919 20 Vereinbarung über den Candbesitz der Deutschen Togogesellschaft.“) Vom 5. Oktober 1910. Zwischen dem Landesfiskus von Togo, vertreten durch das Reichs-Kolonialamt, und der Deutschen Togogesellschaft ist folgendes vereinbart worden: § 1. Die Deutsche Togogesellschaft tritt die sämtlichen Ansprüche, die sie aus den von ihren Rechtsvorgängern mit den Häuptlingen in der Landschaft Bum in Togo im Jahre 1898 abgeschlossenen Verträgen herleitet, insbesondere alle von ihr beanspruchten Eigentumsrechte, an den Landesfiskus von Togo ab. § 2. Die über die übrigen Landschaften im Bezirk Misahöhe mit den Eingeborenen ab- geschlossenen Vergleiche werden von der Gesellschaft anerkannt und, soweit es möglich und ohne Zeit- verlust durchführbar ist, gerichtlich wiederholt. Soweit nicht bereits geschehen, werden die Vergleiche vom Kaiserlichen Gouvernement von Togo genehmigt und die Unanfechtbarkeitserklärungen für den Landbesitz in sämtlichen Landschaften abgegeben. Die Deutsche Togogesellschaft beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger werden unwiderrufliche Eigentümer des durch die Vergleiche zugewiesenen Landes einschließlich des Landbesitzes in den Landschaften Gadja, Njangbo, Tafie und Kebu. Alles übrige beanspruchte Land in den in Frage stehenden Landschaften überträgt sie hiermit an die Eingeborenen zurück beziehungsweise an den Landesfiskus von Togo. § 3. Die Entschädigung für die von der Deutschen Togogesellschaft in Gemäßheit des * 32 der Kaiserlichen Verordnung über die Enteignung von Grundstücken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Februar 1903 in Verbindung mit § 2 der Ausführungsverfügung des Reichskanzlers vom 12. November 1903 an die Eingeborenen abgetretenen Ländereien wird auf 1748 ha festgesetzt. § 4. Der Beitrag der Deutschen Togogesellschaft für den Bahnbau Lome— Palime für ihre Ländereien am Agu in Gemäßheit des § 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1904 wird auf 6470 ha festgesetzt und unter Berücksichtigung der unter § 3 dieser Vereinbarung festgesetzten Entschädigung dadurch geleistet, daß die Deutsche Togogesellschaft ihren Landbesitz in Akplolo, Atigbe-Gbin und in dem nordwestlichen, nachstehend näher bezeichneten Gebiete von Kpime hiermit an den Landesfiskus von Togo zu Eigentum abtritt. Das abzutretende Gebiet in der Landschaft Kpime wird begrenzt: im Süden von einer Geraden vom Zusammenflusse des Zatokpui und des Blifu zum höchsten Punkte des Gbandui-Sukpe; im Westen, Norden und Osten von der Landschafts- grenze von Kpime mit Kuma, Ewli und Lovie. § 5. Der Landesfiskus von Togo überläßt der Deutschen Togogesellschaft für ihre in Busm gemäß § 1 dieser Vereinbarung aufgegebenen Ansprüche unter gleichzeitiger Anrechnung eines Bei- trages zur Bahn Lome— Palime für dieses Gebiet ein nunmehr beitragsfreies Arcal von 4000 ha an der Bahnlinie Lome—Atakpame in zwei getrennten Komplexen, das sich zur Anlage von Plan- tagen eignet, zu unwiderruflichem Eigentum. Jeder der beiden Komplexe darf nur an einer Seite, deren Länge im Hoöchstfalle 2 km betragen soll, an die Bahn grenzen. Die Gesellschaft hat sich wegen Überweisung der beiden Landkomplexe mit dem Kaiserlichen Gouvernement in Lome in Ver- bindung zu setzen. §* 6. Sämtliche derzeit noch gültigen, von der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes oder vom Kaiserlichen Gouvernement vorgesehenen Genehmigungsbedingungen der alten wie der neuen Verträge werden durch folgende Bestimmung ersetzt, die gleichzeitig auf den gesamten, laut dieser Vereinbarung der Deutschen Togogesellschaft verbliebenen bzw. hinzuerworbenen Landbesitz einschließlich des Landbesitzes der Agupflanzungsgesellschaft ausgedehnt wird. Die Deutsche Togogesellschaft und ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, 50 ha ihres Landes jährlich neu in Kultur zu nehmen. Auf diese Verpflichtung kommen die bereits von der Deutschen Togogesellschaft oder ihren Rechtsnachfolgern in Kultur genommenen Flächen, soweit sie 150 ha übersteigen, in Anrechnung. Ebenso wird ein Mehranbau in einem Jahre auf die folgenden Jahre angerechnet. Die Verpflichtung hört auf, sobald die Hälfte der Gesamtfläche in Nutzung genommen ist. Auch kann die Deutsche Togogesellschaft verlangen, daß einzelne genau zu bezeichnende Komplerxe, die von ihr oder ihren Rechtsnachfolgern bis zur Hälfte in Kultur genommen sind, aus der Ver- pflichtung ausscheiden. *) Vgl. hierzu die Erläuterungen im Nichtamtlichen Teil Seite 929 ff.