GW 792 20 — . Ort und Tag der Verhandlung, 2. Namen des Angeklagten mit Angabe des Dienstgrades, der Nummer der Erkennungs- marke, der Kompagnie und der Führung, Namen der vernommenen Zengen, Sachverständigen usw., Gang der Hauptverhandlung, ihre wesentlichen Ergebnisse, insbesondere die Aussagen der vernommenen Zengen usw. und die Urteilsformel, 5. am Schluß die Unterschriften des Vorsitzenden und der Beisitzer. § 14. Von jedem Urteil ist ein Erkenntnis auszufertigen. Dieses muß enthalten: als Kopf den Namen des Gerichts, Namen des Angeschuldigten usw. (§ 13 Ziffer 2), Urteilsformel, in der die Straftat, die einschlägigen Gesetzesparagraphen und im Falle der Verurteilung die Art und Dauer der Strafe anzugeben ist. Ist auf Freisprechung erkannt, so ist dies anzugeben, 4. die Gründe des Urteils (vgl. § 326 M. Str. G. O.), 5. als Unterschrift den Namen des Vorsitzenden des Gerichts. § 15. Findet eine Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte wegen einer und derselben strafbaren Handlung statt, so ist im Protokoll und im Erkenntnis jeder einzelne namentlich zu er- wähnen, auch die Verhandlung, soweit als nötig, für jeden einzelnen getrennt zu führen. § 16. Das Urteil wird sofort rechtskräftig, wenn auf Freisprechung erkannt ist oder wenn bei Gemeinen die Strafe sechs Monate Kettenstrafe nicht übersteigt. Bei Strafe über sechs Monate sowie bei Verhängung von Kettenstrafe über Dienstgrade bedarf das Urteil der Bestätigung durch den Kommandeur. Versagt der Kommandeur die Bestätigung, so hat er das Urteil aufzuheben und dasselbe oder ein anderes Gericht mit erneuter Aburteilung zu beauftragen; im Falle der Bestätigung kann er die erkannte Freiheitsstrafe, und zwar Kettenstrafe bis auf 43 Tage, Arrest bis auf einen Tag, mildern. Eine Anderung der Strafart der Freiheitsstrafe steht ihm nicht zu. Die Strafvollstreckung von Freiheitsstrafen erleidet durch Einholung der Bestätigung keinen Aufschub. Die Vollstreckung eines auf Todesstrafe lautenden Urteils bedarf der Bestätigung durch den Gouverneur. Die Herbeiführung der Bestätigung der Todesstrafe hat durch Vermittlung des Kom- mandos zu erfolgen. Wird die Bestätigung des Todesurteils durch den Gouverneur versagt, so hat der Kommandeur , a) entweder die Todesstrafe in Kettenstrafe umzuwandeln, b) oder das Urteil aufzuheben und dasselbe oder ein anderes Gericht mit erneuter Ab— urteilung der Sache zu beauftragen. Läßt sich auf einer im Innern befindlichen Station oder auf einer militärischen Expedition aus zwingenden Gründen die sofortige Vollstreckung eines Todesurteils nicht vermeiden, so darf der Vorsitzende zur sofortigen Vollstreckung der Todesstrafe schreiten. Die nachträgliche Einreichung des Todesurteils an den Gouverneur ist von dem betreffenden Befehlshaber durch Vermittlung des Kommandos umgehend zu bewirken. § 17. über jedes gerichtliche Urteil sind dem Kommando sofort einzureichen: 1. das Protokoll der Hauptverhandlung, 2. das Erkenntnis. Auf letzterem ist durch den Vorsitzenden zu vermerken, ob das Urteil rechtskräftig geworden und wann die Strafe angetreten ist bzw. an welchem Tage eine noch zu bestätigende Freiheitsstrafe vorläufig vollstreckt worden ist. 8 18. Bedurfte das Urteil der Bestätigung, so wird diese durch den Kommandeur bzw. den Gouverneur auf das Erkenmtnis gesetzt und dieses zur Bekanntgabe und Vollstreckung der be- treffenden Kompagnie zurückgesandt. § 19. Liegen gegen einen Abwesenden die Voraussetzungen der Fahnenflucht vor, so kann durch einen vom Kompagnieführer zu erlassenden Beschluß der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt und sein Guthaben mit Beschlag belegt werden. Als abwesend gilt ein Beschuldigter, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich in anßerdeutschem Gebiet aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht aus- führbar erscheint. — See—