G 175 sabrikaten hat sich um 418 084 LE. vermehrt, wovon auf bearbeitetes Eisen und Stahl 306539 LE. sielen. Der Einfuhrwert von Tabak und Tabak- fabrikaten ist um 315 886 LE., der von chemischen und medizinischen Erzeugnissen um 248 031 LE., er von lebenden Tieren und tierischen Lebens- mitteln um 178 939 LE. und der von Holz und Kohlen um 145 144 Lk. gestiegen. Die Ab- nahme der Einfuhr von Mehl, Getreide, Zucker und Reis war sehr bedeutend und ist ein günstiges Zeichen für die landwirtschaftliche Entwicklung des andes. Sie betrug für Mehl 546 147 LE. für Getreide (Weizen, Mais und Gerste) 228 001 KE., für Zucker 200 919 LF. und für Reis 120 867 2E. Deutschlands Einfuhr in den wichtigsten Artikeln hatte folgende Werte in 1000 HE.: Metall und Metallfabrikate 338,2, Textil= waren 302,1, verschiedene Artikel 175,0, Farb- stoffe und Farben 97,3, Holz und Kohlen 68,5, Mehl 63,3, Geschirr und Glas 61,5. Was die Ausfuhr anbetrifft, ist der Wert der Baumwollausfuhr, obwohl 423 805 dz weniger versandt worden sind, wegen der außergewöhnlich hohen Preise um 2 763 972 LE. gestiegen. Es wurden 2699 905 dz im Werte von 24241711E. ausgeführt, wovon Deutschland 248 156 dz für 2 312 384 LE. bezog. Die Ausfuhr von Baum- wollsaat ist um 272 929 LE. zurückgegangen. Sie hatte einen Wert von 2 160 001 KE., woran Deutschland mit 636 096 LE. beteiligt war. Mit Ausnahme von Eiern hatten die anderen wichtigeren Ausfuhrartikel, wie Reis, Bohnen, Rohrzucker, Gummiarabikum, Zwiebeln eine Mehr- ausfuhr, teilweise von ziemlich beträchtlichem Werte. Gritisch-Südafriha. Regelung der Gesetzgebung, betr. Verbot der Ausfuhr von Straußen, Straußen- eiern und Angora ziegen, für den Süd- afrikanischen Bund. Dem Parlament des Südafrikanischen Bundes ist der Entwurf eines Gesetzes, betr. Verbot der Ausfuhr von Straußen, Straußeneiern und An- goraziegen aus dem Südafrikanischen Bunde, zu- gegangen. Durch dieses Gesetz soll die einschlägige Gesetzgebung der vier Bundesprovinzen aufgehoben 20 und die Angelegenheit für den Bund einheitlich geregelt werden. (The Union of South Afrien Gazelte Extrnordinary.) 1 Gesetzgebung, betreffend Herstellung, Lagerung, Verkauf, Beförderung, Einfuhr, Ausfuhr und Verbrauch von Explosivstoffen. Dem Parlament des Südafrikanischen Bundes ist ein Gesetzentwurf zugegangen, wonach die in den vier Bundesprovinzen über Herstellung, Lagerung, Verkauf, Beförderung, Einfuhr, Ausfuhr und Verbrauch von Explosivstoffen bestehende Ge- setzgebung einheitlich geregelt werden soll. Die bisher in den Bundesprovinzen hierüber geltenden Bestimmungen sollen aufgehoben werden. (The Union of South Africa Government Gazette Extrnordinary.) Kyvassaland. Vorschriften für die Einfuhr von Baumwollsaat. Durch Verordnung vom 12. November 1910 (Nr. 7/1910) — The Cotton Ordinance, 1910 — ist der Gouverneur ermächtigt worden, von Zeit zu Zeit für die Einfuhr von Baumwollsaat sowie zum Schutze und zur Beaufsichtigung der Baum- wollindustrie im Schutzgebiete Vorschriften zu er- lassen. (rhe Board of Trade Journal.) Kranzösisch-Westafriha. Verkehrsbeschränkung für unfertige Feuer- waffen und für Schießpulver in der Senegalkolonie. Das .Journal Officiel du Sénégal- vom 15. Dezember 1910 enthält eine Verordnung des Generalgouverneurs von Französisch Westafrika vom 29. November 1910, wonach die Einfuhr, der Verkauf, die Beförderung und die Lagerung von unfertigen Feuerwaffen und von Schießpulver in der Senegalkolonie nur auf Grund einer be- sonderen durch den Vizegouverneur dieser Kolonie oder seine Vertreter erteilten Ermächtigung ge- stattet ist. (The Board of Trade Journal.)