G: 673 Hatal. Vorschriften für die Beförderung von Waren von und nach den Kolonien und Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins. Eine Bekanntmachung vom 19. Mai 1910 (Nr. 46/1910) bestimmt in Abänderung der in Natal geltenden Zollvereinsvorschriften, daß vom 31. Mai 1910 ab die in § 1 bis 11 enthaltenen Vorschriften der Bekanntmachung Nr. 59 vom Jahre 1908, betreffend die Förmlichkeiten bei der Versendung eingeführter Waren von Natal nach anderen Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins, nur Anwendung finden: 1. auf solche Waren, die nach Süd- Nordwest-Rhodesia versandt werden, 2. auf Spirituosen, die nach der Kapkolonie gesandt werden. Die Vorschriften des § 11 der erwähnten Be- kanntmachung vom Jahre 1908 für die Anmeldung und Erlaubnis zur Einfuhr von Spirituosen und Bier aus anderen Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins nach Natal bleiben indes in Kraft. Die Vorschriften in den §§ 1 bis 3 der Be- kanntmachung Nr. 2 vom Jahre 1910, daß für Waren, die im Südafrikanischen Zollverein erzeugt oder verfertigt sind, einschließlich derjenigen, bei welchen eine beträchtliche Menge eingeführten Materials mitverarbeitet ist, bei der Versendung aus Natal doppelte Versendungserklärungen aus- zufertigen sind, sind ebenfalls aufgehoben worden. (The Board of Trade Journal.) und Vermischtes. Der Rampf um den Transvaalverkehr.“) Laut Beschluß der durch Artikel 26 des Mocçambique--Transvaalabkommens vom 1. April 1909 geschaffenen gemischten Kommission sind am 1. Juli d. Is. wieder einmal Tarifermäßigungen für Durchgangstransporte auf den englischen Linien nach dem Rand in Kraft getreten. Die Ermäßigungen gelten für die Transporte nach allen Stationen von Germiston bis Klerksdorp einschließlich der Südrand= und der Zeerustlinie und erniedrigen den Frachtvorsprung der Dela- goabai in der Zwischenklasse, Zwischenklasse B, der Rohstoff-, Rohstoff-B= und Rohstoff-C-Klasse von 98 24 auf 78 1d für die Tonne (von 2000 lbs) und in der Importprodukten-, Pferch- material= und Düngemittelklasse von 8 s 4 d auf 78 1d für die Tonne. Oünzwesen In Italienisch-Somaliland. Durch Königliche Verordnung vom 15. Mai d. Is. ist die Königliche Münze zur Prägung von 500 000 Stücken zu 1 Besa und von 250 000 Stücken zu 4 Besa für das italienische Somali- land ermächtigt worden. (Gazzetta Uffiziale.) *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 480. Verkehrs-Nachrichten. Die Reichs-Telegraphenanstalt in Awasab (Deutsch-Südwestafrika) ist am 30. Mai wieder geschlossen worden. Norddeutscher Llovd (Eiliale Rabaul). Fahrplan der v„Sumatra von August 1010 ab. Ankunft Abfahrt Mücktehr Abfahrt des Hauptdampfers der Nach der des Hauptdampfers von Sydney „Sumatra“ „Sumatra“ nach Sydney — — August 7.: Prinz Sigismund“ August 10. September 4.: September 7. Nusafahrwasser. Naewieng, Neu-Hannover, Admiralitäts- Inseln, Kaewieng Kaewieng, Ostküste Neu- „Mecklenburg mit August 26.: 9 00K I August „Prinz Waldemar“ September 23.: „Coblenz“ Inseln, Namatanai, Fead-Inseln ur „Prinz Sigismund“ DCnober 2.: 4 Buka, Kieta, Bougainville, Oktober 21: Prinz Waldemar“ Oktober 5. Ostliche Inseln Oktober 20. „Coblenz“ Oktober 30.: November 3. Nusafahrwasser, Kaewieng, Neu-Hannover, November 18.: Frinz Sigismund“ Admiralitäts-Inseln, Kaewieng November 17. „Prinz aldemar- November 2 27.: -Coblenz- November30. Kacwieng, Ostküste Neu-Mecklenburg mit Inseln, Namatanai, Fead-Inseln D Dezember 1. 17. Dezember 16. „Prinz Sigismund “ Deezember 25.: Buka, TFrinz Baldemar- « Dezember 28. Kieta, Bougainville, OÖstliche Inseln 1911 1911 Januar 12. Jan. 13.: „Coblenz" Anderungen vorbehalten.