W 7041 Auf Eingeborene erstreckt sich die Bestimmung nicht. Die Uganda Cotton Ordinance vom 19. März 1908 und eine am gleichen Tage erlassene Aus- führungsverordnung enthält im wesentlichen die- selben Bestimmungen, wie sie für Britisch-Ostafrika unter dem 2. November 1908“") und 25. Juni 1909 zum Schutze der inländischen Baumwolle erlassen sind. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Vizekonsulats in Mombassa.) Kden. Verbot des Verkaufs von geistigen Getränken und Waffen. Lant Bekanntmachung vom 12. Juli 1910 ist gemäß einer Verordnung des Residenten von Aden vom 6. August 1890 der Verkauf von Wein, Branntwein, Bier sowie von Waffen und Mu- nition ohne vorherige behördliche Genehmigung in Aden verboten. Zanzibar. Zollfreiheit für Maschinen zur Bearbei— tung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Eine in der „Zanzibar Gazette“ vom 8. Juni d. Is. veröffentlichte Bekanntmachung vom 7. Juni 1910 bestimmt, daß Maschinen für die Bearbei— tung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 1. Juli —– 1910 ab in die Liste der zollfrei nach Zanzibar einzuführenden Gegenstände aufzunehmen sind. (Journal officiel de la République Françaisc.) Sierra Leone. Zollfreiheit für Reis. Nach einer von der gesetzgebenden Versamm- lung der Kolonie Sierra Leone am 9. Juni d. Js. genehmigten Ratsverordnung ist Reis bei der Einfuhr in die Kolonie zollfrei. Der bisherige Einfuhrzoll für Reis betrug 10 v. H. des Wertes. (The Board of Trade Journal.) Frankreich. Zollbegünstigte Einfuhr aus Französisch- Guinea. Gemäß Verordnung der Französischen Re- gierung vom 1. August 1910 ist die Menge der- jenigen Erzeugnisse Französisch-Guineas, die unter den in den Verordnungen vom 30. Juni 1892, 22. August 1896 und 25. August 1900 ange- gebenen Bedingungen während der Zeit vom 1. Juli 1910 bis zum 30. Juni 1911 nach Frankreich eingeführt werden können, für Kaffee auf 3000 kg und für Bananen auf 1000000 kg festgesetzt. (Journal officiel de ln République Françaisc.) — — Vermischtes. "Die erschließung Katangas. Den zahlreichen, im Sinne einer energischen Verwaltungstätigkeit in Katanga geäußerten Münschen ist die belgische Regierung nunmehr durch den Erlaß zweier Königlicher Verordnungen entgegengekommen, welche eine der letzten Aus- gaben des „Bulletin Officiel du Congo“ ver- öffentlicht. Die erste Verordnung gibt dem Katanga- Tistrikt eine neue Verwaltung, die ihm eine besondere Stellung in dem Kolonialgebiete anweist. Danach wird das Katangagebiet einem Vize- Generalgouverneur unterstellt, der vom Könige ernannt wird und seinen Amtssitz in Kambowe hat. Der Vize-Generalgouverneur ist dem General= gouverneur der Kongokolonie subordiniert; er übt aber in seinem Gebiete die Exekutivgewalt in der *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 131 f. gleichen Weise aus wie der Gouverneur selbst. Er steht mit der Zentralregierung in Brüssel in direktem Schriftwechsel; doch hat er auch dem Generalgonverneur in Boma regelmäßig Bericht zu erstatten. Die Verordnungen des General- gonverneurs haben, außer wenn es sich um gesetz- geberische Maßnahmen handelt, in Katanga nur dann Gültigkeit, wenn dies ausdrücklich verfügt wird. Zum VBize-Generalgouverneur von Katanga ist der Oberst Mangermée ernannt worden, der bis jetzt den Distrikt als Gouverneur verwaltet hat. In der nächsten Zeit gedenkt die Regierung etwa 300 Regierungsbeamte nach Katanga zu entsenden. Eine zweite Königliche Verordnung will die belgische Einwanderung nach dem Katanga- gebiet fördern. Jeder erwachsene belgische Staats- angehörige, der genügende Mittel oder einen Arbeitskontrakt aufweist, dessen Gesundheitszustand