W 297 20 vom 30. Juni 1892 vorgeschriebenen Bedingungen nach Frankreich eingeführt werden kann, auf 20 000 kg festgesetzt. (Journal officiel de la République Françuise vom 8. März 1910.) Einfuhrbeschränkungen für Bienen und Hb5onig in Dortugiesisch - Ostafriha. Die Einfuhr von Bienen in den Bezirk von Lourenco Marques ist nur auf Grund besonderer, von der Entomologischen Abteilung des Landwirt- schaftsministeriums eingeholter Erlaubnis gestattet; die Einfuhr von Honig, sei es in Waben oder geschleudert und in Flaschen gefüllt, aus avderen Ländern als Südafrika ist gänzlich verboten. (The Bonn of Trade Journal.) Neuer Solltarif für Britisch - Ostafriha. Durch eine Verordnung vom 10. Januar 1910 — Customs Tariff Ordinance, 1909 (Nr. 1/1910) — ist in Britisch-Ostafrika ein neuer Zolltarif eingeführt worden. Die Ein= und Ausfuhrzölle, die auf Grund der „Liquor Ordinance“ vom Jahre 1902 und der „Customs Ordinance“ vom Jahre 1904 erhoben wurden, sind durch die neue Verordnung aufgehoben und durch neue Zäölle ersetzt. Der Einfuhrzoll auf destillierte Getränke (an- dere als bona kide für Heilzwecke eingeführte Drogen und Arzneien) ist von 2 auf 5 Rupien für die Gallone zu 50 Grad des Gay Lussacschen Alkoholometers bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius erhöht worden. Der allgemeine Zollsatz von 10 v. H. des Wertes, der von allen anderen zollpflichtigen Waren erhoben wurde, ist bestehen geblieben; die Liste der zollfreien Einfuhrartikel ist indes sehr erweitert worden. Der Ausfuhrzolltarif ist im Vergleich mit dem bisherigen in folgender Weise abgeändert: Aus fuhr zölle nach dem nach dem alten Tarif neuen Tarif Maren Gewürzuelken (ohne Un- terscheidung hinsichtlich des Ursprungs. . vom Werte 30 v. O. —- Elfenbcin.....- - 15 5 v. H. Kopalgummi - - 15 —- 6 — Kautschuk . - 10 --15 Boritis (Holzbalken - 10 — Häute - 10 223) Rhinozeroshörner und 10 - Flußpferdzähne - - 10 -225) Schildkrötenschalen - - 10 = Pfefferschoten - 10 - Straußfedern - - 10 - —- Ebenholz und and. Edel— hölzer, die von Zeit zu Zeit besonders be— zeichnet werden . . - - 5 5 = Kaurimuscheln und an- dere Seemuscheln. . - - 5 = 5 Pferdde Stiülck 21 Rup. 21 Rup. Kamelle .. - 1 4 = Esel ...- - 2 z 2 Die Bestimmungen über die nach der Zoll- verordnung vom Jahre 1899 der Berechnung der Wertzölle zugrunde zu legenden Werte sind in folgender Weise abgeändert worden: Als Wert der Waren, für welche ein Wertzoll erhoben wird, soll für die Zwecke dieser Verordnung der Preis bei Barzahlung angesehen werden, für den die Waren im Zollamt ohne Gewinn oder Verlust für den Ein= oder Ausführer zu der Zeit und am Orte ihrer Ein= oder Ausfuhr je nach Lage des Falles verkauft werden können ohne jeglichen Nachlaß oder Abzug mit Ausnahme (bei den eingeführten Waren) des Zollbetrags, der bei der Einfuhr zu entrichten ist. Der Zollvorstand kann mit Genehmigung des Gouverneurs einen Prozentsatz oder Prozentsätze festsetzen, die den ersten Kosten der zu bewertenden Waren zuzurechnen sind, um alle Kosten einzu- schließen, die in Erwägung gezogen werden sollen bei Abschätzung der Kosten, zu denen die Waren am Einfuhrplatze geliefert werden können und die schwer zu bestimmen sind. (The Boanl of Trade Journal.) Vermischtes. * Das bamburgische Kolonialinstitut im Sommer 1910.) A. Senatskommissar: Senator Dr. v. Melle. Kommissar des Reichs-Kolonialamts: Ge- heimer Oberregierungsrat Dr. Schnee, Berlin. Kommissar des Reichs-Marine-Amts: Wirk- licher Admiralitätsrat Professor Dr. Köbner, Berlin. *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1009, S. 843 ff. Kaufmännischer Beirat: Justus Strandes, Vorsitzender, Marx M. Warburg, F. C. Paul Sachse. Rat: Dr. Förster. Zentralstelle des Kolonialinstituts: Gene- ralsekretär: Kaiserl. Geheimer Regierungsrat Dr. bhil. Stuhlmann (von dem Staatssekretär ) Anderer als Plantagenkautschut. 2) Und Felle. *) Andere als Jagdtrophäen.