G 672 20 die zur Beförderung von und nach der Kolonie angemeldeten, verzollten ausländischen Spirituosen, die nach dem Gesetze Nr. 26 vom Jahre 1905 einem Zuschlagszoll unterliegen. (The Board of Trade Journal.) Transvaal. Zollnachlaß für im Gebiete des Südafrikanischen Zollvereins erzeugten Branntwein. Nach einer Bekanntmachung vom 27. April 1910 (Nr. 30/1910) wird für gewöhnlichen Branntwein, der im Gebiete des Südafrikanischen Zollvereins hergestellt ist, wenn er ausschließlich im Gewerbebetrieb in Transvaal verbraucht wird, unter gewissen Bedingungen Zollnachlaß, abzüglich 1 Schill. für die Gallone von Normalstärke, gewährt. Vorschriften über die bei der Ein= und Ausfuhr von Waren zu beobachtenden Förmlichkeiten. Durch eine Bekanntmachung Nr. 594 vom Jahre 1910 sind die JFörmlichkeiten geregelt worden, die vom 1. Juni 1910 ab in Transvaal bei der Ein= und Ausfuhr von Waren zu beob- achten sind. (The Board of Tradle Journal.) Süd-Uigeria. Geplante Erhebung von Gebühren für die Untersuchung von Ausfuhrartikeln. Dem Gesetzgebenden Rate Süd-Nigerias ist ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, wonach in Abänderung der Verordnung, betreffend die Ver- fälschung von Erzeugnissen, für die Untersuchung von Erzengnissen aller Art, die von irgend einem Orte Süd-Nigerias ausgeführt werden, Gebühren zu erheben sind und der Gouverneur ermächtigt wird, die Höhe der Gebühren sowie die Höhe der für jedes Erzeugnis zulässigen Verfälschung festzusetzen. (The Board of Trade Journal.) Nord-Uigeria. Spirituosenzölle. Durch eine Verordnung vom 15. April d. Js. (Nr. 3/1910) werden die Bestimmungen der „Customs Tariff (Amendment) Proclamation, 1909“ (Nr. 11/1909) wieder ausgehoben und die Zölle für die Einfuhr von Spirituosen in das Schutzgebiet in folgender Weise festgesetzt: Branntwein, Wacholderbranntwein, Rum, Liköre, parfümiert, mit Heil- mittelstoffen versetzt, und verschie- dene Spirituosen oder starke Ge- tränke, die nicht versüßt oder mit einem Stoffe so vermischt sind, daß der Stärkegrad durch Tralles Hydrometer nicht festgestellt wer- den kann: für jede Imperialgallone von einer Stärke, die 50 Grad Tralles nicht übersteigt für jeden Grad oder Teil eines Grades über eine Stärke von 50 Grad Tralles für eine Imperialgallone ein Zuschlag von.. 8S6b 2½ d für jeden Grad unter einer Stärke von 50 Grad Tralles für eine Imperialgallone ein Nachlaß von . . . —sh 1¼ d Immer mit der Maßgabe, daß der erhobene Zoll in keinem Falle weniger als 4 Schilling für eine Imperialgallone betragen soll. Branntwein, Wacholderbranntwein, Rum, Liköre, parfümiert, mit Heil- mittelstoffen versetzt, und verschie- dene Spirituosen oder starke Ge- tränke sowie jede alkoholhaltige Zusammensetzung, die verfüßt oder mit einem Stoffe so vermischt ist, daß der Stärkegrad durch Tralles Hydrometer nicht festgestellt wer- den kann, für die Imperialgallone 5 s. — d (lhe Board of Trade Journal.) 5 sh — d Verbot der Herstellung und des Verkaufs von Zündhölzern mit weißem Phosphor. Im Anschluß an die Bekanntmachung Nr. 19 vom Jahre 1909, betreffend Verbot der Einfuhr von Zündhölzern mit weißem Phosphor in das Schutzgebiet,“!) ist eine weitere Bekanntmachung (Nr. 4/1910) ergangen, wonach die Verwendung von weißem Phosphor bei der Herstellung von Zündhölzern verboten ist und eine Beaufsichtigung der Zündhölzerfabriken im Schutzgebiet angeordnet wird. Auch der Verkauf oder Besitz von Zünd- hölzern mit weißem Phosphor ist durch die neuere Bekanntmachung, die am 1. Mai d. Is. in Krakt getreten ist, verboten worden. Für Kleinhändler tritt das Verbot indes erst am 1. Jannar 1911 in Wirksamkeit. (Ebenda.) *) Agl. „D. Kol. Bl.“= 1910, S. 296.