W 64 20C sowie in Deutschland sein Ursprungsland hat, so daß deren oben nachgewiesener Einfuhrwert tatsächlich größer ist. Die hauptsächlichsten Artikel der Ausfuhr der Tongainseln sind Kopra und Früchte. Im Jahre 1909 (1908) wurden ausgeführt an Kopra 14 824 (9886) Tous im Werte von 203 836 (15 959) T und an Früchten 74 067 (111 393) Kisten im Werte von 7920 (14 187) L. (Colonial Reports — annunl Nr. 651, 1910.) Südafrikanischer Bund. Geplante Zusammenfassung von Gesetzen, betreffend Verbot der Ausfuhr von Straußen usw. und Angoraziegen. Nach einer Mitteilung des britischen Handels- sachverständigen in Südafrika ist dem Bundes- parlament ein Gesetzentwurf zugegangen, wonach die Ausfuhr von Straußen, Straußeneiern und Angoraziegen aus dem Südafrikanischen Bunde verboten wird. Dieses Verbot erstreckt sich indes nicht auf diejenigen Gebiete Südafrikas, gleichviel ob britische oder fremde, welche eine dieser Bundes- maßnahme entsprechende Gesetzgebung haben. Die in den einzelnen Bundesprovinzen hierüber schon erlassenen Gesetze sollen aufgehoben werden. (The Board of Trade Journal.) Kapland. Verbot der Einfuhr von Schafen, Ziegen usw. aus Deutsch-Südwestafrika und Walfischbai. Laut Bekanntmachung Nr. 151 vom 10. No- vember 1910 hat der Generalgouverneur des Südafrikanischen Bundes auf Grund von Ab- schnitt 5 des „Animal Diseases Act, 1893" be- titelten Gesetzes Nr. 27 der Kapprovinz und der dieses Gesetz abändernden Gesetze Nr. 16 vom Jahre 1906 und Nr. 17 vom Jahre 1908 die Einfuhr von Schafen, Ziegen, Schafwolle, Mohair- wolle, Häuten und Fellen aus Deutsch-Südwest- afrika und dem Gebiete der Walkfischbai nach der Kapprovinz infolge der in Deutsch-Südwestafrika herrschenden Schafpockenkrankheit mit Wirkung vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekannt- machung ab verboten. Die Bekanntmachung Nr. 52 vom 28. Juli 1910“) ist hierdurch aufgehoben worden. (The Union of South Africa Government Gazette vom 22. November 1910.) *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910. S. 842. Kngola. Ausfuhrzölle auf Fischöl. Nach einer Verordnung der provisorischen Regierung der Republik Portugal vom 28. No“ vember 1910 ist das in der Provinz Angola ge- wonnene und über die zuständigen Zollämter ausgeführte Fischöl, wenn es nach fremden Häsen bestimmt ist, mit 7 v. H. des Wertes, wenn nach portugiesischen Häfen bestimmt ist, mit 2 v. H. des Wertes zollpflichtig. Der Ausfuhrzoll ist 31 erheben von allem Fischöl, das durch Zubereitung des Fisches auf dem Lande gewonnen oder in den Zollniederlagen hinterlegt oder an Bord schwim“ mender Niederlagen in den Häfen erzeugt ist. Die mit Gesetzeskraft erlassene Verordnun# tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. (Diario do Governo.) OMozambique. Ausfuhr von Angoraziegen, Straußen und Straußeneiern. Far die Provinz Mozambique sind hinsichtlich der Ausfuhr von Angoraziegen, Straußen un Straußeneiern ähnliche Vorschriften erlassen wordem wie sie in Deutsch-Südwestafrika bestehen. (rhe Board of Trade Journal.) Dapua. Abgabe von Nutzholz. Durch eine auf Grund der Timber Ordinane (Consolidated) of 1909°) erlassene Verordnung — Timber Regulation Nr. 1 — vom 13. Janu 1910 ist für Zedernholz, welches von dem JIn- haber einer Holzlizenz gefällt ist, eine Abgobe von 7 Schill. 6 Pee. für 1000 Quadratfuß un für anderes von dem Inhaber einer Lizenz 9# fälltes Holz eine Abgabe von 2 Schill. 6 ½% für 1000 Quadratfuß festgesetzt. Wenn Holz U Blöcken verschifft oder veräußert wird, so soll * der durch Messen festgestellten Anzahl Quadratft bei Berechnung der Abgaben ein Fünftel #- 1. gelassen werden. Die Abgabe ist an den RNeftees Magistrate oder Assistent Resident Magistrate Bezirks zu entrichten, wo das Holz gefällt kch Bescheinigungen dieser Beamten werden von Zollbehörden als Zahlungsausweis angenomm#n, Andernfalls kann die Zahlung von den Bo beamten gefordert werden. (Territorx of Papua (iovernment Gazette) *) Val. „D. Kol. Bl.“ 1010, S. 397.