W 243 2O des Landes, da eine richtige Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten als wirksames Erziehungs- mittel bezüglich der Gewohnheiten der Eingebore- neu dienen kann. Die Territorialrichter sind an- gewiesen, jedesmal, wenn sie von einem bevor- stehenden Prozeß Kenntnis erhalten, soweit als möglich von dem Kläger genaue Einzelheiten zu erfragen, damit die Eingeborenen die Überzeu- gung erhalten, daß der Richter versucht, die wah- ren Tatsachen zu ergründen. Er soll sich soweit als möglich bemühen, durch gütiges Zureden die Streitigkeiten freundschaftlich zu schlichten unhd, falls dies gelingt, das Resul- tat schriftlich festlegen, wodurch eine endgültige Erledigung des Eingeborenenstreits begründet wird. Sie sind ferner angewiesen, gegen unbe- rechtigte Klagen und falsche Darstellungen zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten und Mißach- tung des Gerichtes mit möglichster Strenge vor- zugehen. Die portugiesische Regierung hat allergrößten Wert darauf gelegt, die Sitten und Gewohnheiten der Eingeborenen den bestehenden Gesetzen ent- sprechend zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck und zur möglichst weitgehen- den Vereinfachung und Einheitlichkeit der Ent- scheidung in Eingeborenenstreitigkeiten im ganzen Bezirk hat man den Richter dazu veranlaßt, nach Möglichkeit alles, was Sitten und Ge- bräuche des Landes betrift, zu ermitteln und aufzuzeichnen. Dem vorgesetzten Ge- richt sind in gewissen Zeiträumen Abschriften der Ermittlungen einzureichen. Dem Studium und der Sammlung der Ein- geborenensitten und -gebräuche steht auf der ande- ren Seite eine Sammlung der, unter Be- rücksichtigung des Eingeborenenrechts, gefäll- ten Eutscheidungen gegenüber. Hier- durch soll die richterliche Behörde in die Lage versetzt werden, gefällte Entscheidungen zu ken- nen und eventuell zur Vermeidung von Wieder- holung desselben Prozesses einzuschreiten, wenn die unzivilisierten Eingeborenen, ihrer bekannten Gewohnheit gemäß, die zu ihren Ungunsten be- reits entschiedenen Rechtsstreitigkeiten vor jedem neuen richterlichen Beamten wieder vorbringen. Die Sammlung der Cntscheidungen in Ein- geborenensachen soll eine Unterlage für die spätere Gesetzgebung schaffen. Hierdurch sollen widersprechende Entscheidungen vermieden wer- den, welche auf die Eingeborenen stets eine schlechte Wirkung hervorrufen, da diese in solchen Fallen leicht auf Parteilichkeit der Richter zu schließen geneigt sind, wodurch das Ansehen und die Autorität der Behörde leidet. Der einheitlichen Rechtsprechung in Einge- borenenangelegenheiten soll auch die Aufstellung von Statistiken dienen, die auf Grund der noch zu erwähnenden Register aufzustellen sind. Man zieht oft zu den Entscheidungen ein- geborene Häuptlinge oder Unter- häuptlinge heran, die gewissermaßen als Sachverständige bezüglich der Eingeborenensitten und Gewohnheiten ihre Ansichten zu äußern haben. Über das Verfahren der Schlichtung von Ein- geborenenstreitigkeiten bestehen folgende Bestim- mungen: Alle Eingeborenenstreitigkeiten müssen im mündlichen und einfachen Verfah- ren nach den bestehenden Vorschriften entschie- den und nach folgendem Muster schriftlich fest- gelegt werden: a) mit laufender Nummer, Jahr und Monat, Dienstbezeichnung des Territorialrichters, b) Eintragung in das Register, c) Vor= und Zuname, Wohnort des Klägers und nähere Angaben zu seiner Identifikation, d) Vor= und Zuname, Wohnort des Beklag- ten und nähere Angaben zu seiner Identifkation, e) Hauptinhalt der Klage, f) Tatbestand der Beweise, . g) Entscheidung des Richters unter tunlicher Voransetzung einer Erwähnung der einschlägigen Sitten und Gebräuche des Landes. Die Rechtsentscheidungen werden mit aus— zugsweiser Inhaltsangabe, Namen der Parteien, Wohnort, Streitgegenstand und Entscheidung in ein Register eingetragen. Für alle beteiligten Parteien wird eine Abschrift der Verhandlung ausgestellt unter Hinzufügung der ausdrücklichen Erklärung, daß die darin enthaltene Entscheidung endgültig erfolgt ist, streng befolgt werden muß und unter keinen Umständen einem anderen Rich- ter zur nochmaligen Entscheidung vorgetragen werden darf. Dies geschieht lediglich, um den Eingeborenen an die Antorität der gerichtlichen Entscheidung zu gewöhnen und eine nochmalige Klage in derselben Angelegenheit vor einem ande- ren Richter zu vermeiden. In besonders wichtigen Rechtsstreitigkeiten sollen die Aussagen der Hauptzeugen, ebenso wie die Meinung und Stimme etwa anwesender Häuptlinge auszugsweise sorgfältig schriftlich niedergelegt werden. Es gehört zu den Pflichten des Richters, die Streitigkeiten auf gütlichem Wege zu schlichten, und sic nur dann zur richterlichen Entscheidung zu bringen, wenn alle Mittel zur gütlichen Erledi- gung erschöpft sind. lier die Zuständigkeit des Eingreifens des Territorialrichters in die eigentlichen Arbeiter- angelegenheiten wird an anderer Stelle die Rede sein.