V576 Pfd. Sterl. Schill. Pcce. Pfd. Sterl. Schill. Pre. Kassce Pfund — — 5 Zinn in Barren Tonne 150 — — Tee ... -——— — 6 Kupfer in Barren - 80 — — Bienenwachs — — 1. — Kupfererz: Schoten des spanischen bearbeitet - 40 — — Pfeffers. . -— — 4 nicht bearbeitet - 15 — — Baumwolle 6Pce. bis 1Schill. Graphit - 20 — — Baumwollensamen: Sisalhauf - 28 — — aus Nyassaland Up— Mauritiushanf - 23 — — land Tonne 3 10 — Sansevierafaser - 20 — — ägyptischer - 5 — — Rindvieh Stück 3 — — Ingwer . . Pfund — — 3½ Schafe .. -— 1 — Erdnüsse Tonne 12 — — Ziegen OD — 3 Strophantus . Pfund — 2 6 (The Board of Trade Journal) Flußpferdzähne -—— 2 — Elfenben — — 10 — Olsamen: Sesam H 4 Algerien. Rizinus On — — 1 Erhöhung des Zuschlags zur Verbrauchs— Kautschuk - — 6 abgabe von Branntwein für die Südgebiete Desgl., gezogener von Algerien. (cultivat9ch — 5 — Laut Verordnung der Franzöfischen Regierung Tabak: vom 26. Mai d. Is. wird der gemäß den unbearbeitet — — — 6 Bestimmungen der Verordnung vom 24. De- bearbeitet . .. — — 1 — zember 1904 in den Südgebieten Algeriens Glimmierr 1 erhobene Zuschlag zur Verbrauchsabgabe von Mais .. Tonne 3 ——Branntwein vom 1. Januar d. Is. ab von Maismeheel OD 5 — — 10 Centimen auf 1 Frank für 1 hl reinen Al- Reis .. - 5 —— —koholerhöht. Kaktoffclll· - 9 — — (ournal officich de la Républiquc Fruncnisc.) Vermischtes. * Beamte und eingeborenen -Organisation in der Kongoholonie. Der „Moniteur Belge“ vom 12. Mai ver- öffentlicht mehrere Königliche Dekrete, die auch für uns Interesse bieten. Das erste Dekret enthält Bestimmungen über die Pensionierung von Beamten. Danach erhalten eine lebenslängliche Pension nach be- sonderem Tarif diejenigen Beamten, welche mindestens vier Jahre im Dienste der Kongo- kolonie gestanden haben und dann dienstunfähig geworden sind; ferner ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Dienstzeit diejenigen, welche Ver- wundungen oder Unfälle im Dienste erlitten; endlich ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit diejenigen, welche eine mindestens zehnjährige Dienstzeit hinter sich haben. Neben der Pension sieht das Gesetz für jeden Beamten einen be- sonderen Fonds vor, dem 15 v. H. des Gehalts zufließen und der bei Ausscheiden ausgezahlt oder im Falle des Todes den Hinterbliebenen über- mittelt wird. Ein zweites Dekret behandelt die Ein- geborenen-Organisation der Kongokolonie und bestimmt, daß alle Eingeborenen der Kolonie in Häuptlingschaften zerfallen. Die volljährigen Eingeborenen haben sich in Listen einzutragen, die auf den europäischen Posten geführt werden; im Unterlassungsfalle werden sie bestraft. Zur Uberwanderung in das Gebiet einer anderen Häuptlingschaft bedarf es eines Passes (passeport de mutation), den der belgische Stationschef nach Anhörung des zuständigen Häuptlings oder Unter- häuptlings ausstellt; unbefugte Überwanderung wird bestraft. Die Häuptlingschaft wird der Autorität eines Häuptlings untergeordnet, dem wiederum die Unterhäuptlinge unterstehen. Die Häuptlinge und Unterhäuptlinge werden nach dem Herkommen, eventuell durch Wahl der Heäuptlingschaft be- stimmt und bedürfen der Bestätigung des zu- ständigen Distriktskommissars, der im Bedarfs- falle die Häuptlinge auch selbständig ernennen kann. Sie beziehen ein Gehalt, dessen Höhe im