W 246 20 nigstens 6 Monate im Jahr im Dienst gewesen sind, 4. Häuptlinge und Unterhäuptlinge. Es wird angenommen, daß ein Eingeborener seiner Arbeitsverpflichtung nicht freiwillig nachge- kommen ist, wenn er während des verflossenen Jahres keine der oben genannten Bedingungen erfüllt hat und weder durch Krankheit, öffentliche Arbeit oder höhere Gewalt an deren Erfüllung verhindert worden ist. Die Companhia de Mozambique aber bietet gleichzeitig, indem sie die Arbeitsverpflichtung aus- spricht, dem Eingeborenen die Möglichkeit, die- selbe zu erfüllen. So gestattet sie den Eingebo- renen, Teile des öffentlichen, unbewohnten und unkultivierten Kronlandes in Besitz zu nehmen und ohne besondere Erlaubnis zu be- bauen und zu bewohnen. Diese Erlaubnis in- dessen ist nur solchen Eingeborenen eingeräumt, die ein unbewegliches Vermögen von nicht mehr als zirka 220 “ Wert besitzen. Auch darf kein Eingeborener von diesem Land mehr als 1 ha in Besitz nehmen oder benutzen. Aus dieser Besitzergreifung von öffentlichem unbewohntem und unkultiviertem Kronland durch den Eingeborenen aber ergibt sich eine Reihe von Rechten und Pflichten für den letzteren. 1. Zunächst darf die Besitzergreifung, um rechtskräftig zu sein, nicht länger als ein Jahr von der Kultur frei bleiben und muß durch Be- bauung von wenigstens zwei Dritteln des Lan- des und festen Wohnsitz des Bebauenden kenntlich gemacht werden. 2. Sodaunn ist es dem Eingeborenen nicht gestattet, dieses, von ihm in Besitz genommene Land zu veräußern oder irgendwelche Eigen- tumsrechte daran auszuüben. Eine gewisse Aus- nahme besteht darin, daß er es seinen Erben hin- terlassen kann. Falls jedoch die Erben die Be- bauung nicht fortführen, fällt das Land an die Mogambique-Gesellschaft zurück. 3. Die Jubesitzuahme ist zunächst eine kosten- lose. Während der ersten 5 Jahre hat der Ein- geborene keine Abgaben zu entrichten; nach Ab- lauf dieser Zeit muß er der Mozambique-Gesell- schaft eine bestimmte Summe, die durch lokale Bestimmungen festgesetzt wird, zahlen. Diese Ab- gabe kann stets in Naturalien entrichtet werden. Im Falle der Nichtzahlung während drei aufein- ander folgender Jahre wird der Eingeborene auf administrativem Wege von seinem Lande entfernt, ohne Anspruch auf Ersatz der Meliorationen. 1. Nach Ablauf von 20 Jahren erlangt der Eingeborene, wenn er allen seinen Verpflichtun- gen nachgekommen ist, das volle Eigentums- recht an dem Lande. So lange nicht dieses volle Eigentumsrecht besteht, hat er keine Besitzabgaben zu leisten. 5. Solche Eingeborenen, die auf Grund der obigen Voraussetzungen Land bebauen, sind von der Dienstverpflichtung in der Militär= und Poli- zeitruppe befreit, ebenso von der Zwangsarbeit und von der Verpflichtung, den Behörden als Träger, Ruderer oder Begleiter zu dienen. Die Verpflichtung, ihren Eingeborenenhäuptlingen oder Führern im Kriege bei militärischen Aktionen, die auf obrigkeitlichen Befehl unternommen wer- den, zu folgen, besteht aber weiter fort. Die Companhia sieht die beste Gewähr in der Kultivierung des Landes darin, daß dem Einge- borenen der Ertrag des von ihm bebauten Landes auch schon vor Ablauf der Frist bis zur Erlangung des Eigentumbesitzes garantiert ist. Infolgedessen strebt sie danach, daß der Nießbrauch an Ländereien, die von Eingeborenen wäh- rend mindestens eines Jahres kultiviert sind, außer in gesetzlich vorgesehenen Fällen, niemals von ihr veräußert wird. Falls die Gesellschaft in Überein- stimmung mit dem Staat das Eigentum eines solchen Eingeborenenlandes doch weitergibt, muß stets in dem Veräußerungsvertrage aufgenommen werden, daß dieser Nießbrauch dem Eingeborenen als Emphyteusis, d. h. als Erbpacht, reserviert wird, wenn dieser sich der Zahlung eines in dem Vertrage genau zu bezeichnenden Pachtzinses unterwirft. Andernfalls wird der Erwerber des Landes nur gegen Zahlung einer dem Wert aller Meliorationen entsprechenden Summe zur Ent- eignung des Eingeborenen berechtigt. Hat jedoch der Eingeborene das Land noch nicht ein volles Jahr im Besitz gehabt, so ist der Erwerber, falls er den Eingeborenen enteignen will, zum Er- satz der Meliorationen nicht verpflichtet. Verliert ein Eingeborener auf diese Weise das Recht auf das von ihm bebaute Land, so erhält er von der Mozambique-Gesellschaft anderes Land in glei- chem Umfange. An diese Bestimmungen schließen sich Aus- führungsbestimmungen. Sie knüpfen ge- schickt an die Psyche des Eingeborenen an, denen man die Bestimmungen und ihre Vorteile nahe bringen will. So werden die Verwaltungschefs und ihre Vertreter beauftragt, die Eingeborenen über die Vorteile, die ihnen aus den obigen Be- stimmungen erwachsen, zu unterrichten und sie zu veranlassen, sich diese zunutze zu machen. Die Beamten sind zu diesem Zweck berechtigt, Teile von unbebautem, herrenlosem Land an Eingebo- rene zu verteilen und für sie abzugrenzen, wenn diese versprechen, das Land zu bebauen und dort zu wohnen; anderseits aber sind die Beamten be- auftragt, die Erfüllung der Kultivierungs= und Wohnverpflichtung sowie die Zahlung der geset-