W 882 20 §& 4. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 der Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 600 “ oder mit Haft bis zu 6 Wochen, an Eingeborenen nach Maßgabe der Reichskanzler- verfügung vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft. §* 5. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. Die Vorschriften der Ver- ordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns, betreffend die für das Zumessen und Zuwägen von Palmkernen und Palmöl im öffentlichen Verkehr in Togo zugelassenen Maße, Gewichte und Wagen vom 15. Februar 1897 (Kol. Bl. S. 225), finden auf den Handel mit Mais, Palmkernen und Palmöl auf den in § 1 bezeischneten Märkten vom Tage des Inkrafttretens der Verordnung an nicht mehr Anwendung. Lome, den 21. September 1910. Der Gouverneur. In Vertretung: v. Doering. Verfügung des Couverneurs von Kamerun, betr. Errichtung eines Strafregisters. Vom 19. August 1910. § 1. Bei dem Bezirksgericht in Duala als Registerbehörde wird ein Register über alle rechtskräftigen Verurteilungen in Strafsachen geführt. § 2. Das Register ist alphabetisch zu führen und verschlossen zu bewahren. § 3. In das Register sind aufzunehmen: a) alle durch rechtskräftige Strafurteile und Strafbefehle der bürgerlichen Gerichte des Schutzgebietes ausgesprochenen Strafen; b) alle durch rechtskräftige polizeiliche Strafverfügungen und rechtskräftige Strafbescheide der Behörden des Schutzgebietes gegen Nichteingeborene ausgesprochenen Strafen; c) die von auswärtigen Registerbehörden auf Ersuchen mitgeteilten Vorstrafen von Nichl- eingeborenen, die sich im Schutzgebiet längere Zeit aufhalten (§ 6). § 4. Der Gerichtsschreiber jedes Bezirksgerichts hat binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls aus dem Inhalt der Akten eine Strafnachricht nach dem aus Anlage ersichtlichen Muster zu fertigen, gegenzuzeichnen und zur Prüfung und Unterschrift dem Bezirksrichter vorzulegen. Er hat sodann für Absendung der Strafnachricht an die Registerbehörde Sorge zu tragen. Die Polizei-, Steuer= und Zollbehörden haben binnen 14 Tagen nach Rechtskraft einer Strafverfügung oder eines Strafbescheides eine Strafnachricht nach Muster A an die Registerbehörde abzusenden. § 5. Jede Verwaltungsbehörde (Bezirksamt, Station), bei der sich ein nicht der Schutz- truppe angehöriger Nichteingeborener zum ersten Male im Schutzgebiet anmeldet, ist verpflichtet, Ab- schrift der Meldung an die Registerbehörde zu geben. § 6. Die Registerbehörde ersucht die zuständige registerführende Behörde in Deutschland um Auskunft über etwaige Vorstrafen des Neuangemeldeten nach Formular C unter dem Vermerk: „Zur Aufnahme in das Strafregister für das hiesige Schutzgebiet.“ Die eingehende Auskunft wird in das Register ausgenommen. § 7. Die Registerbehörde ist verpflichtet, gerichtlichen deutschen Behörden sowie dem Gou- vernement auf jedes eine bestimmte Person betreffendes Ersuchen über den Inhalt des Registers kostenfrei amtliche Auskunft zu erteilen. Inwiefern ausländischen Behörden oder den in Absatz 1 nicht genannten deutschen Behörden Auskunft zu erteilen ist, bestimmt in jedem einzelnen Falle der Gouverneur. § 8. Die mit Führung und Beaufsichtigung des Strafregisters beauftragten Beamten sind verpflichtet, den Inhalt des Strafregisters, soweit Auskunftserteilung nicht vorgeschrieben ist, geheim zu halten. Farbige Hilfsarbeiter dürfen zur Führung des Registers oder zu sonstigen Arbeiten, die eine Kenntnisnahme der Registereintragung ermöglichen, nicht verwendet werden.