—M 284 20 Jeder, der eingeborene Arbeiter für Arbeit außerhalb des Gebietes anwirbt oder aus dem Ter- ritorium gegen ein bestehendes Verbot auswandert, sowie diejenigen, die hierbei mitschuldig sind und Hilfe leisten, werden mit Gefängnis und Zwangs- arbeit bis zu einem Jahr, außerdem mit einer Geldstrafe von etwma 4150 7 eventuell mit Aus- weisung aus dem Territorium bestraft. Eingeborene, welche gegen obige Bestimmung verstoßen, werden, falls sie ohne Paß angetroffen werden, in jedem Teil des portugiesischen Terri- toriums festgenommen und in den Distrikt ihres Wohnortes zurückgeführt, wo sie mit einem Jahr Zwangsarbeit bestrast werden. Falls sie jedoch freiwillig in den Distrikt zurückkehren, unterliegen sie einer von den Lokalbestimmungen abhängigen Geldstrafe, die bei Zahlungsunfähigkeit in Arbeit umgewandelt wird. Die Ausfuhr der Arbeiter unter Staatsaufsicht erfolgt unter gewissen recht- lichen Formen, es tritt hier wiederum der schon öfter genannte Kurator in Funktion, unter dessen Hinzuziehung alle Arbeitskontrakte, welche Arbei- ter zum Verlassen des Territoriums verpflichten, abgeschlossen werden. Die Arbeitgeber oder ihre Agenten, welche gegen diese Bestimmungen ver- stoßen, werden im ersten Falle mit einer Geld- strafe von 80 bis 220 / für jeden Arbeiter, den sie angeworben haben, und im Wiederholungsfalle mit einer Gefängnisstrafe, mit Zwangsarbeit oder Geldstrafe von 880 bis 1100 .“ und, falls sie Fremde sind, mit Ausweisung aus dem Terri- torium bestraft. Ein weiterer Schutz für die unter Staatsauf- sicht erfolgende Arbeiterausfuhr besteht in einer besonderen Adbfassung der Kontrakte. Kon- trakte für Arbeit außerhalb des Terri- toriums miussen stets außer den bereits ange- führten noch diejenigen Bestimmungen enthalten, daß die Arbeitgeber nach Ablauf der vereinbarten Dienstzeit für die Rückbeförderung der Arbeiter in die Heimat verantwortlich sind. Die Arbeitgeber haben dabei für Trausportmittel zu sorgen und die Trausportkosten zu übernehmen. Wünscht der Arbeiter nicht in die Heimat zu- rückzukehren, so hat ihn der Arbeitgeber dem „Ku- rator“ seines Distrikts zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, ihm davon Mitteilung zu machen. Arbeitskontrakte, welche unter Mitwirkung der Behörde abgeschlossen worden sind, können rechtlich nur von der zuständigen Behörde des Arbeits- ortes erneuert werden. Bei Arbeitsverträgen, deren Erfüllungsort außerhalb des Territoriums der Mozambique-Gesellschaft liegt, hat der „Kura- tor“ Abschriften der Verträge dem „Kurator“ der betreffenden Arbeitsorte zu übersenden. Letztere sind dann verpflichtet, die Erfüllung dieser Kon- trakte zu überwachen und erhalten die den Terri- torialrichtern bezüglich der vertragschließenden Parteien zustehende Jurisdiktion. Die „Distrikt- kuratoren“, bei welchen innerhalb des Territo- riums der Mozambique-Gesellschaft eingeborene Arbeiter angeworben sind, haben besonders die Erfüllung der Bestimmung, welche den Dienstherrn zur Heimsendung der Arbeiter verpflichtet, sicher- zustellen und zu diesem Zwecke die richterliche Be- fugnis, Zuwiderhandeluden Geldstrafen von 110 bis 2220 ¼ aufzuerlegen. Diese von den Kura- toren auferlegten Geldstrafen werden auf admi- nistrativem Wege erhoben. Der Kurator hat ferner den Arbeitertrausport von und nach dem Arbeitsort außerhalb seines Distrikts in bezug auf Sicherheit, Gesundheitsverhältnisse und Bequem= lichkeit zu kontrollieren. Der „Kurator“ erhält für die mit Arbeitern abgeschlossenen Verträge; bei denen er mitwirkt, mäßige Gebühren, deren Höhe durch lokale Bestimmungen festgesetzt ist, und die nur von dem Arbeitgeber zu entrichten sind. * Um die staatliche Uberwachung der Arbeits- verpflichtungen zu erleichtern, können lokale Be- stimmungen darüber erlassen werden, daß alle Anwerber eingeborener Arbeiter unentgeltlich Arbeitszeugnisse auszustellen haben, in denen die Art, Beginn und Ende der Arbeit ent- halten sein müssen. Wenn ein Arbeitgeber sich weigert, dem Arbeiter ein Zeugnis über geleistete Arbeit auszustellen, kann letzterer bei dem Terri- torialrichter Klage hierüber führen. Erweist sich die Klage als begründet, so unterliegt der Arbeil- geber einer Geldstrase von 20 bis 80 +q% Die falsche Ausstellung von Arbeitszeugnissen wird von der Behörde den Gerichten angezeigt und von diesen mit einer Strafe von 80 bis 220 belegt. Während die Arbeiterauwerbung nach außerhalb ohne Mitwirkung der Behörde ebenso wie die Bestechung oder kontraktliche Verpflichtung zu Arbeitszwecken nach außerhalb durch die Ver- ordnung vom 26. Juli 1907 unbedingt verboten wurde, ist innerhalb des Territoriums die An- werbung oder kontraktliche Verpflichtung von Ein- geborenen für landwirtschaftliche, gewerbliche oder kaufmännische Zwecke gestattet, jedoch von einer Lizenz abhängig; dieselbe wird von dem Distriktschef oder von dem Gouverneur in Beira, der sie je nach der Art des Antrages gewähren oder verweigern kann, ausgestellt. In dem An- trage muß der Antragsteller erklären, ob er in dem Territorium seinen Wohnsitz hat, welchen Beruf er ausübt, ob er Landeigentümer, Pflanzer, Viehbesitzer, Kaufmann oder Industrieller ist. Für jeden Eingeborenen, den der Antragsteller anwerben oder kontraktlich verpflichten will, hat