W 842 20 Zigarren, Ersatzteile für Schiffsmaschinen und Schiffskessel, Baumaterial, Maschinen und Zünd- hölzer. Beigisch-Kongo. Gebühren für die Durchfuhr von Waren über den Hafen Leopoldville. Eine Verordnung des belgischen Ministers der Kolonien vom 27. Juni d. Is. bestimmt, daß mit Wirkung vom 1. August d. Is. ab für die Handhabung von Waren und ihre Einspeicherung mit unbeschränkter Dauer im Hafen Leopoldpville sowohl auf der Berg= als auch auf der Talfahrt eine einheitliche feste Gebühr von 0,06 Frank für je 10 kg erhoben wird. Für Kautschuk und Elfenbein beträgt die Gebühr indes 0,12 und 0,25 Frank für je 10 kg. Der Artikel 16 der Verordnung vom 22. Fe- bruar d. Is., betreffend den Flußtransport, findet für diejenigen Waren, deren Beförderung durch den öffentlichen Transportdienst geschieht, auf den Hafen Leopoldville keine Anwendung. JFür die- jenigen Waren, die durch Spediteure in den Warenspeichern von Leopoldville zurückgehalten werden, kommen indes die Vorschriften des er- wähnten Artikel 16 in Anwendung. (Bulletin Officicel du Congo Belwe.) Britisch-Südafrika. Verbot der Einfuhr von Schafen, Ziegen usw. aus Deutsch-Südwestafrika nach der Kapprovinz. Nach einer in der „Union of South Africa Government Gazette“ vom 2. August d. Is. ver- öffentlichten Bekanntmachung Nr. 52 vom 28. Juli 1910 ist die Einfuhr von Schafen, Ziegen, Schaf- wolle, Mohairwolle, Häuten und Fellen aus Deutsch-Südwestafrika nach der Kapprovinz infolge der in Deutsch-Südwestafrika herrschenden Schaf- pockenkrankheit mit Wirkung vom Tage der Ver- öffentlichung dieser Bekanntmachung ab verboten. Alle Schafe oder Ziegen oder die oben er- wähnten Erzeugnisse, die hiernach in die oben genannte Provinz in Ubertretung der Vorschriften dieser Bekanntmachung eingeführt werden, sollen vernichtet oder es soll auf Anweisung des Ministers für Landwirtschaft oder einer sonstigen befugten Person in anderer Weise darüber verfügt werden, ohne daß Schadenersatz gewährt wird. (The Board of Trade Journal.) Italien. Zollbegünstigung für Erdnußöl zur Seifen- bereitung und Anderung der Bestimmung über die Zollbehandlung von Seife. Durch Königliche Verordnung vom 9. Angustd. JIs. hat die Nr. 7 des allgemeinen Zolltarifs folgende Anmerkung erhalten: „Erdnußöl, das ausschließlich zur Seisen- bereitung bestimmt ist, wird zum Satze von 4 Lire für 100 kg zugelassen, wenn es vorher in der von dem Finanzminister zu bestimmenden Art ungenießbar gemacht wird und die Vorschriften und Bedingungen beobachtet werden, die # der Minister außer der Ungenießbarmachung vor- zuschreiben berechtigt ist.“ (Ciazzelta U fficialt.) Vermischtes. Die Eisenbahnen im französischen Westafriha Laut L'Akrique Française hat am 15. Sep- tember die von Conakry aus vorgetriebene Gleis- spitze den Endpunkt Kouroussa erreicht. *) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 704. Verkehrs-Nachrichten. Postdampfschiffsverbindungen nach den deutschen Schutzgebieten für den Monat Oktober 1910. .—. Die Abfahrt erfolgt Ausschiffungshafen. Briefe müssen aus Nach vom Ein- · Dauer Berlin spätestens schiffungshafen am: der Uberfahrt abgesandt werden am: Queenstopn 16. Okt. 13. Nov. Apia 31 Tage 14. Okt. 11. Nov. 11.23 1. Samoa. . 4 9 0 Auf Verlangen des Absenders auch über Sydney. Nachversand 1.