880 20 vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) im Meeresboden aufzusuchen und zu gewinnen, dem Landesfiskus des Schutzgebiets zu. § 2. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 1. wer unbefugt Arbeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung der im § 1 bezeichneten Mineralien unternimmt oder zu einem dieser Zwecke Anlagen macht; 2. wer unbefugt Mineralien der im § 1 bezeichneten Art in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig anzueignen. Auf Einziehung der benutzten Vorrichtungen und Geräte sowie der gewonnenen Mineralien kann erkannt werden ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann selbständig auf Einziehung erkannt werden. § 3. Gegen Eingeborene finden an Stelle der im § 2 Abs. 1 angedrohten diejenigen Strafen Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind. §& 4. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 13. Oktober 1910. (L. S.) gez. Wilhelm I. K. ggez. v. Bethmann Hollweg. Verordnung des Souverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. RAbänderung des Solltarifs. Vom 27. September 1910. Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 31. Januar 1903 (Beilage zum Kol. Bl. vom 15. Mai 1903) wird mit Genehmigung des Reichs-Kolonialamts hiermit verordnet, was folgt: Einziger Paragraph. Die Position 3 der Abteilung B. „Ausfuhrzölle“ (Angoraziegen, männliche und weibliche) des Zolltarifs vom 20. Mai 1908 („Windhuker Nachrichten“" Nr. 33 und „Deucthch- Südwestafrikanische Zeitung“ Nr. 34) wird mit Wirkung vom 1. Juli 1909 ab aufgehoben. Windhnk, den 27. September 1910. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Bruhns. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ergänzung der Verordnung vom 15. Dezember 1905 betr. die Einwanderung in das deutsch- südwestafrikanische Schutzgebiet. Vom 27. September 1910. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: