Vermischtes. * internationale Kolonial-Ausstellung in Amsterdam. s Zuverlässigen Nachrichten zufolge wird, wie die * tändige Ausstellungskommission für die Deutsche ndustrie“ erfährt, für Amsterdam eine Inter- antionale Kolonial-Ausstellung geplant, die urerdings — mit Rücksicht auf die für eine der- al ge Ausstellung von internationaler Bedeutung orderlichen langwierigen Vorbereitungen — cht vor 1914/15 stattfinden soll. Wie verlautet, u en bereits der 85 iglich Ni l disch ———. masster, die Gemeindeverwaltung von Amsterdam a# viele. große Handelsunternehmungen sowie „ eine Reihe von Privatpersonen ihre Mit- fanlung zugesagt. Vor dem Monat Mai d. Is. gelen jedoch keine weiteren Schritte in der An- egenheit unternommen werden. Britisch-Südafrika. Vorschriften für die Ein= und Ausfuhr von Waffen und Munition. Kapland. und de Aussicht über den Handel mit Waffen bun, Munition ist jetzt innerhalb des Südafri- 1½ ischen Bundes dem Ministerium des Innern meertragen. Eine „general dealer’s licencc“ ist 7# ch für den Verkauf von Feuerwaffen erforder- u Wer Pulver und Munition verkaufen will, i einen besonderen Jahreserlaubnisschein zu been, der 5 & kostet. Zur Hälfte dieses Kosten- ages werden für besondere Bedürfnisse auch ein aubnisscheine mit einer Geltungsdauer auf halbes Jahr erteilt. Mit Erlaubnisschein versehene Händler sowie ere Personen dürfen Waffen und Munition tert ein ühren, wenn sie zuvor von dem Mini- bobem des Innern die Erlaubnis dazu erhalten un. Auch die Ausfuhr von Waffen und besition zu Wasser und zu Lande ist nur mit " sonderer Genehmigung des Ministers des Innern sstattet. and. n Natal. 6 Der Handel mit Feuerwaffen ist nur auf behnd einer Erlaubnis (dealer rs licence) zulässig. uiss Einfuhr von Feuerwaffen haben Händler Erl hl als auch andere Personen cine besondere aubnis zu erwirken. ist ür die Ausübung des Handels mit Munition chtene jährliche Lizenzgebühr von 5 K zu ent- n. Händlern, die schon die Gebühr für den 8 O w von Feuerwaffen entrichten, ist der Ver- Gebawon Munition ohne Entrichtung weiterer hren gestattet. Die Einfuhr von Munition kann allen in Natal wohnhaften Personen gestattet werden; der Erlaubnisschein wird auf die Dauer von höchstens 4 Monaten ausgestellt. Der Erlaubnisschein für Händler mit Munition lautet auf ein Jahr. Munitionshändler oder Einführer von Munition dürfen an andere Personen Munition nur gegen Vorlegung von Erlaubnisscheinen abgeben. Denjenigen in Natal ansässigen Personen, welche im Besitze von eingetragenen Feuerwaffen sind, kann die Genehmigung erteilt werden, im Jahre bis zu 1000 Patronen für ihre Feuerwaffe einzuführen, wovon 500 Kugelpatronen sein können. Händlein kann gestattet werden, für jedes von ihnen eingeführte Gewehr höchstens 500 Kugel= oder 1000 Schrotpatronen einzuführen. Für die Einfuhr von Pulver werden Er- laubnisscheine auf ein Jahr ausgestellt. Auf Grund einer solchen Erlaubnis kann eine Person Schießpulver bis zu einer Menge von 15 Pfund und Sprengpulver bis zur Hoöchstmenge von 50 Pfund einführen. Oranjefreistaat. Für die Einfuhr von gezogenen Gewehren und Munition ist ein Erlaubnisschein erforderlich, der gebührenfrei erteilt wird. Der Handel mit Waffen und Munition ist nur auf Grund einer Lizenz zulässig, wofür, wenn sie vor dem 1. Juli eines Jahres erteilt wird, eine Gebühr von 20 K, und wenn sie im 2. Halbjahr erteilt wird, eine Gebühr von 10 K zu entrichten ist. Eine solche Lizenz berechtigt den Händler zugleich zum Han- del mit Explosivstoffen nach Maßgabe der Be- stimmungen der „Explosives Ordinance, 1907“. Die Einfuhr von Kanonen und Munition dazu ist verboten. Für Transvaal und Swasiland gelten dieselben Bestimmungen über den Handel mit Waffen und Munition wie für die Provinz Oranjefreistaat. · Basutoland. Die Einfuhr von Schießpulver, Patronen, Gewehren oder Pistolen, Gewehrschlössern, Schäften, Läufen oder irgendwelchen Teilen von Gewehren oder Pistolen sowie von Zündhütchen ist nur auf Grund einer schriftlich erteilten Erlaubnis gestattet. Für Bekschuanaland gelten dieselben Bestimmungen über den Handel mit Waffen und Munition wie für Basutoland. Soweit indes die Bestimmungen der General-Akte der Brüsseler Antisklavereikonferenz vom 2. Juli