G 619 20 24. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind. 25. Münzen und Papiergeld aller Währungen. (Maria-Theresientaler sind zu den nach Zisser 25 dieser Freiliste zollfreien Münzen nicht zu zählen und daher nach Nr. 9 des Tarifes gollpflichtig.) 26. Elfenbein; Kautschuk, Palmkerne, Palmöl, Kola, Mais und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse westafrikanischen Ursprungs, auch gemahlen. C. Ausfuhrzölle. D. Liste der vom Ausfuhrzoll befreiten Gegenstände. Verordnung des Gouverneurs von TLogo, betr. Behämpfung der Stechmüchengetahr. Vom 10. Mai 1910. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, vom 27. September 1903 (Kol. Blatt S. 509) wird hiermit unter Aufhebung der Verordnung betr. Bekämpfung der Stechmückengefahr vom 23. Januar 1908 (Amtsblatt S. 10) für die vom Gouverneur im Bekanntmachungswege näher bezeichneten oder noch zu bezeichnenden Ortschaften oder ihre Teile folgendes verordnet: § 1. Gefäße oder sonstige Vorrichtungen, in denen bestimmungsgemäß Wasser aufbewahrt wird (Kühler, Regentonnen u. dergl.), sind mit mückensicherem Verschluß zu versehen oder mindestens jeden vierten Tag derart zu entleeren, daß eine Weiterentwicklung von Mückenlarven nicht stattfinden kann. Anstatt dessen genügt es, wenn das angesammelte Wasser in ausreichender Menge mit Mückenlarven tötenden Stoffen (Petroleum u. dergl.) versetzt ist. Dasselbe gilt für Boote und Einbäume. § 2. Gegenstände, in welchen sich Wasser ansammeln kann (Konservenbüchsen, Flaschen u. dergl.), ausgenommen Boote und Einbäume, find derart aufzubewahren, daß eine Wasseransammlung nicht stattfinden kann; desgleichen ist bei Bodenvertiefungen Sorge zu tragen, daß eine länger als 24 Stunden dauernde Wasseransammlung nicht stattfindet. Die Vorschriften anderer Verordnungen über die Ablagerung von Abfallstoffen bleiben unberührt. & 3. Auf Verlangen der örtlichen Verwaltungsbehörde sind unbebaute oder unbestellte Grundstücke von Buschwerk, welches Stechmücken als Zufluchtsort dienen kann, freizulegen. § 4. Der Regierungsarzt und der von der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde bestellte Aufsichtsbeamte find berechtigt, die Grundstücke und Räumlichkeiten zum Zwecke der gesundheitspolizeilichen Uberwachung zu jeder Tageszeit allein oder in Begleitung der Gesundheits- aufseher zu betreten. Den Gesundheitsaufsehern allein steht das Recht nur an bestimmten, vom Regierungsarzt oder von der örtlichen Verwaltungsbehörde festzusetzenden und öffentlich bekannt zu machenden Tagen und Tageszeiten zu. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt vierteljährlich im Amtsblatt und zwar mindestens eine Woche vor Beginn des Vierteljahres, auf welches sie sich bezieht. Die Inhaber der Grundstücke und Räumlichkeiten haben die zur Ausübung der gesundheit- lichen Uberwachung erforderlichen Handlungen zu dulden. §* 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden an Nichteingeborenen mit Geld- strafen bis zu 100 J, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft bis zu 2 Wochen tritt, an Ein- geborenen nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Blatt S. 2410 bestraft. Bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 wird bestraft: 1. der Eigentümer der im § 1 genannten Gefäße und Vorrichtungen, ferner derjenige, der den vorschriftswidrigen Zustand der im § 2 genannten Gegenstände herbeigeführt hat, 2. falls der unter Ziffer 1 Genannte sich nicht ermitteln läßt, oder seine Bestrafung aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die vorschrifts- widrigen Gegenstände oder Einrichtungen sich befinden,