W Jy20 c8 #. Hat der Pächter die Hälfte des gepachteten kulturfähigen Landes gemäß der Bestimmung zu d. Nr. 1 bebaut oder anderweit in Nutzung genommen, so kann er die käufliche Uberlassung des gesamten verpachteten Landes zu Eigentum beanspruchen. h. Der Erwerber übernimmt in dem Kaufvertrage die bei I. k. Nr. 2 bis 5 und bei II. d. Nr. 4 angegebenen Verpflichtungen. 1. Streitigkeiten, welche darüber entstehen: 1. welches Land nach den Bestimmungen des Vertrages als bebaut oder in anderweite Nutzung genommen anzusehen ist, 2. wie hoch sich die auf die Anbauverpflichtung anzurechnenden Kosten der Errichtung don Gebäuden und Fabrikanlagen belaufen, 3. welches Land als kulturfähig anzusehen ist, werden unter Ausschluß des Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem von dem Oberrichter zu bestimmenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. III. Dem Gouverneur steht das Recht zu, von Vorstehendem unter I. und II. abweichende Be- stimmungen zu treffen, falls die Besonderheiten einzelner Fälle eine besondere Berücksichtigung verlangen. Buea, den 18. April 1910. Der Kaiserliche Gouverneur. Seitz. Bekanntmachung des Souverneurs von Kamerun, betr. die Grundsätze für die Genehmigung der überlassung von eingeborenen-Land an nichteingeborene im Schutzgebiet Kamerun. Vom 18. April 1910. Bei den nach § 11 der Kronlandverordnung vom 15. Juni 1896 der Genehmigung des Gouverneurs unterliegenden Rechtsgeschäften, die sich auf die Überlassung von städtischen Grundstücken von mehr als 1 ha Flächeninhalt sowie von allen ländlichen Grundstücken von seiten Eingeborener an Nichteingeborene zu Eigentum oder zu Pacht von längerer als fünfzehnjähriger Dauer beziehen, wird hinfort die Erteilung der Genehmigung regelmäßig nur an die UÜbernahme derzjenigen Ver- pflichtungen geknüpft, die im öffentlichen Interesse gemäß § 12 der zur Ausführung der Kronland- verordnung ergangenen Reichskanzlerverfügung vom 17. Oktober 1896 aufzuerlegen sind. Danach hat der Erwerber in den Fällen der obenerwähnten Grundstücksüberlassungen sich dem Landesfiskus gegenüber schriftlich bzw. zu Protokoll des die Verlautbarung aufnehmenden Beamten zu verpflichten: 1. Die auf dem ihm überlassenen Grundstücke etwa vorhandenen öffentlichen Wege und Anlegestellen als solche anzuerkennen und die öffentlichen Wege sowie die zu letzteren führenden Zugangswege in einer Breite von 4 m zu unterhalten. 2. Auf Aufforderung der Behörde das Grundstück auf seine Kosten in einer den An- forderungen des Grundbuchamts entsprechenden Weise vermessen zu lassen. 3. Dafür zu sorgen, daß ein etwaiger neuer Erwerber des Grundstücks oder eines Teiles des- selben die zu 1 und 2 genannten Verpflichtungen dem Gouvernement gegenüber mit der Maßgabe übernimmt, seinerseits eine Weiterübertragung des Eigentums nur gegen Übernahme der gleichen Verpflichtungen seitens des dritten Erwerbers vorzunehmen. Ob im einzelnen Fall noch die Auferlegung einer besonderen Verpflichtung, etwa bezüglich der Zeit und des Umfangs der Nutzbarmachung des Grundstücks, im öffentlichen Interesse unerläßlich ist, bleibt nach Anhörung der Beteiligten und auf Grund einer gutachtlichen Außerung der lokalen Verwaltungsbehörde der Entscheidung vorbehalten. Buea, den 18. April 1910. Der Kaiserliche Gouverneur. Seitz.