W 823 20 Der (ssaboner Kahüomaorhkt im Kuguft 1910.“) Im August ist das Kakaogeschäft in Lissabon infolge stärkerer Nachfrage etwas lebhafter gewesen als im vorhergehenden Monat. Demgemäß ist auch der Preis von 3200 auf 3300 Reis ge- stiegen. Der festen Tendenz des Weltmarktes entsprechend dürfte vorläufig ein Zurückgehen des Preises nicht zu erwarten sein. Im August 1910 (und 1909) betrug die Zu- fuhr 26790 (22569), die Ausfuhr 37 439 (24117), der Vorrat am 31. 119 358 (110 398) Sack. (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon vom 3. September 1910.) Kakoo-Ausfuhr aus der Dominihanischen Republik, Januar bis Juni 1910. Juni Januar bis Juni 1910 1910 kg kg Bestimmung Ver. Staaten von Amerika 1636 476 295 716 Deutschland 679 858 115 419 3 098 336 500 469 Frankreich 1047760 191 712 2 150 302 367 303 Im ganzen 3364 094 602 847 11748 483 2017 452 (Nach dem Berichte des Kaiserl. Konsuls in San Domingo.) 6 499 845 1149 680 Südafrikanischer Bund — S1d- und Nordwest-Rhodesia. Zollabkommen. Zwischen der Regierung des Südafrikanischen Bundes und den Verwaltungen von Süd= und Nordwest-Rhodesia ist nach dem Aufhören des Südwestafrikanischen Zollvereins mit Wirkung vom 30. Juni d. Is. ab ein Abkommen getroffen worden, wonach der zurzeit geltende Vereins- zolltarif bei den vertragschließenden Parteien in Kraft bleibt, bis er entweder von dem Bunde oder den Verwaltungen auf gesetzlichem Wege geändert wird. Das Abkommen bleibt bis zum 30. Juni 1911 in Geltung und läuft von da ab stillschweigend auf ein Jahr weiter, wenn nicht mindestens drei Monate vor dem 30. Juni eines Jahres gekündigt wird. Wird indes entweder vom Bunde oder von den Verwaltungen der Zolltarif abgeändert oder werden Schritte unternommen, die mit dem Sinne oder der Abficht des Abkommens in Wider- spruch stehen, so steht es jeder Partei frei, sofort vom Abkommen zurückzutreten. (The Board of Trade Journal.) *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 737. Süd-Rhodesia. Anderung des Zollvereinigungs- vertrags usw. Laut einer Verordnung für Süd-Rhodesia (Nr. 12/1910), die am 1. Juli d. Is. in Wirk- samkeit getreten ist, hat der Text des Zollvereini- gungsvertrags (South African Convention, 1906) und der Customs Management Ordinance, 1906, soweit sie auf Süd-Rhodesia Anwendung finden, infolge der Auflösung des Südafrikanischen Zoll- vereins verschiedene unbedeutendere Anderungen erfahren. (Ebenda.) Süd-Uigeria. Geplantes Verbot der Einfuhr usw. von Zündhölzern mit weißem Phosphor. Dem Gesetzgebenden Rate Süd-Nigerias ist ein Gesetzentwurf, betreffend die Herstellung, den Verkauf und die Einfuhr von Zündhölzern mit weißem Phosphor, zugegangen. Es ist in Aussicht genommen, die Vorschriften des Entwurfs am 1. Oktober d. Is. in Kraft treten zu lassen. Für Kleinhändler soll das Verbot des Verkaufs von Zündhölzern mit weißem Phosphor indes erst am 1. Januar 1912 wirksam werden. (lhe Southern Nigeria Government Gazette.) Vorschriften für die Einfuhr von Baumwollsaat. Nach einer Ratsverordnung vom 10. Juni d. Is. (Nr. 8/1910) ist die Einfuhr von Baum- wollsaat in die Kolonie oder das Schutzgebiet Süd-Nigeria außer über den Hafen von Lagos auf Grund der „Destructive Pests Ordinance, 1910“ verboten. Baumwollsaat darf nur eingeführt werden, wenn sie vor der Verschiffung in einer vom Direktor für Landwirtschaft genehmigten Weise desinfiziert und mit einer Bescheinigung versehen ist, daß die Desinfizierung in gehöriger und an- gemessener Weise ausgeführt ist. Alle Baumwollsaaten, die ohne Bescheinigung ankommen oder mit einer Bescheinigung, die dem Direktor für Landwirtschaft nicht genügt, sollen vernichtet oder an einer vom Direktor für Land- wirtschaft angewiesenen Stelle gelandet und dort auf Kosten des Wareneinführers unter Aussicht desinfiziert werden. (The Board of Trade Journal.) Goldküsfte. Beabsichtigte Anderung der Zollordnung. Ein in der Gold Coast Government Gazette vom 16. Juli d. Is. veröffentlichter Gesetzentwurf,