W 414 20 scheidung der Bergbehörde oder des Gerichts endgültig als zum Sperrgebiete gehörig erklärt werden, der nach § 3 zu gründenden Gesellschaft zu überweisen. Falls der über diese Felder bestehende Streit außergerichtlich seine Erledigung findet, kommt die in vorstehendem Absatz von der Diamantengesellschaft übernommene Verpflichtung in Wegfall. Die Diamantengesellschaft ist vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter damit einverstanden, daß auch die Gewinnung von Mineralien aller Art auf der Farm Marmora, Ludwig Scholz gehörig, der nach § 3 zu bildenden neuen Gesellschaft zufällt. § 5. Die Diamantengesellschaft verpflichtet sich, ihre Anteile an der neu zu gründenden Gesellschaft (§ 3) nur mit Einwilligung des Reichs-Kolonialamts zu veräußern. §& 6. Der Gewinn aus der zu gründenden Gesellschaft (§ 3) fällt — insoweit er der Diamantengesellschaft auf Grund ihrer Kapitalsbeteiligung zufließt — nicht unter die im § 2 Absatz 1 und 2 vorgesehene Gewinnbeteiligung des Fiskus. § 7. Der Fiskus erkennt — und zwar mit rückwirkender Kraft — an, bezüglich der in § 3 des Vertrages, betreffend Schürfen und Bergbau im Lüderitzbuchter Diamantengebiete, vom 26. März 1909 festgesetzten fünfprozentigen Abgabe an die Diamantengesellschaft die gleiche Ver- pflichtung übernommen zu haben, welche die im genannten Vertrage unter Ziffer 4 aufgeführten Vertragschließenden übernommen haben. . Beide Vertragschließende sind darüber einig, daß die fünfprozentige Abgabe nur für solche Felder zu entrichten ist, für welche eine größere Fläche als 8 ha verliehen wurde. Die Diamanten- gesellschaft verpflichtet sich demgeemäß, diejenigen Abgaben, die ihr auf Grund des Vertrages vom 26. März 1909 für kleinere Felder bereits gezahlt sind, den Berechtigten zu erstatten. Andererseits wird der Fiskus die von ihm bisher nicht entrichteten Abgaben für die rückliegende Zeit unverzüg- lich nach Abschluß des Vertrages an die Diamantengesellschaft abführen. § 8. Die Diamantengesellschaft hat mit tunlichster Beschleunigung für die genaue Kartierung des durch die Sperrverfügung vom 22. September 1908 bestimmten Gebietes unter Bezeichnung von Wasserplätzen und Weiden zu sorgen. Aufgefundene Minerallagerstätten sind in den Karten mit ihrer Ausdehnung ersichtlich zu machen. Die fraglichen Karten sind in mindestens drei Exemplaren dem Reichs-Kolonialamt zur Verfügung zu stellen und fortlaufend nach den neuesten Forschungen zu ergänzen. § 9. Falls eine letzte Instanz für das Schutzgebiet Südwestafrika in der Heimat eingeführt wird und solange bei dieser in der Revisionsinstanz die Revision gegen duas conformes nicht allgemein ausgeschlossen ist, entscheiden über Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrage die für das Schutzgebiet zuständigen ordentlichen Gerichte. Bis zu dem vorstehend angeführten Zeitpunkt werden Streitigkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch ein Schiedsgericht entschieden, das seinen Sitz in Berlin hat. Soweit gerichtliche Handlungen in Frage kommen, ist ausschließlich das Landgericht 1 Berlin zuständig. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, von denen je eins vom Präsidenten des Kammergerichts, vom Vorsitzenden des Vorstandes der hiesigen Anwaltskammer und vom Präsidenten der hiesigen Handelskammer ernannt wird. Die Ernennungsberechtigten können sich selbst zu Schiedsrichtern bestellen. Wenn ein Schiedsrichter das Amt nicht annehmen oder fortführen kann oder will, wird der Ersatzmann jeweilig von derselben Stelle ernannt, die die Ernennung bewirkt hat. Die Vertragschließenden geben den Wert des Gegenstandes auf . 10 000 000 an. Es wurde beantragt: diese Verhandlung viermal auszufertigen und zwar jeder Vertragspartei zweimal und außerdem jeder Vertragspartei zwanzig Abdrücke zu übersenden. In Gegenwart des Notars wurde diese Verhandlung den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und, wie folgt, eigenhändig unterschrieben: Dernburg. Rudolph von Koch. Willy Krüger. Walter Bredow. Dr. Herman Veit Simon, Notar.