G 599 20 Dabei ist als Herkunftsland dasjenige Land zu betrachten, aus dessen Eigen- handel der Einfuhrgegenstand stammt, als Bestimmungsland dasjenige, in dessen Eigenhandel der Ausfuhrgegenstand übergehen soll. 6. Die Unterschrift des Ausstellers der Anmeldung. Enthält ein Frachtstück verschiedenartige Gegenstände, so sind diese getrennt nach Menge und Wert anzumelden. §* 24. Die Anmeldung der Einfuhrgegenstände hat sofort mit dem Eintreffen bei der Zollstelle zu erfolgen. Ist die Anmeldung der über See eingeführten Gegenstände nicht binnen 3 mal 24 Stunden nach der Beendigung der Einlagerung in den Zollschuppen bei der Zollstelle erfolgt, werden die Gegenstände von Amts wegen auf Kosten der Zollpflichtigen zur Niederlage angemeldet. Die Anmeldung der Ausfuhrgegenstände hat bei der Ausfuhr stattzufinden. * 25. Zur Anmeldung ist verpflichtet der Warenführer, an dessen Stelle bei der Einfuhr der Warenempfänger, bei der Ausfuhr der Warenversender die Anmeldung erstatten kann. Eine bereits abgegebene Anmeldung kann vervollständigt oder berichtigt werden, solange die zollamtliche Prüfung (§ 27) noch nicht begonnen hat. Bei kleineren Warenposten genügt die mündliche Anmeldung. Erklärt der Zollpflichtige sich außerstande, zuverlässige Angaben über die Gattung der Gegenstände, deren Wert und Menge zu machen, so ist ihm die Offnung der Zollstücke zum Zwecke der Aufstellung einer Zollanmeldung zu gestatten; der Zollpflichtige kann außerdem durch schriftlichen Vermerk auf dem Anmeldungsformular oder bei mündlicher Anmeldung (Absatz 2) mündlich die Feststellung durch die Zollbehörde beantragen; in diesem Falle ist die Festsetzung durch die Zoll- behörde endgültig. § 26. Der Angabe des Wertes in den in § 23 vorgeschriebenen Anmeldungen ist zu- grunde zu legen: 1. Bei der Einfuhr, sowohl an der Küsten= als auch an der Binnengrenze: Der Fakturapreis derjenigen Person oder Firma, von welcher der Empfänger bezieht, und welche die Rechnung über die Lieferung dem Empfänger im Schutz- gebiet aufmacht, zuzüglich aller durch die Überführung nach dem Schutzgebiet entstehenden Kosten, wie Fracht, Versicherungs= und Landungskosten, sowie eines Zuschlages von 5 v. H. auf den Fakturapreis der Waren frei an Bord im Ver- schiffungshafen. Falls eine Faktura nicht beigebracht werden kann, tritt an Stelle des Fakturapreises der Marktpreis der Ware am Verzollungsort abzüglich des auf ihr lastenden Zollbetrages. 2. Bei der Ausfuhr der Engros-Maktpreis an der Küste. Abfertigung. § 27. Die abgegebenen Zollanmeldungen (§ 23) unterliegen der Prüfung durch die Zoll- behörde. Sofern kein Anlaß zu dem Verdacht einer unrichtigen Zollanmeldung vorliegt, sind die prüfenden Beamten berechtigt, sich nach eigenem Ermessen mit einer probeweisen Prüfung zu begnügen oder auch von einer solchen ganz abzusehen. 38 28. Der Zollpflichtige hat die zu prüfenden Gegenstände so darzulegen, daß die Beamten die Prüfung gehörig vornehmen können; auch muß er die dazu nötigen Handleistungen nach der Anweisung der Beamten auf eigene Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen. § 29. Um die Prüfung der Wertanmeldung für die einem Wertzoll unterliegenden Gegen- stände zu ermöglichen, sind der Zollbehörde von dem Zollpflichtigen die auf die Sendung bezüglichen Rechnungen, Frachtbriefe, Konnossemente, auf Verlangen auch sonstige für die Ermittlung des Wertes in Betracht kommenden Unterlagen vorzulegen. Entstehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des gemäß § 26 angemeldeten Faktura- preises, so sind auf Verlangen die zur Nachprüfung der Richtigkeit dieses Preises dienenden Unter- lagen (Originalrechnungen usw.) von dem Zollpflichtigen vorzulegen. § 30. Entsteht über den Wert der einem Wertzoll unterliegenden Gegenstände eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Zollpflichtigen und der Zollbehörde, so soll er durch zwei Sachverständige, von welchen jede Partei einen ernennt, festgesetzt werden. Können sich die Sach- verständigen nicht einigen, so haben sie einen Obmann zu wählen, dessen Wertfestsetzung als die