W 60 20 Die Ausführungen fanden den Beifall des Parlaments und hatten die Reclamation Act zur Folge. Diese besagt, daß alle Mittel, die der Verkauf aus öffentlichem Land in den dreizehn Weststaaten und den drei Territorien bringt, einem Fonds zuzuführen sind, der zum Bau von Be- wässerungsanlagen verwendet werden muß. Die mit den Mitteln dieses Fonds neu gegründete Behörde erhielt den Namen Reelamation Service und bildete einen Teil der Geological Survey, von der sie später abgetrennt wurde. Sie besteht aus einem wissenschaftlichen Direktor, einem Ober- ingenieur und einer Anzahl geologischer und technischer Beamten. Ihre Aufgaben sind: wissen- schaftliche Erforschung und Messung der zum Ab- fluß gelangenden Wassermengen und der Grund- wasservorräte; Projektierung von Stauanlagen; Ausführung der Projekte. Die ersten Anlagen aus dem neuen Fonds wurden in Arizona, dem trockensten Teile des ganzen Landes, geschaffen und sind jetzt nahezu vollendet. Es sind dies der Lagunadamm bei Yuma und der Rooseveltdamm bei Phoenig. Ich hatte Gelegenheit, beide Anlagen zu besuchen. Die Gesetzgebung, betr. Bewässerungs- wirtschaft, hatte auch in Amerika mit der Schwierigkeit zu kämpfen, daß die Richter und Gesetzgeber einem Lande entstammten, das Wasser in Überfluß hat, und ihre Entscheidungen danach einrichteten. Man hat dann durch besondere Ge- setze für die trockenen Distrikte diesem Übelstande abzuhelfen gesucht, aber dadurch in der Regel nur die Materie kompliziert. Bei der Neugründung von Gemeinden, die ihre Felder bewässerten, haben sich natürlich Reibereien betreffs der Nutzung des Wassers er- geben. Wo aber schon längere Zeit stabilere Verhältnisse erreicht waren, wie in Utah, sind diese Reibungsflächen nahezu verschwunden und jedenfalls nicht häufiger, als Streitigkeiten des übrigen bürgerlichen Rechts. Der erste Grundsatz juristischer Entscheidungen muß davon ausgehen, daß das Wasser Allge- meingut ist, das der einzelne zur Nutzung ver- wenden kann. Alles Recht am Wasser ist nach diesem Grundsatz auf tatsächliche Nutzung be- schränkt; es darf also niemand mehr Wasser be- anspruchen, als er wirklich gebraucht. Ein prinzipieller Gegensatz zwischen arider und humider Region besteht darin, daß in der humiden Region (3. B. England) das Wasser in den natürlichen Wasserläufen ohne Verminderung oder Störung seitens der Anlieger zu verbleiben hat. Dieser Grundsatz entspricht den Lebens- bedingungen einer ariden Region durchaus nicht. Hier ist kein Ackerbau möglich, ohne daß Wasser den Flußläufen entnommen wird. Das Wasserrecht humider Regionen muß also“ notgedrungen modifiziert werden insofern, als dem Anlieger oder Besitzer des Wasserlaufs die Ent- nahme von Wasser zu Bewässerungszwecken ge- stattet wird. Dabei ist es gleichgültig, ob der Wasserlauf ständig oder zeitweilig Wasser führt oder ob die Entnahme aus dem Grundwasser- strom erfolgt. Dem einzelnen oder einer juristischen Person kann das Land, das der Wasserlauf durchfließt, oder die Vorrichtung, um Wasser zu leiten, ge- hören, das Wasser selbst gehört ihnen aber nicht. In den trockenen Gebieten des Westens, wo alles Land ursprünglich den United States gehörte und wo heute von diesem Lande Teile verkauft sind, ist Grundsatz, daß das Wasser als integrierender Teil des ursprünglichen Landeigentums auch jetzt noch der Regierung gehört. Gewöhnlich hat man die Nutzung am Wasser nach der Reihenfolge, in der die Entnahme zuerst stattfand, geregelt, also nach der Priorität. Theo“ retisch ist dies einfach und gerecht, in praxi aber schwer durchzuführen. Ein allzu starres Fest= halten an der Priorität verleitet auch leicht zur Verschwendung von Wasser durch die ersten Ent- nehmer. An anderen Orten ist man nach dem entgegengesetzten Grundsatz verfahren und hat das vorhandene Wasser in gleichen Mengen oder proportionell dem Grundbesitz verteilt. Gewöhnlich werden in der Praxis beide Grundsätze angewandt; so verteilt in Utah eine Gruppe von Farmern, die vor 1870 bewässertem unter sich das Wasser entsprechend dem Grund- besitz, eine andere Gruppe, die nach 1870 be- wässerte, gebraucht den Rest in gleicher Weise- Die Tendenz der Entwicklung geht dahin, da bei zunehmender Besiedlung des Landes die strenge Beobachtung der Priorität zugunsten einet gleichmäßigen Verteilung fallen gelassen wird. Weiter erhebt sich die Frage: Gehört die Wassernutzung untrennbar zu dem Land oder nicht? Die Praxis der Gerichte geht dahin, daß die Nutzung des Wassers ein selbständiges Recht ist und nicht untrennbar mit dem Grundeigentu zusammenhängt, so daß, falls das ursprünglich- Grundstück weggewaschen oder (3. B. durch Allal oder Versumpfung) unbrauchbar geworden #i## der Inhaber berechtigt ist, mit dem gleich- Quantum Wasser ein anderes Stück Land rl bewässern. Schwierig wird die Frage, wenn eine juristiche Person (Kanalgenossenschaft) das Wasser an 4 einzelnen Personen abgibt. Hier muß das Reckz Wasser zu stauen, es in Kanäle zu leiten und-# einzelne Personen gegen Entgelt abzugeben, veg dem Anspruch, den der einzelne auf Nutzung b#, zur Berieselung erforderlichen Wassers hat, ge