575 20 Eisenspaten 11 061 (149 185 Stück), andere Metallwaren 25 850 (55 757 kg), Glasperlen 11 900 (39 165 kg). Der Wert der wichtigsten Ausfuhrartikel stellte sich in dem genannten Jahre, wie folgt — Wert- angabe in Milreis-S (die Mengen lin 1000 kgl sind in Klammern beigefügt) —: Erdnüsse 301 110 (7047,1), Sesamsaat 5509 (161, 1), andere Olsaaten 9900 (43,9), Kautschuk 104 847 (258,3), Mais 103 225 (5488,2), Mtama 25737 (1176,8), Mishewere 266 (14,3), Bohnen 2198 (105,1), Kaurimuscheln 2652 (265,1) Mangroven- rinde 63 612 (6445,0), Grenadillholz 2742 (175,4), Salz 5607 (1121,1), Trepang 89 (1,3). Der Anteil Deutschlands an der Einfuhr Mozambiques betrug im Jahre 1909 rund 9 v. H. Z= etwa 250 000 J/(. Die wichtigsten Artikel bestanden in Zucker, Bier, Eisenspaten, anderen Metallwaren und Papierwaren. Groß- britannien war an der Einfuhr mit über 50 v. H., Portugal mit ungefähr 18—20 v. H. und die Niederlande mit etwa 10 v. H. beteiligt. Von der Ausfuhr gingen Waren im Werte von 396 106 Milreis-3 (rund 1½ Millionen Mark = 60 v. H.) nach Deutschland, Waren im Werte von 82 628 Milreis-s (rund 300000./0 nach Portugal, im Werte von 63 628 Milreis-s (rund 250 000 /4) nach Frankreich, im Werte von 35 612 Milreis-S (rund 140 000 1/71) nach den Vereinigten Staaten von Amerika und Waren im Werte von 18 505 Milreis-s (rund 70 000 /(0 nach Großbritannien. Der Rest ging nach anderen Ländern. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in Mozgambique.) Britisch-Osftafrika. Vorschriften für den Verkauf geistiger Getränke. Durch eine Verordnung des Gouverneurs von Britisch-Ostafrika vom 14. Oktober 1909, Nr. 12 vom Jahre 1909, sind unter Aufhebung der bisherigen Bestimmungen über den Verkauf geistiger Getränke (The East Africa Liquor Ordinance Nr. 27 vom Jahre 1902 (Abschnitt 6 ist in Geltung geblieben!) und The East Africa Liquor Ordinance Nr. 12 vom Jahre 1903) für den Verkauf von Wein, Spirituosen und Malz- getränken neue Bestimmungen erlassen worden, die durch Bekanntmachung vom 1. April d. Js. vom gleichen Tage ab in Kraft gesetzt sind. In der Verordnung sind 13 verschiedenartige Lizenzen vorgesehen, für die jährliche Gebühren im Be- trage von 75 bis 500 Rupien zu zahlen sind. An Eingeborene dürfen geistige Getränke, außer für Heil= und sakramentale Zwecke, nicht abge- geben werden. Die nach den früheren Bestim- mungen für die Einfuhr geistiger Getränke er- forderliche Lizenz, welche jährlich 100 Rupien kostete, ist weggefallen. Vorschriften für die Ausfuhr von Mais. Die geplanten Vorschriften für die Ausfuhr von Mais") sind vom Gesetzgebenden Rate des Schutzgebiets angenommen worden. Das Gesetz vom 29. April d. JIs. — The Export of Maize Ordinance, 1910 (Nr. 8/1910) —, welches an einem vom Gouverneur durch Bekanntmachung in der „Official Gazette zu bestimmenden Tage in Kraft treten soll, ist in der ? Offieial Gazette of the East Africa Protectorates vom 1. Mai d. Is. veröffentlicht. Uganda-Schutzgebiet. Warenwerte für die Verzollung bei der Ausfuhr. Nach einer Bekanntmachung des Schatzmeisters des Uganda-Schutzgebiets vom 20. April d. Is. sind mit Wirksamkeit vom 15. Mai d. Js. ab zum Zwecke der Verzollung bei der Ausfuhr folgende Warenwerte festgesetzt worden: Rp. Cts. Elfenbein Vilaiti . Pfund 6 50 - Gendai . . . .. - 6 50 - Cutch - 6 — - Fakra - 5 50 - Chenai - 3 50 Häute Frasila 12 50 Ziegenfelle Score 10 50 Schaffelllelll - 5 50 Kalbfelle . Frasila 12 50 Rhinozeroshörner . . Pfund 4 — Flußpferdzdähhn - 1 — Kautschut.. . . . ... - 2 — Schoten des spanischen Pfeffers. Frasila 5 — Elfenbein-Kuriositäten Pfund 6 50 (The Uganda Official Gazette.) — Ú e e Uvassaland (Britisch-SZentralafrika). Zollwerte einiger Artikel für die Zwecke der Aus= und Durchfuhr. Laut Bekanntmachung vom 31. März d. Js. (Nr. 33/1910) sind für nachstehende Artikel mit Wirksamkeit vom 1. April d. Is. ab für Zwecke der Ausfuhr und unmittelbaren Durchfuhr folgende Zollwerte festgesetzt worden: *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 480.