287 0 8. für den Fall, daß die Arbeiter ihren Wohn- orl verlassen müssen und nicht wünschen, von ihren Familien begleitet zu werden, ihnen einen Teil ihres Lohnes, der nach den Lokalbestimmungen jestzusetzen ist, vorzuschießen, 9. den für Arbeiteranwerbung erlassenen all- gemeinen Bestimmungen nachzukommen, 10. die Arbeiter nicht ohne Einwilligung der Verwaltungsbehörde anderen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu überlassen. Arbeitgeber, denen zur zwangsweisen Arbeit überlassene Arbeiter entlaufen, sind verpflichtet, der Verwaltungsbehörde des Ortes, von dem sie emlaufen sind, hiervon sofort Kenntnis zu geben. Falls eine solche Meldung ohne ausreichenden Grund unterlassen wird und die entlaufenen Ar- beiler bei einem anderen, der sie nicht requiriert hal, bei der Arbeit angetroffen werden, werden sic, als von ihm abgetreten, angesehen. Die Um- gehung obigen Verbots wird dann mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe bis zu 4110 . bestraft. Falls die Meldung dazu diente, auf betrügerische Weise die Abtretung zu ver- heimlichen, wird der Abtretende mit dem Hoöchst- maß der Strafe belegt. Diese Strafen werden indessen nur von den ordentlichen Gerichten ver- hüängt. Den Dienstherren von zwangsweise zur Abbeit he rangezogenen Arbeitern stehen dieselben Befugnisse zu wie den früher erwähnten Arbeit- gebern von Kontraktarbeitern. Ebenso haben die Terrikorialrichter die entsprechende Jurisdiktion über das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und umgekehrt, jedoch mit der Erwei- lerung, daß bei Vergehen von Arbeitern die Straf- besugnis auf Zwangsarbeit bis zu 300 Tagen aus- gedehnt ist. Die Löhne für zwangsweise Arbeiter werden durch bestimmte, öffentlich bekanntgegebene Tarife, welche an jedem Ort dem Durchschnittslohn für ähnliche Dienste entsprechen sollen, festgesetzt. Pri- vatpersonen haben für diese Arbeiter eine der Dienstzeit entsprechende mäßige Gebühr zu zahlen. Haben wir bisher die Zwangsarbeit als einen Ausfluß der Bestimmungen gegen diejenigen Ein- geborenen betrachtet, welche sich ihrer Arbeitsver- bflichtung entzogen haben, so gilt dieselbe auf der anderen Seite auch als Strafart neben anderen Strafarten des Strafgesetzbuches. Die Zwangs- arbeit als Strafe für Vergehen besteht darin, daß der Strafgefangene unter besonderer Aussicht der Polizei gegen einen bestimmten Lohn arbeitet; diese Strafe darf nicht geringer als 15 Tage sein und ein Jahr nicht überschreiten. Die Tagc, an denen aus irgend einem Grunde von dem Strafgefangenen nicht gearbeitet wird, kom- men für die Abbüßung der Strafe nicht in Be- tracht. Die Strafe auf Zwangsarbeit kann sowohl von den ordentlichen Gerichten als vom Territorial- richter verhängt werden. Die zur Zwangsarbeit verurteilten Eingeborenen werden der Verwal- tungsbehörde überwiesen, welche dafür verant- wortlich ist, daß sie nicht der Arbeit entlaufen. Die Strafgefangenen sollen, soweit als möglich, die Zwangsarbeit in dem Distrikte, in welchem das Gericht bzw. die verurteilende Behörde den Sitz hat, leisten. Zur Zwangsarbeit verurteilte Eingeborene, welche sich hartnäckig der Arbeit widersetzen, sowie wiedereingesangene Deserteure werden dem Gou- verneur des Territoriums zur Verfügung gestellt. Dieser ist berechtigt, sie dem Territorial- korps einzureihen und sie unter besondere Auf- sicht, welche ein abermaliges Entlaufen unmöglich macht, zu beschäftigen. In besonderen Fällen können sie dem Generalgouverneur von Mozam- bique zur weiteren Bestimmung übersandt werden. Strafgefangene müssen von der Mozambique-Ge- sellschaft freie Station und einen Lohn in bar er- halten, welcher einem Drittel des Lohnes ent- spricht, den die zur zwangsweisen Arbeit heran- gezogenen Arbeiter bekommen. Die zur Zwangsarbeit verurteilten Strafge- fangenen können, wenn die Mozambique-Gesell- schaft sie zu beschäftigen nicht in der Lage ist, auch Privatpersonen auf Requisition als Arbeiter zu- gewiesen werden. Hierbei finden dieselben Be- stimmungen wie bei Bestellung von zwangsweise zur Arbeit herangezogenen Arbeitern Anwendung, nur mit der Maßgabe, daß die Arbeitgeber sie außerhalb der Arbeitsstelle und auf Grund be- sonderer Vereinbarungen mit der Behörde in den öffentlichen Gefängnissen unterbringen können. Diese privaten Arbeitgeber, welche zur Zwangs- arbeit verurteilte Sträflinge beschäftigen, müssen sich der Behörde gegenüber verpflichten, die Ar- beiter nach Ablauf der Dienstzeit zurückzubefördern und eventuell für jeden nicht verstorbenen 140 .4 zu zahlen. Die im vorangegangenen behandelten Bestim- mungen und Gesetze über die Arbeit der Einge- borenen werden im einzelnen noch durch eine Reihe von Polizeiverordnungeun, die vom Gouverneur zu verschiedenen Zeiten erlassen worden sind, ergänzt. So eristiert z. B. eine Polizeiver= ordnung für die Stadt Beira vom Jahre 1896, welche Bestimmungen über die Niederlassung der Eingeborenen enthält. Im allgemeinen dürfen sich Eingeborene nicht in der Hauptstadt Beira niederlassen, dagegen wird hiervon eine Ausnahme gemacht, wenn Eingeborene vor dem Polizeikom= missar die Absicht aussprechen, Arbeit zu suchen, Gewerbetreibende jeder Art, Eingeborene, die landwirtschaftliche Produkte des Landes zur Stadt