S 245 20 Reis. Entsprechend dem Steuerertrage hat sich die Zahl der Eingeborenenbevölkerung im Ge- biete der Companhia vermehrt, sie hatte 1900: 108 180, 1904: 196 888 und 1907: 234 887 Per- sonen betragen. Bemerkt sei, daß, um eine Um- gehung der Hüttensteuer zu vermeiden, ein Ver- bot besteht, wonach mehrere Familien nicht zu- sammen in einer Hütte wohnen dürfen, was auch aus moralischen Gründen verlangt wird. Der Häuptling, welcher die erwähnte Zusatzsteuer be- kommt, wird für die fehlenden Steuerbeträge verantwortlich gemacht. Er hat für die Eintrei- bung der Steuer Sorge zu tragen, die aber im übrigen von den Eingeborenen selbst, und nicht von dem Häuptling abgeliefert werden muß. Dem Verwaltungschef werden 10 v. H. von der erho- benen Steuer überwiesen. Genau wie der Mussoco so kann auch die Hüttensteuer in dem gesamten Gebiet der Mo- zambique-Gesellschaft durch gewerbliche oder landwirtschaftliche Arbeiten entrichtet werden, vorausgesetzt, daß dieser Zah- lungsmodus zwischen der Gesellschaft und den Eingeborenen vereinbart ist. Solche Arbeit wird nach dem von dem Gouverneur des Territoriums festgesetzten Tarif bewertet, und soll so weit als möglich, außerhalb der Distriktgrenzen, in wel- chem der Eingeborene wohnt, verrichtet werden. Die Eingeborenen haben stets das Recht, alle ihre Abgaben in bar zu zahlen, falls sie durch das später zu erwähnende Arbeitszeugnis nachzu- weisen in der Lage sind, daß sie wenigstens eine der Höhe der Abgaben entsprechende Zeit hin- durch gearbeitet haben. In demjenigen Teile des Territoriums, wo der Eingeborene zur Zahlung einer Hüttensteuer verpflichtet ist, kann ein jedes Familienoberhaupt die Abgaben für die ihm zugehörenden Weiber ebenfalls durch Arbeit begleichen. Bietet die Steuer mit ihren recht erheblichen Beträgen eine nicht unbedeutende Einnahme, um kolonisatorische Aufgaben zu lösen, so ist doch die Arbeitskraft des Eingeborenen ungleich wertvoller für die Erschließung des Landes und für die allgemeine Kultur, auch wenn sie ziffernmäßig keinen Ausdruck findet. Auf der Ar- beit des Eingeborenen basiert der Reichtum des Landes und der kolonisatorische Erfolg der Com- pagnie de Mozambique. Aber mit der Heran- ziehung der Eingeborenenarbeit zur Kolonisation und ihrer wahren Nutzbarmachung im allseitigen Interesse, nicht zuletzt im Interesse des Eingebo- renen selbst, sind umfangreiche Bestimmungen verknüpft, welche vor allem auch den Schutz des Eingeborenen sich zur Aufgabe stellen mußten. Ohne daß wir auf die historische Entwicklung im einzelnen näher eingehen, als es bisher zum Verständnis der Eingeborenenpolitik nötig war, sollen nun die gegenwärtigen Verhältnisse in fol- gendem geschildert werden. Der heutigen Re- gelung der Eingeborenenarbeit im Gebiete der Mozambique-Gesellschaft liegt eine allgemeine Verordnung vom 26. Juni 1907 zu- grunde. Es wird die moralische und gesetzliche Verpflichtung aller Eingeborenen im Gebiete der Companhia de Mozambigque fest- gelegt, durch Arbeit die zu ihrem Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zu erwerben und damit ihre soziale Lage zu bessern. Ganz ähnlich lautende bzw. gleiche Bestimmungen hat übri- gens auch schon das Kgl. Dekret vom 9. No- vember 1899 und vom 16. Juli 1902 für die Re- gelung der Eingeborenenarbeit in der Kolonie Angola erlassen. Die Art, wie die Ein- geborenen der Arbeitsverpflich- tung nachkommen wollen, istihrer Wahl vollständig freigestellt. Kom- men sie der Arbeitsverpflichtung jedoch freiwillig in keiner Weise nach, so kann die Obrigkeit die Erfüllung erzwingen. Die Arbeitsver- pflichtung im Sinne der allgemeinen Verordnung gilt in folgenden Fällen als erfüllt: 1. bei Eingeborenen, welche im Besitze von Vermögen sind, dessen Ertrag ihnen einen aus- reichenden Lebensunterhalt sichert, oder welche regelmäßig sich mit Handel, Industrie, freien Künsten usw. befassen, aus deren Einkünften sie solchen Lebensunterhalt erlangen; 2. bei Eingeborenen, welche dauernd und auf eigene Rechnung eine bestimmte Anzahl Bäume oder Pflanzen, deren Produkte einen Exportartikel der Provinz bilden, angepflanzt haben und unter Kultur halten, oder solchen, die Haustiere züch- ten, vorausgesetzt, daß sie dadurch ausreichenden Lebensunterhalt finden; 3. bei Eingeborenen, die in jedem Jahre während einer bestimmten Zeit gegen Lohn arbei- ten. Diese Zeitperiode wird durch lokale Ver- ordnungen festgesetzt, darf aber 6 Monate nicht überschreiten. Die obige gilt nicht für: 1. die oben bezeichneten Eingeborenen (sub 1—3, bei denen die Verpflichtung anderweitig er- füllt ist), 2. Weiber, 3. Männer über 60 Jahre oder Kinder unter 14 Jahren, Kranke und Invalide, Angestellte des Staates, der Mozambique-Gesellschaft oder Pri- vatpersonen, soweit sie zur Anstellung von Leuten für Aufrechterhaltung der Ordnung berechtigt sind, vorausgesetzt, daß diese Eingeborenen we- Arbeitsverpflichtung