G 310 20 Verfügung des ZReichskanzlers, betr. Rufhebung der Verfügung vom 30. Juni 1905, betr. Sdelsteinbergbau im Süden des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes. Vom 29. März 1910. Die Verfügung vom 30. Juni 1905, durch welche die Bezirke Gibeon und Bersaba dem Landesfiskus von Deutsch-Südwestafrika zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Edel- steinen bis auf weiteres vorbehalten werden, wird hiermit aufgehoben. Berlin, den 29. März 1910. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Lindequist. Verfügung des Reichs-Rolonialamts, betr. die Errichtung eines Bezirksgerichts in Lomie. Vom 22. März 1910. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 1 Nr. 7 der Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 1901 S. 1) wird bestimmt: 1. Im Schutzgebiet Kamerun wird von dem Dienstbereiche des Bezirksgerichts Kribi ein östlicher Gerichtsbezirk abgetreunt, dessen Grenzen folgende sind: Im Süden: vom Einfluß des Dscha in den Ssanga die Landesgrenze bis zum Einfluß des Lobo in den Kom. Im Westen: der Lobo bis zum Einfluß des Kong. Von dort der Kong bis zu seiner Qunelle. Von dieser eine gerade Linie bis zur Mündung des Awoo in den Mimbo, sodann der Mimbo bis zum Pfala, dieser abwärts bis zur Mündung der vereinigten Sso und Pfala in den Njong, sodaunn der Njong aufwärts bis Atok, von dort eine gerade Linie bis zum Omwang (Gele)-Sumpf, von dort eine gerade Linie bis Einfluß des Jee in den Sanaga. Im Norden: der Sanaga (Lom) von der Einmündung des Zee aufwärts bis zu seiner Quelle; von dort eine Linie, die in genau östlicher Richtung auf die Landesgrenze stößt. Im Osten: die Landesgrenze bis zum Einfluß des Dscha in den Ssanga. 2. Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Bezirk ermächtigte Beamte hat seinen Amtssitz in Lomie. 3. Diese Verfügung tritt am 1. April 1910 in Kraft. Berlin, den 22. März 1910. Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. Dernburg. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. fnderung des Jolltarifs C (Ausfuhrzölle). Vom 2. Februar 1910. Auf Grund des § 6 der Zollverordnung vom 13. Juui 1903 wird nach Genehmigung des Reichskolonialamtes folgendes verordnet: Die Nummer 20 des Zolltarifs C (Ausfuhrzölle) erhält an Stelle des bisherigen Wortlautes: „Zuckerrohr und daraus gewonnene Erzeugnisse“ die Fassung: „Zuckerrohr in unverarbeitetem Zustande“. Die Anderung tritt am Tage ihres Bekanntwerdens auf den einzelnen Zollstellen in Kraft. Daressalam, den 2. Februar 1910. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: von Spalding.