W 159 2# #§* 1. In § 5 der Verordnung wird hinter dem ersten Satz eingefügt: te lung Jasdscheine Ausgabe A 1 und A2 gelten auf die Dauer eines Jahres vom Tage der Aus- säm § 2. Die beiden ersten Absätze des § 6 der Verordnung werden durch folgende Be- mungen ersetzt: Es werden vier Arten, von Jagdscheinen ausgestellt. Ausgabe Al kostest 300 — und gilt für einen Elefanten. Nosta Ausgabe A2 kostet 100 M. und gilt für ein Stück folgender Gattungen: Flußpferde, ashörner, Giraffen oder Strauße. 5 3. Der zweite Satz des § 8 der Verordnung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: ta Jagdscheine Ausgabe A 1, A2 und C werden vom Gouverneur ausgestellt; der Gouverneur an andere Dienststellen zur Ausstellung solcher Scheine ermächtigen. di § 4. In § 9 der Verordnung werden im Eingange die Worte „ist zu versagen“ ersetzt durch e Worte „kann verfagt werden“. § 5. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. Die bereits für das Kalenderjahr 1911 gelösten Jagdscheine Ausgabe A gelten als Jagd- scheine Ausgabe A2, können aber gegen Erstattung der gezahlten Gebühr zurückgegeben werden. Buea, den 24. Dezember 1910. Der Kaiserliche Gouverneur. Gleim. Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ergänzung der Ver- ordnung, betr. die Nachverzollung von Waren des freien Verkehrs, vom 3. Mai 1910. Vom 26. September 1910. 5v Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet 8 31. Januar 1903 und 16. Februar 1910 (Beilage zum Kol. Bl. vom 15. Mai 1903 bzw. . Bl. 1910 S. 161) wird mit sofortiger Wirkung hiermit verordnet, was folgt: Einziger Paragraph. Hinter § 11 der Verordnung des Gouverneurs von Südwestafrika, betreffend die Nach- verzollung von Waren des freien Verkehrs, vom 3. Mai 1910, ist folgendes einzuschalten: n 8 11a. Die Verjährungsfrist des 8 16 Absatz 1 Satz 1 der Zollverordnung vom 31. Ja- Nnar 1903 beginnt mit dem 1. März 1907 und beträgt fünf Jahre. Windhuk, den 26. September 1910. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Bruhns. n Auszug aus dem Statut der Gesellschaft Süd-Kamerun in Hamburg A#n#n Maßgabe der in der ordentlichen Generalversammlung vom 17. Dezember 1910 beschlossenen erung, welche von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist. Artikel 36 c lautet nunmehr: „Von dem verbleibenden Gewinn erhält der Landesfiskus von Kamerun 12 v. H. als die i bi vertraglich zustehende Gewinnbeteiligung.“