G 536 20 II. Die bis zu diesem Zeitpunkte von der Deutschen Kolonialgesellschaft oder ihrer Rechtsnach- folgerin, der Deutschen Diamantengesellschaft mit beschränkter Haftung, ordnungsmäßig belegten Edelmineral-Schürffelder sind nach den Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung in Bergbaufelder umzuwandeln. III. Vom 1. April 1911 ab wird dem Fiskus des südwestafrikanischen Schutzgebiets für das in der Verfügung vom 22. September 1908 bestimmte Gebiet eine Sonderberechtigung zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien erteilt. Berlin, den 12. Mai 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Dernburg. Verordnung des Reichskanzlers, betr. Rbänderung der Verordnung betr. die Koiserliche Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 26. Februar 1909. Vom 12. Mai 1910. Auf Grund der §8§ 96, 97 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 3. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) wird hierdurch verordnet: § 1 der Verordnung, betr. die Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 26. Februar 1909 (Kol. Bl. S. 242) erhält als Absatz zwei folgenden Zusatz: Für Edelsteine, die nachweislich in demjenigen Gebiete gefördert sind, welches im Norden durch den Kuiseb, im Süden durch den 26. Grad südlicher Breite, im Westen durch den atlantischen Ozean und im Osten durch eine 100 km vom Meeresufer entfernte und mit letzterem parallel laufende Linie begrenzt wird, beträgt die Förderungsabgabe 4 v. H. des Wertes. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 12. Mai 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Dernburg. Kaouf- und Dachtvertrag zwischen dem Fiskus des Südwestafrikonischen Schutzgebiets und der Otavi Oinen- und Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 23. November 1909/30. März 1910. Der Fiskus des Deutsch-Südwestafrikanischen Schutzgebiets, nachstehend „Fiskus“ oder „Verpächter“ genannt, vertreten durch den Gouverneur, und die Otavi Minen= und Eisenbahn-Gesellschaft in Berlin, nachstehend „Gesellschaft“ oder „Pächterin“ genannt, schließen folgenden Dertrag. Gegenstand des Vertrages, Kaufpreis, Dauer und Kündigung des Pachtvertrages. § 1. 1. Die Gesellschaft verkauft dem Fiskus die Otavi-Eisenbahn, umfassend die Strecken Swakopmund —Tsumeb und Onguati— Karibib, ferner die Wasserleitungsanlagen in Usakos ohne das außerhalb des Bahngeländes nach dem Orte zu gelegene Stück der Rückleitung mit Nebensträngen sowie als Bevollmächtigte der South West Africa Company Limited, in London, die Eisenbahn Otavi —Grootfontein, nachstehend zusammen als „Eisenbahn“ oder „Pachtbahn“ bezeichnet, unter Ausschluß der den beiden Gesellschaften durch ihre Konzessionen verliehenen und sonst von ihnen er- worbenen Land= und Minenrechte. Zum Kaufgegenstande zählt, soweit dieser Vertrag nicht aus- drücklich etwas anderes bestimmte, alles, was für die Eisenbahn angelegt und beschafft ist. Der Umfang des Kaufgegenstandes ist an Ort und Stelle gemeinsam festgestellt.