V 718 20 § 2. Die Gemeindeverwaltung nach der Verordnung vom 28. Januar 1909 tritt für die kommunalen Verbände Usakos und Tsumeb mit der Maßgabe in Kraft, daß die auf die Vorbereitung der Einführung sich beziehenden Vorschriften sofort, die gesamten Vorschriften im Teil I A der Ver- ordnung vom 1. Oktober 1910 ab gelten. § 3. Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder beträgt in Usakos und Tsumeb je 4. § 4. Berechtigt und verpflichtet, je einen Vertreter in den Gemeinderat zu wählen, sind die nachfolgenden berufsständischen Gruppen: Es wählen: in Usakos: a) die Betriebsbeamten, Angestellten und Arbeiter, b) die Handels= und Gewerbetreibenden und Angehörigen der freien Berufe; in Tsumeb: a) die Betriebsbeamten, Angestellten und Arbeiter, b) die Kaufleute, Handels= und Gewerbetreibenden und Angehörigen der freien Berufe. Unter Angehörigen der freien Berufe im Sinne dieser Vorschrift sind Arzte, Geistliche und Missionare zu verstehen. § 5. Im öbrigen gelten auch für die Ortschaften Usakos und Tsumeb die Bestimmungen der §§ 3, 5, 7 bis 14 der Verordnung vom 15. Mai 1909 (Kol. Bl. S. 715). Windhuk, den 23. Juni 1910. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Hintrager. Bekanntmachung des GCouverneurs von Kamerun, betr. die Grundsätze für die Überlassung von Kronland im Schutzgebiet Kamerun. Vom 18. April 1910. Bei der Uberlassung von Kronland kommen mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs- Kolonialamts) in Zukunft folgende Grundsätze zur Anwendung: I. a. Durch Kaufvertrag wird Kronland zu Eigentum im allgemeinen nur überlassen, wenn es sich um den Erwerb von Grund und Boden zur Errichtung von Wohn= und Wirtschaftsgebäuden, zur Anlage von Gärten und gartenähnlichen Pflanzungen oder zu gewerblichen Anlagen handelt. b. In diesen Fällen wird indessen in der Regel nicht mehr wie 3 ha Land verkauft. c. Der Kaufpreis wird nach dem tatsächlichen Wert des Grundstücks bemessen. Der Wert wird vom Gouverneur festgesetzt. d. Bei Grundstücken an schiffbaren Flüssen soll in der Regel die am Flusse liegende Seile höchstens ein Drittel der Tiefe des Grundstücks betragen. e. Als schiffbare Flüsse im Sinne dieser Grundsätze gelten auch die nur mit Kann befahrbaren Flüsse oder Strecken von Flüssen. k.Der Erwerber hat dem Fiskus gegenüber bei den vorstehend bezeichneten Kaufverträgen die folgenden Verpflichtungen zu übernehmen: 1. die vereinbarte Nutzung binnen der im Kaufvertrage zu bestimmenden Frist durch- zuführen; 2. die etwa auf dem Grundstücke vorhandenen öffentlichen Wege und Anlegestellen als solche anzuerkennen und die öffentlichen Wege sowie die zu letzteren führenden Zugangs- wege in einer Breite von 4 m zu unterhalten; 3. das für Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphenleitungen und andere öffentliche Anlagen erforderliche Land jederzeit auf Verlangen der Behörde gegen Erstattung des anteiligen Kanfpreises und Ersatz der gemachten Aufwendungen, soweit dadurch der Wert des betreffenden Landes erhöht ist, abzutreten bzw. die Schaffung derartiger Anlagen auf dem Grundstücke gegen Ersatz des dadurch entstandenen unmittelbaren Schadens zu dulden;