W 9778 2 31 359 249 Fr. Deutschland beziffert seine Einfuhr nur mit 360 800 Fr. Die aus Deutsch- land eingeführten Artikel sind in der Hauptsache: Metallwaren, Getränke (Bier), Steinzeug, Gewebe, Musikinstrumente, Nähmaschinen und chemische Produkte. Für die Ausfuhr von Madagaskar ist Deutsch- land dagegen ein bedeutender Abnehmer und kommt hinter Frankreich an erster Stelle. Von der Gesamtausfuhr gingen nach Frankreich Waren im Werte von 22 412 316 und nach Deutschland 8 127 000 Fr. Deutschland empfing besonders Häute, Kautschuk, Wachs, Raffia, Holz und Man- grovenrinde. Dies letzte Produkt kommt besonders von Nossibeé und dem Nordwesten des Festlandes. Die Gesamtausfuhr betrug 22 105 179 kg. Ein Drittel des Wertes der Ausfuhr entfällt auf Gold- staub, mit 3647 kg im Werte von 10 937225 Fr. Das meiste ist Alluvial-Gold, doch wurde im Norden der Insel, in der Nähe von Diécgo- Suarez, auf einigen Minen maschineller Betrieb eingerichtet. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in Tamatave.) Britisch-Sübafrika. Schutzmaßregeln gegen die Einschleppung der Schafpocken aus Deutsch-Südwestafrika. Infolge des Auftretens der Schafpocken in Deutsch-Südwestafrika hat die britische Unions- regierung durch Proklamation vom 28. Juli die Einfuhr von Schafen, Ziegen, Wolle, Mohair, Häuten und Fellen aus dem genannten Schutz- gebiet in die Provinz Kap der Guten Hoffnung verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe bis zu 50 L oder im Un- vermögensfalle mit Gefängnisstrafe bis zu drei .— — — Monaten bedroht. Auch unterliegen die betreffen- den Tiere oder deren Produkte der Vernichung. Belgisch-HKongo. Einführung des metrischen Maß= und Gewichtssystems. Laut Königlicher Verordnung vom 17. August 1910 kommt vom 1. September 1910 ab für den ganzen Umfang der Kolonie das metrische Maß= und Gewichtssystem zur Anwendung. Die durch dieses System für Maße und Gewichte vor- geschriebenen Bezeichnungen sind in allen öffent- lichen Urkunden, Anschlägen und Bekanntmachungen zu gebrauchen und treten vom 1. September 1911 ab auch für private Abmachungen, Handelsregister und sonstige private Schriftstücke, die dem Gerichte vorgelegt werden, in Geltung. Die Anwendung anderer als metrischer Maße und Gewichte in Verträgen ist verboten; die Maßbezeichnungen „Knoten“ und „Registerton“ sind indes erlaubt. (Bulletin Officiel du Congo Bele.) — Dapua (Britisch· Neuguinea). Zollgesetz. Für Papua (Britisch-Neuguinea) sind unterm 30. November 1909 ein neues Zollgesetz — The Customs Ordinance 1909 (Nr. 34/1909) — und unterm 13. Dezember 1909 Ausführungs- bestimmungen dazu erlassen, wodurch die früheren zollgesetzlichen Bestimmungen aufgehoben sind und das ganze Zollwesen in Übereinstimmung mit den im Australischen Bunde geltenden Bestimmungen einheitlich geregelt ist. Gesetz und Ausführungs- bestimmungen sind in dem Supplement to Terri- tory of Papuas Government Gazette Extra vom 13. Dezember 1909, Nr. 53, veröffentlicht. — — — — — Vermischtes. * Rinderpest in Britisch -Ostafriha. Nach aus Daressalam hier eingegangenen Nachrichten ist in Britisch-Ostafrika im südlichen Massaireservate die Rinderpest ausgebrochen. Die anliegende Grenze von Deutsch-Ostafrika ist ge- sperrt, auch sind sonst umfassende Sicherungs- maßnahmen für den Fall des Ubergreifens von Rinderpest auf das deutsche Gebiet getroffen worden. Internationaler pflanzenfaser-Kongreß und Kusstellung in Surabasa Cava) 1911. Das niederländisch-indische Landwirtschafts- syndikat hat die Absicht, im Juli 1911 in Sura- baja einen Kongreß einzuberufen und eine Aus- stellung zustande zu bringen zur Förderung der Kultur der Faserpflanzen, der Herstellung von Faserstoffen und ihrer Anwendung in Industrie und Gewerbe. Ihr Zweck soll sein: die Kenmmis von der Herstellung der Faserstoffe aus den Faser-