W 343 20 liche Erlaubnis vom Direktor für Landwirtschaft eingeholt wird und bei jeder Sendung eides- stattliche Erklärungen in der vorgeschriebenen Form vorgelegt werden. Das Verbot findet keine Anwendung auf Erzeugnisse oder Waren, die aus den übrigen südafrikanischen Kolonien eingeführt werden, so- weit sie entsprechende Einfuhrbeschränkungen er- lassen haben. (The Board of Trade Journal.) Transvaal. Vorschriften für die Einfuhr von Bienen, Honig und Wachs. In einer Bekanntmachung der Regierung vom 24. Dezember 1909 (Nr. 1463/1909) wird in Ausführung des „Importation of Bees Regulation Act Nr. 6 vom Jahre 1909“") bestimmt, daß die Einfuhr von Bienen, Bienenwachs, künstlichen Waben, Honig, gebrauchten Bienenstöcken oder gebrauchten Zubehörteilen oder Geräten oder irgend eines Gegenstandes oder einer Sache, die zur Zusammenhaltung oder Behandlung von Bienen oder Bienenwachs gebraucht worden sind, nur gestattet ist, wenn zuvor eine schriftliche Erlaubnis des Direktors für Landwirtschaft ein- geholt ist. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Sendungen von eidesstattlichen Erklärungen in der vorgeschriebenen Form begleitet sind. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Erzeugnisse, die aus den übrigen südafrikanischen Kolonien eingeführt werden, soweit sie entsprechende Einfuhrbeschränkungen erlassen haben. (The Transvaal Government Ciazette vom 31. Dezember 1909.) Natal. Vorschriften für die Einfuhr von Bienen, Honig und Wachs. In einer Bekanntmachung der Regierung vom 17. Januar 1910 (Nr. 41/1910) werden in lbereinstimmung mit dem Absatz 1 des Gesetzes Nr. 115 vom Jahre 1909““) die Bedingungen veroffentlicht, unter denen Bienen, ihre Larven, Lonig, Bienenwachs, künstliche Waben, Honig- waben und andere unverarbeitete landwirtschaft- liche Erzeugnisse in die Kolonie eingeführt werden konnen. Danach ist die Einfuhr von Bienen, Lienenlarven, Bienenwachs, künstlichen Waben, Lonigwaben und Honig aus Gegenden außerhalb Britisch-Südafrikas nur gestattet, wenn zuvor eine schriftliche Erlaubnis vom Minister für Landwirt- n, *) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 872 und 1910, Z. 200. **) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 68. schaft eingeholt ist. In dem Gesuche sind Menge und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Einfuhrwaren, ferner Ursprungsort und die Person oder der Vertreter genau aufzuführen, von welchem oder durch welchen die Einfuhr stattfinden soll. Werden Bienenwachs und künstliche Waben ein— geführt, so sind ferner bei jeder Sendung eides- stattliche Erklärungen aus dem Herkunftsort in der vorgeschriebenen Form vorzulegen. (The Board of Trade Journal.) Goldhüste. Bestimmungen über die Einfuhr und den Verkauf von Feuerwaffen und Munition in den nördlichen Territorien. Durch eine in der „Gold Coast Government Gazette“ vom 24. Dezember 1909 veröffentlichte Verordnung vom 4. November 1909, die auf Grund von Abschnitt 23 (10) der „Northern Territories Administration Ordinance Nr. 1 vom Jahre 1902“ erlassen ist, wird die Einfuhr und der Verkauf von Feuerwaffen und Munition in den nördlichen Gebieten der Goldküste geregelt. Danach ist die Einfuhr von Feuersteingewehren mit glatten Läufen, von Handelsschießpulver und Blei in Stangen oder Platten nur mit schriftlicher Erlaubnis des Oberkommissars gestattet. Werden diese Gegenstände für Handelszwecke eingeführt, so müssen sie in einer Regierungs= oder Privat- niederlage am Bestimmungsort aufbewahrt werden. Für die in einer Regierungsniederlage gelagerten Waffen und Munition werden folgende Gebühren erhoben: - Gebühren für den Monat oder Teil Gegenstände eines Monats Schießpulver 1 d für 20 Pfund oder einen Bruchteil davon Patronrnen 3 „ „ 100 Stück oder einen Bruchteil davon Zündhütchen 3„ „ 2000 Stück odereinen Bruchteil davon Feuersteingewehre 2 „ „ jedes Stück Präzisionswaffen 2 „ „ „ „ Besitzer von Feuerwaffen, und zwar anderen als Feuersteingewehren mit glatten Läufen, müssen innerhalb 7 Tagen nach der Einfuhr solcher Waffen in die nördlichen Territorien eine schrift- liche Genehmigung des Oberkommissars einholen. (The Board of Trade Journal.) Sierra Leone. Bezeichnung der Waren in den Einfuhr- erklärungen. Eine in der „Sierra Leone Royal Gazette“ vom 24. Dezember 1909 veröffentlichte Rats-