W 418 20 oder auf 200 000 Karat à 7,15.7# 1 430 000, % ab 6 v. H. auf 2500000.. 150 000,—. 1 280 000,—.7 31½⅛ v.H. an den Fiskus 401 000—4 879 000.—.% hierzu obige 150 000,— bleibt Nutzen für die Diamantengesellschaft. 1 029 000.— = Dagegen erhält der Fiskus: ½ von 5 v.H. Regiegebühr 0,75= für Felderbewachung 0,25 = Sol 9,50 Bergwerksabg. 6⅜ v.H. 1,90 12,10.% auf 200 000 Karat 2 480 000,— hierzu obenstehend. 401 000 — für den Fiskus. 2 881 000,—.¼ Vom Gesamtnutzen von 3 910 000 ¾ er- hält der Fiskus also 73,69 v. H., die Diamantengesellschaft 26,31 v. H. Diese Rechnung ändert sich auch nicht wesentlich, wenn die Förderung ein Mehr- faches erreichen sollte, oder wenn die Ge- stehungskosten und Verkaufspreise wechseln. Somit ist der Fiskus an dem gesamten Nutzen der Diamantengesellschaft mit etwa 3¾ beteiligt. 6. Die Deutsche Diamantengesellschaft hat ein ausschließliches Recht zum Erwerb des Berg- werkseigentums in den von Briten nicht belegten Teilen des Sperrgebietes lediglich bis 31. März 1911 und nur in Ansehung von Diamanten. Nach dem genannten Zeit- punkte tritt die Sperre zugunsten des Fiskus ein und wird zur Ausbeuntung der übrigen Mineralien auf den Feldern der Diamanten- gesellschaft sowie der sonst nicht belegten Stellen im Sperrgebiet eine besondere unter Aufsicht des Kolonialamtes stehende Gesell- schaft gegründet, an der der Fiskus zur Hälfte zu beteiligen ist. In diese Gesellschaft sind auch diejenigen Teile des streitigen Pomonagebietes, die etwa nach Erledigung des Streitfalles in das Sperrgebiet fallen, sowie die bisher in Streit befangenen Bergrechte auf der Farm Marmora einzubringen. Hierdurch hat die auf die Farm Marmora bezügliche Differenz, die darin besteht, daß diese Farm, weil sie von der Kolonialgesellschaft verkauft worden ist, von Schürfinteressenten als nicht zum Sperrgebiet gehörig, und daher außerhalb der Bergrechte der Kolonialgesellschaft fallend erachtet wird, ihre Erledigung gefunden. 7. Dem Wunsche der Interessenten, hinsichtlich derjenigen Bergbaufelder, die das in der Bergverordnung vorgesehene Maß von 8 ha nicht übersteigen, von der im Vertrage vom 26. März 1909 wegen Vergrößerung der Felder vereinbarten an die Diamantengesell- schaft zu zahlenden Zuschlagsgebühr von 5 v. H. befreit zu werden, ist Rechnung getragen. 8. Für Streitfälle aus den Verträgen wird die gerichtliche Entscheidung in den Vordergrund gestellt, während nach der bisherigen Ver- tragslage eine solche durch schiedsrichterliche Rechtsfindung ersetzt war. Es ist erfreulich, daß das vorstehende Ergeb- nis — ohne daß der Kolonialverwaltung Zwangs- mittel der Gesellschaft gegenüber zur Verfügung standen — im Verhandlungswege erreicht werden konnte, angesichts einer Rechtslage, die sowohl nach Ansicht der Kolonialverwaltung, als auch nach Auffassung der im Reiche zur Begutachtung von Rechtsfragen zuständigen Behörde, auf Seiten der Deutschen Kolonialgesellschaft einen Anspruch auf dauernde Ausbeutung ihrer bis zum 31. März 1911 innerhalb des Sperrgebietes belegten Diamantenabbaustellen sowie auf die Einbeziehung des Gebietes zwischen dem 26. Grad südlicher Breite und dem Kuisib in die Vertragssphäre des Berg- rezesses ergibt. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten. (Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) Oeutsch-Ostafrika. Impfgeschäft und LVmphgewinnung in Deutsch-Ostafrika Wenn man die soziale Hygiene als die höchste Aufgabe des Sanitätsdienstes auch in den Kolonien *) Aus einem Bericht des Medizginalreferenten beim Gouvernement in Daressalam. anerkennt und ihre maßgebenden Faktoren prüft, die bei dem Mangel einer grundlegenden Medi- zinalstatistik nicht leicht zu entwirren sind, so wird man wohl allgemein zu dem Schlusse kommen, daß eine Herabsetzung der Sterblichkeit unter den Eingeborenen durch Bekämpfung der gemeingefähr- lichen Krankheiten das Ziel sein muß, das am chesten zu erreichen ist.