W 413 20 des Aufsichtsrats, die Erschienenen zu 3 und 4 in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesell- schaft in Firma: Deutsche Diamantengesellschaft mit beschränkter Haftung zu Berlin namens dieser Gesellschaft (nachstehend Diamantengesellschaft genannt) andererseits, schlossen folgenden VDertrag: § 1. Für den Teil des Bergrechtsgebiets der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest- Afrika, der im Norden durch den 26. Grad südlicher Breite, im Süden durch das nördliche Ufer des Oranjeflusses, im Westen durch den Atlantischen Ozean und im Osten durch eine 100 km vom Meeresufer entfernte und mit letzterem parallel laufende Linie begrenzt wird, ist auf Grund der Sperrverfügung vom 22. September 1908 in Verbindung mit § 1 des Abkommens vom 28. Januar 1909 der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, jetzt der Deutschen Diamantengesell- schaft m. b. H. als ihrer Rechtsnachfolgerin, das Recht zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Diamanten bis zum 1. April 1911 verliehen worden, soweit dem nicht wohlerworbene Rechte Dritter entgegenstehen. Auf das vorstehend bezeichnete Gebiet kommen die Vorschriften der Kaiserlichen Berg- verordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 und die Bestimmungen des Bergrezesses vom r ass 1908 — abgesehen von der Schürffreiheit — zur Anwendung. §* 2. Die Diamantengesellschaft gewährt dem Fiskus an ihrem bilanzmäßig festgestellten Reingewinn, d. h. nach Absetzung aller nach kaufmännischen Grundsätzen notwendigen Abschreibungen, Rückstellungen und sämtlichen Unkosten einschließlich der satzungs= oder vertragsmäßigen Tantiemen, eine Gewinnbeteiligung von 31½⅛ v. H., nachdem zuvor für die Anteilseigner als Vorzugsdividende 6 v. H. des jeweilig eingezahlten Stammkapitals in Abzug gebracht sind. Im Falle der Liquidation der Gesellschaft fallen dem deutsch-südwestafrikanischen Landesfiskus 31½ v. H. der Liquidationsmasse zu, nachdem zuvor 106 v. H. des eingezahlten Stammkapitals an die Anteilseigner ausgeschüttet sind. Der Fiskus kann die Liquidation der Gesellschaft verlangen, wenn er in zwei aufeinander- folgenden Jahren nicht einen Gewinnanteil bezogen hat, der insgesamt 10 v. H. des jeweilig ein- gezahlten Stammkapitals erreicht. Die Diamantengesellschaft darf ihr Kapital nur im Falle eines wirklichen in den Verhält- nissen der Gesellschaft begründeten Bedürfnisses erhöhen. Die Gewinnbeteiligung des Fiskus beginnt mit dem 1. Januar 1910. §* 3. Die auf Grund der Verfügung vom 22. September 1908 und des Vertrages vom 28. Januar 1909 zugunsten der Deutschen Kolonialgesellschaft verfügte Sperre erreicht mit dem 31. März 1911 ihr Ende. Die bis zu diesem Zeitpunkte von der Deutschen Kolonialgesellschaft oder ihrer Rechts- nachfolgerin, der Diamantengesellschaft, ordnungsmäßig belegten Edelmineral-Schürffelder sind nach den Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 in Bergbaufelder umzuwandeln. Die Diamantengesellschaft verpflichtet sich jedoch, für ihre Rechnung auf diesen Feldern nur Diamanten abzubauen. Die Gewinnung anderer unter die Bergverordnung fallender Mineralien bleibt der nach Absatz 3, 4 und 5 dieses Paragraphen zu bildenden neuen Gesellschaft vorbehalten. Da die Gründe, welche für die Sperrverfügung vom 22. September 1908 maßgebend waren, auch jetzt noch vorliegen, und über den 31. März 1911 weiterwirken werden, wird die Sperre über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängert werden zugunsten des Fiskus, der die Erforschung und Bearbeitung des Sperrgebiets einer neu zu bildenden Gesellschaft übertragen wird. Die Verlängerung der Sperre geschieht mit der Maßgabe, daß die Sperre sich vom 1. April 1911 an auf alle Mineralien erstreckt und daß die nach diesem Zeitpunkt durch die neue Gesellschaft (Absatz 3) ordnungsmäßig belegten Fundstellen durch diese Gesellschaft, an der der Fiskus — für sich oder andere Interessenten — einerseits, und die Diamantengesellschaft anderer- seits je zur Hälfte beteiligt werden, ausgebeutet werden sollen. Die Rechtsform der neuen Gesellschaft muß die einer deutschen Kolonialgesellschaft sein. Die Höhe des Grundkapitals hat mindestens 600 000.“¾ zu betragen; für die Organisation der Gesellschaft ist das zur Zeit der Errichtung der Gesellschaft in Geltung befindliche Normalstatut für DTeutsche Kolonialgesellschaften maßgebend. § 4. Die Diamantengesellschaft verpflichtet sich, alle diejenigen Felder, die jetzt auf Grund der Behauptung, daß sie zum Pomonagebiete gehören, strittig sind, falls und soweit sie durch Ent-