G 283 20 nur solchen eingeräumt wird, die Eingeborene mit Unterstützung und in Übereinstimmung mit der Behörde angenommen haben. Allen übrigen Arbeitgebern stehen nur die, durch die portugiesischen Zivilgesetze eingeräumten Rechte den Arbeitern gegenüber zu. Die Arbeiterfrage wird aber nicht nur im Ver- waltungswege geordnet, sondern sie ist vor allem anch der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Re- gelung unterworfen. Dieselbe triktt schon bei der Auslegung des Arbeitsvertrages in Aktion. Hier gilt nun folgendes: Die Territo- rialrichter haben Jurisdiltion und Strafbefugnis im mündlichen summa- rischen Verfahren auf Grund des Dekrets vom 23. Dezember 1897 in bezug auf folgende Pflicht- versäumnisse auf seiten der Arbeitgeber und Ar- beiter. Ihnen steht von Amts wegen das Ein- schreiten bezüglich der Vertragserfüllung, soweit die Verträge von ihnen beglaubigt sind, zu: 1. auf seiten des Arbeitgebers: u| bei Nichtbezahlung der den Arbeitern zu- stehenden Löhne, b) Festhalten der Arbeiter über ihre Vertrags- zeit hinaus oder im Falle der Arbeiter zur Kündigung rechtlich befugt ist, Jc) Mißhandlung, wenn auch hierdurch Arbeits- unfähigkeit nicht verursacht ist, h bei Verstoß gegen die obigen Bestimmungen über Festnahme von straffälligen Arbeitern, Unterlassung der Verpflichtungen bezüglich der Bestimmungen über Arbeitsverträge; 2. auf seiten der Arbeiter: a|s bei Flucht ohne gerechtfertigte Ursachen, b) Arbeitsverweigerung, e) gewohnheitsmäßigem Ungehorsam oder Insub= ordination, d1) schlechten Sitten oder urverbesserlichen Lastern, die Arbeitsunfähigkeit oder Schaden für andere verursachen. Obige Vergehen werden bei dem Arbeitsgeber mit Geldstrafen zwischen 20 und 900 . be- straft, zu denen eventuell die Zahlung von Scha- denersatz an den klagenden Arbeiter hinzukommt. Bei den Arbeitern werden die obigen Vergehen mit Gefängnis oder Zwangsarbeit von 15 bis 90 Tagen bestraft. Überschreiten die Verstöße oder Vergehen gegen Arbeiter oder umgekehrt die Jurisdiktion der Territorialrichter, so werden sie den ordentlichen Gerichten zur Aburteilung über- wiesen. Gegen die Entscheidungen der Territorial= richter ist unter gewissen Voraussetzungen Bern- fung an die ordentlichen Gerichte zulässig. (Dekret vom 23. Dezember 1807.) Die Territorialrichter haben von der Nichter- füllung von Vertragsverpflichtungen seitens der Arbeiter, so weit die Verträge von der Behörde nicht beglaubigt sind, ex oklicio nicht Notiz zu nehmen. Indessen haben sie im Falle der Zu- widerhandlung seitens der Arbeitgeber den Fall ex officio zu berücksichtigen und den ordentlichen Gerichten zur Aburteilung zu überweisen. Desertierte Arbeiter werden gezwungen, in den Dienst ihrer Arbeitgeber zurückzukehren; außer wenn die Territorialrichter dies nicht für ange- zeigt halten. In diesem letzteren Falle wird der Arbeiter gezwungen, die rückständige Kontraktzeit abzuarbeiten, abgesehen von etwaigen oben vor- gesehenen verwirkten Strafen. Die Arbeiterausfuhr unter Staats- aussicht erfolgt seit 1881 in größerem Umfange. Besonders ist das Aufblühen der Minenin= dustrie in Rodesien an die Beschaffung schwarzer Arbeitskraft geknüpft gewesen, und aus Portugie- sisch-Ostafrika allein arbeiteten bereits 1899 nicht weniger als 70 000 Eingeborenc in den südafri- kanischen Minen. Man wird angesichts des Um- standes, daß in der Mozambique-Gesellschaft eng- lisches Kapital stark vertreten ist, schließen dürfen, daß diese Gesellschaft sich nicht gegen die Auswan- derung gesperrt hat. Das ist indessen nicht der Fall gewesen. Im Gegenteil liegt es im Interesse der Kolonisierung der Kolonie, sich die eingeborene Arbeitskraft zu erhalten, besonders wenn der- artige Arbeitskraft schon an sich nicht billig ist. So hat die Companhia zeitweise sogar scharf gegen die Arbeiterausfuhr protestiert, aber die portugie- sische Regierung ist aus politischen Motiven auf die Wünsche der Companhia nicht immer einge- gangen, allerdings verfügte sie schließlich, daß der General-Gouverneur der Provinz Mozambique nach Anhörung des Gouvernementsrates und auf Ersuchen des Gonverneurs der Mozambique-Ge- sellschaft oder mit dessen Einwilligung die Aus- wanderung von eingeborenen Arbeitern aus dem gesamten Territorium oder aus gewissen Distrikten zeitweise verbieten kann, wenn politische oder wirt- schaftliche Erwägungen dies wünschenswert er- scheinen lassen. Um dieses Verbot durchführen zu können, wird weiterhin bestimmt, daß kein Eingeborener den Distrikt, in welchem dieses Verbot gilt, ohne Paß verlassen darf. Dieser Paß kann durch die Ver- waltungsbehörde nur solchen Eingeborenen aus- gestellt werden, welche ein Handwerk oder freie Künste ausüben, in öffentlichen Diensten stehen, Gewerbe= oder Häuserabgaben leisten, Besitzer kaufmännischer Unternehmungen sind oder einen triftigen Grund haben, sich au einen anderen Ort zu begeben, und deren Abwesenheit eine Zuwider- handlung gegen die Arbeiter-Auswanderungsvor- schriften nicht bedeutet.