W 869 20 dustrie noch ganz im Anfangsstadium ist und jedenfalls zur Ausfuhr nur verschwindend wenig beiträgt. Der Anteil Deutschlands an der Ausfuhr Südafrikas beträgt nur 3 v. H. Rohgold ist letz- tes Jahr nach Deutschland nicht ausgeführt worden, und von Diamanten ist so gut wie nichts nach Deutschland gegangen. Von diesen beiden Posten abgesehen, macht aber der deutsche Anteil an dem Restbetrag 16,2 v. H. aus. Aber auch dies gibt kein richtiges Bild, denn es gehen große Posten einiger Waren, namentlich Wolle und Straußen- federn, auf dem Umweg über England nach Deutschland. Ferner sind bei manchen Ver- schiffungen, besonders bei Erzen, „Optional ports of discharge“ üblich, d. h. der Adressat kann bei Empfang des Konnossements bestimmen, in welchem Hafen er die Waren gelöscht haben will. Solche Verschiffungen figurieren in der hiesigen Zollstatistik stets als nach britischen Häfen bestimmt. (Aus einem Berichte des Handelssachverständigen beim Kaiserl. Konsulat in Johannesburg.) Handel Britisch-Ostafrikas 1909/10. Der Gesamtaußenhandel Britisch-Ostafrikas be- lief sich im Rechnungsjahre 1909 (1. April 1909 bis 31. März 1910) auf 1365 303 gegen 1233 471 L. im Vorjahre. Davon entfallen auf die Einfuhr 775246 & (797 158) und auf die Ausfuhr 590 057 L (436 313). In den Einfuhrziffern ist der Handel Ugandas einbegriffen. Nicht ein- begriffen in die Einfuhrziffer sind die Durchfuhr= waren mit 228002 L (157020), die Regierungs- waren für Britisch-Ostafrika mit 40 577 L(73377), desgl. für Uganda mit 32 617 L (36 874), für Ausbau und Unterhaltung der Ugandabahn mit 32396 (57165) und Geld mit 13965 (52420). In die Ausfuhrziffer ist eingerechnet der Transithandel Ugandas, Deutsch-Ostafrikas und des Kongostaats. Er beläuft sich auf 399389 L (295897), so daß für Ausfuhr von Landespro- dukten verbleiben 190 668 K (140416). Im Jahre 1908 sind aber auch in der Ausfuhrziffer die Güter enthalten, die von einem Hafen Britisch- Ostafrikas zum andern verschifft worden und somit vom Außenhandel der Kolonie in Abzug zu bringen sind. Da der Wert dieser Güter 26 319 KL betrug, ergibt sich als wahre Ausfuhr Britisch-Ostafrikas im Jahre 1908 nur 114 097 K. Die Einfuhr verteilte sich auf die wichtigeren Herkunftsländer in den Jahren 1909 und 1908 (Wert in 1000 D), wie folgt: Großbritannien 269,5 (298,4), Indien und Burma 179,4 (193,8), Deutschland 79,4 (60,5), Nordamerika 67,7 (64,1), Holland 40,9 (47,9), Österreich = Ungarn 28,4 (19,3), Deutsch-Ost- afrika 17,0 (10,4), Frankreich 16,2 (15,6) und Südafrika 16,4 (8,9). Die Ausfuhr (Wert in 1000 D) richtete sich insbesondere nach folgenden Aufnahmeländern: Großbritannien 191,2 (96,6), Nordamerika 112,3 (68,0), Frankreich 82,4 (66,5), Deutsch- land 75,3 (46,8), Zanzibar 53,8 (36,4), Indien und Burma 25,5 (19,2). Der Anteil Deutschlands (Wert in 1000 L) an der Einfuhr Britisch-Ostafrikas in den beiden letzten Jahren gliederte sich, wie folgt: Zucker 2,6 (10,0), Baumwollwaren 30,4 (13,7), Eisen- und Stahlwaren 3,7 (3,4), Messing= und Kupfer- waren 1,5 (3,4), Landwirtschaftliche Geräte 8,0 (3,3), Glasperlen 2,7 (1,1), Kleider und Posa- mentierwaren 3,9 (1,9), Ton= und Glaswaren 2,2 (1,1), Bier 1,3 (2,1), Lebensmittel 1,7 (1,4), Baumaterialien 1,0 (1,3), Tabak 3,6 (1,1). Der Rest verteilte sich auf verschiedene andere Waren. Die Ausfuhr Britisch-Ostafrikas nach Deutsch- land (Wert in 1000 L) umfaßte hauptsächlich folgende Waren: Wachs 6,9 (16,3), Kautschuk 25,8 (9,1), Häute 5,3 (5,5), Erdnüsse 2,7 (7), Mangrovenrinde 2,5 (4,1), Gold 16,5 (0,06), Kaffee 2,0 (2), Baumwolle 9,7 (2,1), Elfenbein 1,7 (5,5). (Aus einem Berichte des Kaiserl. Vizekonsulats in Mombassa.) Goldhüfte. Verbot der Ausfuhr von nicht ausgereiftem Nutzholz. Nach einer in der „Gold Coast Government Gazette“ vom 20. August d. Is. veröffentlichten Bekanntmachung vom 5. August 1910 sind in der Kolonie Goldküste auf Grund der Vorschriften des Abschnitts 5 der „Timber Protection Ordi- nance“ Nr. 20 vom Jahre 1907 Bestimmungen erlassen, wonach der Verkauf, die Ausfuhr und der Besitz von Nutzholz verboten ist, wenn es von Stämmen gefällt ist, die 1 Fuß über dem Zusammenlaufen der Strebewurzeln oder, falls solche nicht vorhanden sind, am Fuße einen Um- fang von weniger als 9 Fuß haben. (The Board of Trade Journal.) Unord-Higeria. Eröffnung und Aufhebung von Zollstellen. Nach einer in der „Northern Nigeria Gazette“ veröffentlichten Bekanntmachung sind in Gummel