S 433 20 Provinzialverfügung vom 1. Mai 1908 eingeführt worden. Nach einer Bekanntmachung der Zolldirektion für Portugiesisch-Ostafrika wird die Abgabe von 100 Reis nunmehr auch in allen übrigen Häfen der Kolonie Mozambique erhoben, die unter un- mittelbarer staatlicher Verwaltung stehen, und zwar in allen Häfen, wo sich Zollämter befinden, von allen ein= oder ausgehenden Waren so oft, als sie ein= oder ausgehen. Unter unmittelbarer staatlicher Verwaltung stehen in der Kolonie Mozambique die Zollämter in Lourenco Marques, Inhambane, Chinde, Luelimane und Mozambique (Stadt). Da- gegen unterstehen im Gebiete der Companhia do Mocambique (mit dem Haupthafen Beira) sowie im Gebiete der Companhia do Nyassa (mit den Plätzen Porto Amelia und Jbo) die Zollämter den betreffenden mit staatlichen Hoheitsrechten ausgestatteten Gesellschaften. (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lourengco Marques.) Verbot des Verkaufs von Feuerwafken und Munition für Kriegszweckhe in Ciberia. Durch eine Entscheidung der liberianischen Regierung vom 12. Februar d. Js. ist der Ver- kauf von Feuerwaffen und Munition für Kriegs- zwecke im Gebiete der Republik ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Oberintendanten oder Befehlshabers der Streitkräfte der Republik ver- boten worden. (Tournal officiel de la République Frangçnisc.) Literatur-Bericht. Das Schutzgebietsgesetz nebst der Verordnung betr. die Rechtsverhültnisse in den Schutzge- hieten und dem CGesetz über die Konsulargerichts- burkeit in Anwendung auf die Schutzgebicte sowie den Ausführungsbestimmungen und ergünzenden Vonschriften. Erläutert von Johannes Gerstmeyer. Wirkl. Legationsrat u. vortr. Rat im Reichs-Kolo- mialamt. Berlin 1910. Verlag von J. Guttentag G. m. b. H. Preis . N 3. Das Grundgesctz für die deutschen Kolonien ist das K-hutzgebietsgesctz. Schon seit lungem wird es in der Kolonialverwaltung als ein Mungel empfunden, dalz es an einer übersichtlichen IHandausgabe dicses Gieetzes fehlt., welche bis in die neueste eit fort- geführt ist und namentlich ausführende und ergän- zende Vorschriften in der nötigen Vollständikkeit DHrücksichtigt. Es ist duaher besondes zu begrützen, dal, der als Mitherausgeber der Deutschen Kolonial- (wmetgebung bekannte Autor es unternommen hut, „ine Olche Ausgabe zu veranstalten. Das vorliegende Buch bringt zunüchst einen Abdruck des Textes des NWhutzgebictsgesetzes, wic er auf (irund des(icsetzesvom 20. Juli 1900 durch die Bekanntmachung des Rcichs- kanzlers vom 10. November 1900 festgestellt ist. Dann folat ein Kommentar des Schmzgebietsgesctzes. in dem überall auf die Ausführungsbestimmungen und das sonst zur Ergänzung des Schutzgebictsgesctzes in Betrucht Kkemmende Matecrial an gesctzlichen Vorschriften, Ver- cninungen. Erlassen und internationalen Verecin- barungen hingewicsen ist. Weiter sind die Kaiserliche Vemm#nung betr. die Rechtsverhäültnisse in den Schnutz- kebieten vom 9. November 1900, die erst die praktische Anwendung des Schutzgebietsesetzes ermöglicht. so- wie die in dem letzteren angezogenen Vorschriften des Gestzes über die Konsulargerichtsbarkeit abgedruckt und in der gleichen Weise wie das Schutzgebictscsctz S#bst erläntert. Im Anhang sind endlich die vom RKeirhakanzler zum Schutzgebietsgesetz und der Ver- oninung vom 9. November 1900 erlassenen Aus- tührungsbestimmungen, sowie eine Reihe weiterer das Schutzgebietsgesctz ergänzender oder für die ’taxis beonders interessierender Vonschriften alledruckt. Auch dicese sind an rielen Stellen mit Erläutcrungen verschen. Hervorzuheben sind hier namentlich die Verfügungen des Reichskanzlers über die (ierichts- burkecit und das Kostenwesen in den afrikanischen und den Südscoe-Schutzgehbieten, die Bestimmungen über den Verkehr der inländischen Gerichte mit den Schutz- gebietsgerichten, die Kaiserlichen Verordnungen betr. die Rechte un C(irundstücken in den Schutzgebieten und betr. die Schaffung von Kronland, das Gesetz betr. die Eheschlietzung und die Beurkundung des Pesonenstandes vom 1. Mai 1870, die Kaiserliche Ver- ordnung betr. die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzagebieten, sowie die verschicdenen über die Eingeborenengerichtsharkeit in jenen Schmezgebieten rlassenen Bestimmungen des Reichskanzlers und der Gouverneure, die Bestimmungen über die Errichtung des Rcichs-Koloninlamts, dus (iesctz über die Ein- nahmen und Ausgaben der Schutzgebiete in der neuesten Faussung, die Kaiserliche Verordnung betr. die Bildung von Kommunalverbünden. die Verfügung des Reichskanzlers betr. die Bildung von Cicurerne- mentsräten und betr. das Verorduungsrecht der Be- hörden, die Kaiserliche Verorinung betr. Zwangs- und Strafbelugnisse der Verwaltungsbehönlen in den Schutzgebieten Afrikas und derSüdscc vom 1#l. Juli 1905, das Schutztruppengesetz und die Kaiserlichen Verord- nungen betr. die Rechtsverhältuinse der Landesbeamten. Ein eigener Abschnitt des Anhangs ist dem Schuz- gebiet Kinntschon gewidmmet, welcher die besonderen für dieses Schutzgebiet in betreff der Gerichtsbarkeit und Verwaltung erlassenen Bestimmungen enthält. Schlichlich folgt noch eine Ubersicht über die Be- hörden in den Schutzgebicten nuch dem Stande vom April 1910. Das Werk bietet hiernach im. Grunde mehr, als sein Titel besagt. Es gibt cine Ubersicht über die wichtigsten auf dem (liebiete des Koloninlrechts über- haupt in Beiracht Kkommenden gesctzlichen und Ver- Waltungs-Volschriften. ES eisscheint deshall nament- lich auch gecignet. heimischen Richtern, Verwallungs-- beamten und Anwälten als IIlfsmitel zu einer raschen