W 288 20 bringen, müssen natürlich auch das Recht der Niederlassung besitzen, das selbstverständlich ebenso Eingeborenenangestellten der Mozambique-Gesell- schaft, des Gouverneurs oder der Privatangestell- ten zugestanden wird. Diejenigen Eingeborenen, die in Beira auf diese Weise zugelassen sind, haben sich in ein Ar- beitsbuch einzutragen und erhalten zu ihrer Kenntlichmachung eine numerierte Metallmarke. Hat ein so eingetrageuer Eingeborener keine be- stimmte Arbeit, so erhält er eine besondere Num- mer und wird dem Departement für öffentliche Arbeiten zur Verfügung gestellt. Geschäftsstellen oder Privatpersonen können eine Requisition auf Eingeborene an den Polizeikommissar richten, welcher die Eingeborenen nach der Reihenfolge seines Buches zuteilt und den Namen des Antrag- stellers sowie Datum des Dienstantritts in das Buch einträgt. Den obigen Eingeborenen werden Jdenti- tätszeugnisse ausgehändigt, zu deren Vor- zeigung sie auf Verlangen jedes Beamten ver- pflichtet sind. Diese Zeugnisse müssen jährlich kon- trolliert, mit dem Datum versehen und unter- schrieben werden. Jeder Eingeborene, der in den Dienst von Privaten tritt, ohne vorher vor dem Polizeikom= missar die Erklärung abgegeben zu haben, daß er Arbeit sucht, muß sich bei diesem melden, um ein- getragen und mit einem Ausweis versehen zu werden. Kein eingetragener Eingeborener darf sich wei- gern, die Arbeit, für die er angefordert oder von Einwohnern oder Fremden direkt angenommen worden ist, zu leisten, noch kann er als Lohn eine andere als die Eutschädigung verlangen, die in dem Tarif, nach dem jeder sich zu richten verpflich- tet ist, enthalten ist. Es ist den Eingeborenen ausdrücklich verboten, ihre Ausweise zu vertauschen oder an andere wei- terzugeben. Eingeborene, die gegen diese Bestim- mung verstoßen, unterliegen einer Geldstrafe von 6 bis 13 /¼ die in Gestalt von unter Polizeiauf= sicht bei den öffentlichen Arbeiten auszuführenden Diensten erhoben wird. Im Wiederholungsfalle verdoppelt sich die Strafe. Hierauf wird dem Eingeborenen aufgegeben, sich nach Arbeit umzu- sohen, und wird, falls ihm dies nicht gelingt, aus Beira ausgewiesen. Die Dienstherren dürfen den Eingeborenen weder mehr noch weniger als die tarifmäsßi- geu Löhne zahlen. Wer weniger bezahlt, muß das Doppelte entrichten; wer die Zahlung verwei- gert, wird vor den Polizeikommissar oder einen seiner Angestellten gerufen und im Weigerungs- salle ebenfalls zur Leistung des doppelten Lohnes gezwungen. Der Lohn beträgt für Beira monat- lich 20 &¾ und im Innern 12 4 neben freier Verpflegung (1 Maß Reis täglich). Sind die Löhne für zwei oder mehr Monate rückständig, kann der Eingeborene sich weigern, weiter zu ar- beiten; der Dienstherr ist alsdann verpflichtet, den geschuldeten Lohn zu zahlen. Bei Streitigkeiten hierüber gilt in Ermangelung von Beweisen die Erklärung des Dienstherru als ausschlaggebend. Auch diejenigen Arbeiter, die nur eine Stunde gearbeitet haben, sind den obigen Bestimmungen unterworfen. Die Eingeborenen können ihre Dienstherren außer im Krankheitsfalle oder bei Mißhandlung nicht vor Ableistung einer Arbeit von wenigstens drei Monaten Dauer verlassen. Wird ein Eingeborener ohne ausreichenden Grund entlassen, worüber der Polizeikommissar zu entscheiden hat, so hat er auf seinen vollen rück- ständigen Lohn Anspruch. Eingeborene, die ihren Dienstherren mit oder ohne Ausweis entlaufen, werden verhaftet und zu acht Tagen öffentlicher Arbeit gezwungen, worauf sie dem betreffenden Dienstherrn wieder übergeben werden; dieser kann ihre Dienste alsdann annehmen oder verweigern. Personen, die Eingeborene an der Arbeit bei ihren Dienstherren verhindern oder sie beein- flussen, die Arbeit zu verlassen, unterliegen einer Strafe von 200 JJ. Handelt es sich um Verlei- tung Minderjähriger, so erhöht sich die Strafe auf 600 . Ist die Entziehung der Eingeborenen von der Arbeit bei ihren Dienstherren mit Ge- walt oder durch Versprechungen erfolgt, so tritt cine noch höhere Strafe von 900 r in Anwendung. Im Wiederholungsfalle verdoppelt sich die Strafe. Es ist den Eingeborenen ausdrücklich unter Androhung einer Strafe von 2 X verboten, sich nach der Retraite auf der Straße zu zeigen, aus- genommen in dem Falle, daß sie sich im Dienst befinden. Eine Erklärung des Dienstherrn, welche für den Tag der Ausstellung gilt und mit dem Datum versehen sein muß, genügt hierzu. Außer diesen Bestimmungen, die sich im wesent- lichen auf die Regelung der Eingeborenenarbeit in der Hauptstadt beziehen und, wie bemerkt, die allgemeinen Gesetzesbestimmungen für den Einzel- fall ergänzen, sei noch auf einige interessante Po- lizeibestimmungen hingewiesen. So ist den Ein- geborenen das Kartenspiel verboten. Wer dabei angetroffen wird, wird sestgenommen und sein Geld beschlagnahmt. Eine weitere Bestim- mung bildet die Zulässigkeit einer Verdachts- strafe bei Diebstahl. Erhält der Polizei- kommissar den Bericht über einen von Einge- borenen begangenen Diebstahl, und glaubt er, von der Tat überzeugt sein zu können, ohne ge- nügende Beweise für eine richterliche Bestrafung zu besitzen, kann er als Präventivmaßregel eine