W 523 20 um Handel treiben zu können, mit einem Gewerbe- schein versehen, für den folgende Gebühren er- hoben werden: 1. 500 Franken, wenn der Handel den Ein- oder Verkauf von Kautschuk, Kopal oder Elfenbein umfaßt; 2. 500 Franken, wenn er den Verkauf von anderen Waren als frischen Lebensmitteln an Bord von Schiffen umfaßt, die auf dem unteren Kongo ankern; 3. 200 Franken in allen anderen Fällen. Dieser Verpflichtung unterliegen nicht die An- gestellten des Geschäftshauses, das als erste Grund- lage für die Erhebung der Personalsteuer dient, vorausgesetzt, daß sie für die Einschätzung in die zweite Stufe angemeldet sind. Die eingeborenen Händler der Kolonie, mit Ausnahme derjenigen, welche mit Personen oder für Rechnung von Personen Handel treiben, die im Ausland wohnen und die persönliche Steuer oder die Gewerbesteuer in der Kolonie nicht ent- richten, sind von der Verpflichtung, sich mit einem Gewerbeschein zu versehen, befreit. Der Gewerbeschein wird von dem Bezirks- kommissar oder seinem Vertreter auf ein Jahr erteilt. Die Angestellten, welche die oben erwähnte Vergünstigung genießen, können nur Handel treiben, nachdem sie von denjenigen, welche sie beschäf- tigen, mit einer von der Verwaltung kostenfrei ausgestellten Ausweisbescheinigung versehen sind. Der Gewerbeschein und die Ausweisbescheini- gung müssen auf Erfordern vorgewiesen werden. Beim Betreten und Verlassen des Gebiets sind sie den Grenzposten vorzulegen, wo sie von dem Finanzbeamten oder von dem durch den Bezirks- kommissar besonders zu diesem Zwecke bezeichneten Beamten gegen Entrichtung einer Kanzleigebühr don 5 Franken visiert werden. Die Verordnung vom 28. Juli 1905, be- treffend Gewerbescheine für Handelsagenten, und die Verordnung vom 22. Januar 1906, welche sie bestätigt, ferner die Verordnungen vom 4. Mai 1894 und 30. März 1901, betreffend den Verkauf von Waren an Bord von Schiffen, die im unteren Kongo ankern, sowie die Verordnungen vom 30. Juni 1894 und 7. Mai 1901, welche sie bestätigen, sind aufgehoben. Die Verordnung soll am 1. Juli 1910 in Kraft treten. Besteuerung des in der Kolonie gewonnenen Kautschuks. Laut Verordnung vom 22. März 1910 werden von dem in der Kolonie gewonnenen Kautschuk, soweit er nicht Pflanzungskautschuk ist, folgende Steuern erhoben: Kautschuk, der aus Bäumen oder Lianen ge- wonnen ist, für 1 kg 75 Centimes. Kautschuk, der aus Kräutern gewonnen ist, für 1 kg 50 Centimes. Die Steuer ist von dem Ausführer zugleich mit dem Ausfuhrzolle nach dem bei der Ausfuhr festgestellten Gewichte zu entrichten. Es sind aufgehoben die Verordnung vom 30. Oktober 1892, betreffend den Domanialzins, die Verordnung vom 1. Februar 1898, betreffend Erhebung einer Lizenzabgabe von 5000 Franken für jedes für die Einerntung von Domanial- erzeugnissen geschaffene Unternehmen, die Ver- ordnung vom 1. Februar 1898, betreffend die Ergänzungssteuer, und die Verordnung vom 3. Juni 1906, betreffend den Domanialzins und die Ergänzungssteuer. Die Verordnung soll am 1. Juli 1910 in Kraft treten. (Bulletin Officiel du Congo Belge.) ....J...--SS -——— Vermischtes. Deutscher KRolonlalhkongrehß 1910. Die Sektionen des vom 6. bis zum 8. Oktober 1910 stattfindenden Deutschen Kolonialkon= gresses befassen sich zur Zeit mit der Aufstellung ihres vorläufigen Vortragsprogramms. Die wirt- schaftliche Sektion I[V] (Obmann Karl Supf, Berlin, Unter den Linden 43) hat das folgende vorläufige Vortragsprogramm angenommen: 1. Fortschritte des Eisenbahubaues und der Technik in den Kolonien. Redner: Geh. Kommerzienrat Lenz, Berlin. 2. Entwicklung und Aussichten des Handels der Kolonien. Redner: Regierungsrat Professor Dr. Zoepfl, Berlin. 3. Eutwicklung und Aussichten der Landwirtschaft in den Kolonien. Redner: Direktor des Landwirtschaftlichen Instituts der Königlichen Universität Halle, Geh. Regierungsrat Professor Dr. Wohltmann, Halle. 4. Viehzucht in den Kolonien. Redner: Privatdozent an der Universität Halle Dr. Golf. 5. Die koloniale Wollproduktion. Redner: Kommerzienrat