W 671 20 Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. Stand der Baumwollsaaten in fg#pten im Juni 1910.“) Die Witterung in Unterägypten war, ob- gleich ein wenig frisch, im allgemeinen ziemlich günstig. Das Aussehen der Felder ist normal, ausgenommen bei den nochmals besäten, die um etwa vierzehn Tage zurück sind. Der Stand der Pflanzen ist befriedigend. Wasser ist genügend vorhanden, außer auf einigen entlegenen Plätzen, wo es reichlicher sein könnte. Würmer sind in allen Provinzen aufgetreten, haben aber bis jetzt keinen merklichen Schaden angerichtet; die Pflanzer haben, von der Regierung unterstützt, allenthalben Maßregeln zu ihrer Vernichtung getroffen. Die Witterung in Oberägypten und Fayoum war den Pflanzen günstig. Letztere stehen gut. Wasser ist genügend vorhanden. Mitteilungen über das Auftreten von Würmern liegen nicht vor. (Bericht der Alexandria (ieneral Produee Association vom 1. Juli 1910.) Der Cissaboner Kahaüomarkt im Juni 1910.7) Das Kakaogeschäft ist auch im Juni in Lissabon sehr schleppend gewesen; denn, wenn auch die Nachfrage etwas lebhafter geworden ist, so ist doch der Abschluß von Geschäften durch das fort- währende Sinken des Goldagios, das natürlich auch den Preis in Reis herunterdrückt, sehr er- schwert. Zu dem jetzt geforderten Preise von 38300 Reis sind nur schwer Abnehmer zu finden. Im Juni 1910 (und 1909) betrug die Zu- fuhr 27 324 (33 813), die Ausfuhr 29 076 (21 117), der Vorrat am 30.: 135 182 (93 845). (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon vom 4. Juli 1910.) Kokücausfuhr der Dominikanischen Republik im April 1910.“ Aus der Dominikanischen Republik wurden im April 1910 insgesamt 1 244 083 kg Kakao im Werte von 212 179 # ausgeführt. Davon gingen nach den Vereinigten Staaten von Amerika 684 363 kg für 122 305 8, nach Deutschland 473 820 kg im Werte von 75 483 5S und nach Frankreich 85 900 kg für 14 391 8S. (Nach dem Berichte des Raiserl. Konfsulats in San Domingo vom 10. Juni 1910.) — — Ê *] Val. „D. Kol. Bl.“ 1910, „½ S. 573. Ugl. „D. Kol. Bl." 1910. S. 573. ) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 520. Britisch -Ostakrika. Durchfuhrbestimmungen. Nach einer in der „Official Gazette of the East Africa Protectorate“ vom 1. April 1910 veröffentlichten Bekanntmachung des Zollvorstandes in Mombassa vom 18. März 1910 ist für Durch- fuhrgüter, die aus fremden Gebieten des Binnen- landes kommen und behufs Ausfuhr durch das Schutzgebiet Britisch-Ostafrika durchgeführt werden, entweder bei der Zolleingangsstelle des Schutz- gebiets der Einfuhrzoll zu entrichten, wobei sie mit einer Durchfuhraumeldung versehen werden, oder es ist in dem Ausgangsorte des fremden Gebiets im Binnenlande von der Zollbehörde ein in englischer Sprache abgefaßtes, zollamtlich be- scheinigtes und gestempeltes Begleitpapier ein- zuholen, in welchem das Ursprungsland, der Bestimmungsort, die Anzahl der Packstücke, die Menge nach Gewicht, Maß oder Stückzahl, die Bezeichnung und der Wert der Waren zu be- scheinigen ist. Dieses Begleitpapier ist in dem endgültigen Ausgangshafen des Schutzgebiets der Zollbehörde vorzulegen und von dieser zurück- zubehalten. In denjenigen Fällen, in welchen die mit keinem Begleitpapier versehenen Waren an der Grenzeingangsstelle Britisch-Ostafrikas verzollt worden sind, wird der entrichtete Zollbetrag, wenn die Ausfuhr der Waren der Zollbehörde hinreichend nachgewiesen ist, zurückerstattet. — Hopkolonie. Vorschriften für die Beförderung von Waren von und nach den Kolonien und Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins. Eine in der Cape of Gocd Hope Government Gazette vom 27. Mai 1910 veröffentlichte Be- kanntmachung vom 26. Mai 1910 (Nr. 621 vom Jahre 1910) bestimmt, daß vom 1. Juni 1910 ab gewisse Zollvorschriften (die Verordnungen Nr. 838/1906, 1219/1908, 1349/1908 und 1476/1909), betreffend die Beförderung von Waren von und nach den Kolonien, Territorien und Schutzgebieten des Südafrikanischen Zoll- vereins, außer Wirksamkeit treten. Es bleiben indes in Kraft die Bestimmungen: über die Be- förderung von Waren nach Süd= und Nordwest- Rhodesia; über den Verkehr mit Spirituosen und Bier innerhalb des Südafrikanischen Zollvereins; über den Verkehr mit Waren unter Zollverschluß; über verbotene Waren und über Waren, für welche die Zollentrichtung aufgeschoben ist; über