bis zu 30 000 / für das Jahr der Pächterin als Entschädigung für die Betriebsführung zu, während der etwaige Rest zu ½16 an die Pächterin und zu 9/10 an den Verpächter geht.“ Die Einnahmen in den Monaten Oktober, November, Dezember 1909 haben zusammen rund ...... 605 600 M und die Ausgaben rund 417 600 /% betragen. - Inzwischen ist eine Vereinbarung mit dem Reichs-Kolonialamt über den Bau der Strecke Keetmanshoop —Kub getroffen. Diese Strecke ist 316 km lang und das Bauobjekt beziffert sich auf rund 18 Millionen /“. Die Bauarbeiten auf dieser Strecke sind in Angriff genommen. *# 4 1 Die Gewinn= und Verlustrechnung enthält auf der Einnahmenseite die Zinserträgnisse des Jahres 1909 mit 193 578 J¼, den Gewinnanteil aus Kolonial-Baugeschäften von der Firma Lenz & Co. mit 236 500 ., Uberschuß aus der Betriebsverwaltung der Usambara-Bahn mit 39 510 ¼ und der Verkehrsanlagen in Togo mit 29 403 .77, auf der Ausgabenseite Unkosten in Höhe von 49 555 .77, vertragsmäßige Zahlung an die Aktiengesellschaft für Verkehrswege in Höhe von 127.549 . und den Betrag des Reingewinnes in Höhe von 321 887.7. Die Vermögensbilanz ergibt auf der Aktiv- seite folgendes Bild: Guthaben 848 963 /“, Effekten (3½ prozentige Reichsanleihe) 4 243 710 J1J/% Avale 500 000 ¼7, auf der Passivseite das Grundkapital von 4 000 O000 4 den Betriebsreservefonds mit 400 000 J, den ordentlichen Reservefonds mit 122 621 und den anußerordentlichen Reserve- fonds mit 248 163 /¼. Außerdem enthält die Passivseite noch den Reingewinn in Höhe von 321 887./“ und für Avale 500 000 .¾. Besteuerung der Eingeborenen in Britisch-Ostafrika. Für Britisch-Ostafrika ist eine Verordnung vom 11. März 1910, betreffend die Besteuerung der Eingeborenen, erlassen worden. Die genannte Verordnung ist am 1. April in Kraft getreten und ersetzt unter dem Namen „An Ordinance to amend the laws relating to the Taxation of Natives“ die bisherige Hütten- 432 h In der neuen Verordnung wird an dem Prinzip der Hüttensteuer festgehalten, die für jede Hütte 3 Rupien (früher bis zu 3 Rup.) beträgt. Doch wird daneben für jeden erwachsenen männ- lichen Eingeborenen, der keine Hüttensteuer bezahlt, eine Kopfsteuer von 3 Rup. eingeführt. Nach der früheren Gesetzgebung waren solche Eingeborene nur dann steuerpflichtig, wenn sie mit anderen zusammen in einer Hütte lebten. Die neue Ver- ordnung trifft auch diejenigen, die keinen festen Wohnsitz haben, insonderheit die zahlreichen Träger. Diese Kopfsteuer wird jedoch nur in Bezirken bzw. von Stämmen erhoben, bezüglich deren eine besondere Bekanntmachung seitens des Gouver- neurs ergeht. Bemerkenswert ist ferner, daß auch die Viel- weiberei besteuert wird, insofern als ein Ehemann für jedes zweite und weitere Weib, das mit ihm in einer Hütte lebt, je 3 Rup. Zuschlagssteuer bezahlen muß. Die Steuer ist in Bar zu zahlen, kann aber mit Genehmigung des Gouverneurs auch in Vieh oder Produkten geleistet werden. Der Verkauf geschieht auf Rechnung des Steuerpflichtigen. Die Steuer kann auch, wenn der Steuerpflichtige nach Ansicht des Steuererhebers nicht zahlungsfähig ist, abgearbeitet werden. Für je 3 Rup. tritt eine Arbeitszeit von einem Monat. Säumige Steuerzahler verfallen der Pfändung und bei Fehlen pfändbarer Sachen einer Ge- fängnisstrafe bis zu drei Monaten. Auch ver- fallen Hütten, deren Inhaber 21 Monate lang mit der Steuer rückständig bleiben, der Einziehung durch die Regierung. In JFällen von Bedürftigkeit können die Steuererheber einzelnen Personen die Steuer ganz oder teilweise erlassen. Der Gouverneur kann mit einzelnen Stämmen oder Ortschaften anstatt der Hüttensteuer eine jährliche Pauschalsumme vereinbaren; auch kann er bestimmte Personen, Angehörige bestimmter Stämme oder Bewohner gewisser Bezirke oder Ortschaften von der Steuerpflicht ganz oder teil- weise dispensieren. HPafenabgaben in Mozambique. Auf dem Scewege ein= und ausgehende Waren werden in Lourenco Marques und Queli- mane mit einer Hafenabgabe („für Leuchtturm und Bakenlegung“) von 100 Reis für die Tonne belegt. Diese Abgabe ist in Lourengo Marques durch Verfügung des Königlichen Kommissars vom stenerverordnung vom 28. August 1903. 24. Dezember 1895 und in Ouelimane durch