G 449 20 § 2. Der Geschäftskreis des Eisenbahnkommissariates des Nordens umfaßt die Umbaustrecke Karibib Windhuk und das Nordstück der Nord-Südbahn, der des Eisenbahnkommissariates des Südens die Linien Lüderitzbucht —Keetmanshoop, Seeheim— Kalkfontein und das Südstück der Nord-Südbahn. § 3. Die Eisenbahnkommissariate bilden mit den ihnen zugeteilten Beamten selbständige Behörden im Sinne des § 81 Absatz 3 des Reichsbeamtengesetzes vom 18. Mai 1907 (Reichs- Gesetzbl. S. 245) und unterstehen unmittelbar dem Gouvernement. § 4. Die Zuständigkeit der Eisenbahnkommissariate bestimmt sich nach den vom Gouvernement zu erlassenden Dienstanweisungen. § 5. Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver- fügung des Auswärtigen Amts, Kolonialabteilung, vom 24. März 1906, betreffend Errichtung der Dienststelle eines Eisenbahnkommissars in Lüderitzbucht, außer Kraft. Windhuk, den 21. März 1910. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Hintrager. Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Errichtung der Kaiser- lichen Eisenbahnverwaltung als selbständige örtliche Behörde. Vom 21. März 1910. Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom 18. Jannar 1910, betreffend Er- mächtigung des Gouverneurs zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden, versüge ich hiermit, was folgt: 8 1. Es wird eine Eisenbahnverwaltung mit dem Dienstsitze in Windhuk errichtet. Sie besitzt die Eigenschaft einer selbständigen örtlichen Behörde im Sinne des § 81 Absatz 3 des Reichs- beamtengesetzes vom 18. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 245). § 2. Die Zuständigkeit der Eisenbahnverwaltung bestimmt sich nach der vom Gonvernement zu erlassenden Dienstanweisung. § 3. Veränderungen des Dienstsitzes werden jeweils im Wege der Bekanntmachung bestimmt. § 4. Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mindhnuk, den 21. März 1910. Der Kaiserliche Gounverneur. In Vertretung: Hintrager. Zusatzverordnung des Couverneurs von Deutsch-Neuguinea zu der Sollverordnung vom 10. Juni 1908. Vom 26. März 1910. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 8 5 der Verfügung des Reichskauzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. 1903, S. 509) wird für das Schutzgebiet Neuguinea einschließlich der Inselbezirke der Karolinen, Palan, Mariauen und Marshall = Inseln verordnet, was folgt: Einziger Paragraph. Für diejenigen in das Schutzgebiet eingeführten Waren, die zur Zeit des Inkrafttretens der Zollverordnung vom 10. Juni 1908 schwimmend waren und nicht wieder zur Ausfuhr gelangt sind, 2