G 252 20 in einem pestverseuchten Distrikt gelegen ist. Auch die Vergleichung einzelner Häuser in einem und demselben, von Pest frisch befallenen Orte fiel in allen Fällen zugunsten der Häuser mit Katzen aus. So ergaben in einem Dorfe Asegaon (700 Einwohner), in welchem seit einem Monat 35 Pestfälle auftraten, die Untersuchungen, daß von acht an der Straße gelegenen Häusern in sieben keine Pestfälle vorgekommen, aber Katzen vorhanden waren, während im achten, wo die Katzen fehlten, ein Pestfall vorgekommen war. In einem Distrikt, in welchem Pest herrschte, fanden sich vier zusammenliegende Dörfer, von welchen das erste einen Prozentsatz von 19, das zweite einen solchen von 55, das dritte von 57 und das vierte von 75 v. H. Katzen aufswies. Die ringsherum verbreitete Pest zeigte sich nur in einem von diesen vier Dörfern, nämlich in dem, welches den geringsten Prozentsatz an Katzen (19 v. H.) hatte. In diesem Dorfe waren von 35 Pestfällen fünf aufgetreten in Häusern mit Katzen und 30 in solchen ohne Katzen. Zwei von den fünf Fällen betrafen Leute, welche sich in fremden Häusern infiziert hatten; in ihren eigenen Häusern fand man keine toten Ratten. In den drei anderen Häusern fand man tote Ratten, obwohl eine Katze da war, aber diese reichte für die vielen Ratten nicht aus. Gegen den aus London erhobenen Einwand, daß auch durch die Katzen die Pest verbreitet werde — eine Dame sollte durch Infektion von ihrer pestkranken Schoßkatze erkrankt sein — wird erwidert, daß Katzen selbst zwar eine chronische Pest (geschwollene Halsdrüsen) bekommen können, aber die Pest nicht übertragen. Dr. Hintze. Literatur-Verzeichnis. (Die eingereichten Bücher, deren Besprechung sich die Redaktion durchaus vorbehält, werden unter keinen Umständen zurückgesandi.) Von der „Deutschen Kolonial-Gesetz- gebung“ (Verlag der Königlichen Hofbuchhand- lung E. S. Mittler & Sohn) liegt jetzt der zwölfte Band (Jahrgang 1908) vor. Her- ausgeber sind, wie in den Vorjahren, Wirklicher Admiralitätsrat Dr. Köbner und Wirklicher Legationsrat Gerstmeyer. Der Band schließt sich nach Auswahl und Einteilung des Stoffes an die früheren Bände an. Er umfaßt wie diese das gesamte für die deutschen Schutzgebiete (einschließlich Kiautschon) in Betracht kommende Material an Gesetzen und Verordnungen, Erlassen und internationalen Vereinbarungen. Die Ursachen, welche im Jahre 1907 ein Anwachsen des in Betracht kommenden Materials zur Folge hatten, haben auch im Jahre 1908 fortgewirkt. Der Teil 2 (Bestimmungen für die afrikanischen und Südseeschutzebiete) weist dementsprechend wieder! eine beträchtliche Zahl der Nummern auf. Von den neuen Verordnungen usw. entfallen auch diesmal die meisten auf solche Rechtsmaterien, in denen die wirtschaftliche Aufwärtsbewegung der Schutzgebiete am unmittelbarsten ihren Ein- fluß äußert, so namentlich auf das Eisenbahn- und sonstige Verkehrswesen sowie die Zoll= und Steuerverwaltung. Im einzelnen sind an Gesetzen, Verordnungen usw., welche für alle oder mehrere Schutzgebiete gelten, hervorzuheben der Vertrag mit den Niederlanden über die gegenseitige Anerkennung der Aktiengesellschaften usw., der auch für die deutschen Schutzgebiete Geltung hat, die Koaiser- liche Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege, das Brüsseler Abkommen vom 22. Juli 1908 über das Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver nach einer bestimmten Zone Westafrikas und die Verfügungen des Reichskanzlers über die standesamtliche Zuständig- keit in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten sowie die Ausübung der Gerichtsbarkeit und das Kostenwesen daselbst. Von den für Deutsch-Ostafrika erlassenen Bestimmungen find besonders zu erwähnen das deutsch-englische Abkommen über die Bekämpfung der Schlafkrankheit, die Verträge über den Bau der Eisenbahn von Morogoro nach Tabora, die neue Jagdverordnung nebst Ausführungsbestim- mungen und die Bekanntmachung betreffend die Schürffreiheit im Gebiet der Irangi-Bergbau- und Landkonzession. Für Deutsch-Südwest- afrika sind vor allem die auf die Diamanten bezüglichen Verordnungen bemerkenswert, jerner die Verordnung betreffend die Versteuerung des Branntweins, der neue Zolltarif, die Hasen- verordnung für Swakopmund, eine Reihe von Verfügungen betreffend den Verkauf von Re- gierungsland, die Verträge mit der deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika und der South West Africa Co. über deren Bergwerks- gerechtsame, sowie schließlich die Verordnung betreffend Kreditgeschäfte Eingeborener. Für Kamerun kommen u. a. in Betracht die Ver- ordnung zur Regelung des Träger= und Kara- wanenwesens sowie des Wandergewerbes, die neue Jagdverordnung und die Ausführungs- bestimmungen zur Kaiserlichen Bergverordumg, für Togo die Verordnung zur Bekämpfung der Stechmückengefahr, die Verordnung betreffend den Erwerb von Rechten an herrenlosem Land, sowie die Verträge über den Bau von Lome nach Atakpame und die Arbeiteranwerbung hierfür, für Deutsch-Neuguinea, die neue Zollverordnung, das Gesotz und der Vertrag über die Postdampf= schiffs-Berbindung mit diesem Schutzgebiet und die Verordnung zur Anderung der Strafverord-