212 „ ghegen Einlieferung des Erneuerungsscheins neue Gewinnanteilscheine für weitere zehn Jahre nebst einem weiteren Erneuerungsschein ausgegeben. Dies wiederholt sich stets nach je weiteren zehn Jahren. Die Form und den Inhalt der Anteilscheine sowie der Gewinnanteil= und der Erneuerungsscheine bestimmt der Aufsichtsrat, welcher auch befugt ist, die Zeit, für welche die Gewinnanteilscheine aus- gegeben werden, auf eine längere oder kürzere Zeit als zehn Jahre festzusetzen. 4 Die Anteilscheine sind unteilbar. Steht ein Anteilschein mehreren Mitberechtigten zu, so können sie ihre Rechte aus dem Anteilschein nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die auf den gemeinsamen Anteil zu bewirkenden Leistungen haften sie als Gesamtschuldner- Sind Anteilscheine oder Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, jedoch noch dergestalt erhalten, daß ihr wesentlicher Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale mit Deutlichkeit erkennbar sind, so hat der Vorstand gegen Einreichung der beschädigten oder verunstalteten Urkunden neue gleichartige Urkunden auszufertigen und auszuhändigen. Die Kosten haben die Einreicher zu tragen und vorzuschießen. Abhandengekommene oder vernichtete Anteilscheine können für kraftlos erklärt werden. Die an Stelle der für kraftlos erklärten auszufertigenden neuen Urkunden erhalten dieselbe Nummer mit der Bezeichnung „allein gültige zweite Ausfertigung“. Die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der zweiten Ausfertigung haben die Beteiligten zu tragen und vorzuschießen. Gewinnanteilscheine, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem auf ihre Fälligkeit folgenden 31. Dezember zur Zahlung vorgelegt worden sind, verfallen zugunsten der Gesellschaft. Mit der Kraftloserklärung eines Anteilscheines erlischt auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen. Eine besondere Kraftloserklärung abhandengekommener oder vernichteter Gewinnanteil-= und Erneuerungsscheine findet nicht statt, die mit ihnen verbrieften Rechte sind dem- gemäß mit dem Schein endgültig verloren. An den Inhaber eines Erneuerungsscheines dürfen neue Gewinnanteilscheine nicht ausgegeben werden, wenn der betreffende Anteilseigner der Ausgabe wider- sprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Anteilseigner auszuhändigen. § 10. Soweit auf den Inhaber lautende Anteilscheine nicht ausgegeben werden, gelten folgende Bestimmungen: 6 1. Die Namen der Anteilsberechtigten werden in ein bei der Gesellschaft zu führendes Anteilsbuch eingetragen; bei Veräußerung eines Anteils erfolgt die Eintragung des Rechtsnachfolgers auf dessen Antrag gegen den Nachweis seiner Berechtigung; eine Teilveräußerung der Anteile ist nur in der Weise zulässig, daß der veräußerte oder zurückbleibende Teil mindestens hundert Mark beträgt und durch hundert teilbar ist; . im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Mitglied, welcher als solches im Anteilsbuch verzeichnet ist. Miteigentümer eines Anteils sind erst dann als Mitglieder legitimiert, wenn sie die Eintragung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten im Anteils- buche bewirkt haben. 11. Die Gesellschaft soll unbeschadet der in § 15 enthaltenen Vorschriften eigene Anteilsrechte im regelmäßigen Geschäftsbetrieb weder erwerben noch zum Pfande nehmen. 7*l 12. Eine Einziehung von Anteilen darf, sofern sie nicht nach den für die Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, nur aus dem nach der jährlichen Bilanz verfügbaren Gewinn erfolgen. Eine Amortisation mittels Auslosung, Kündigung oder in ähnlicher Weise ist unzulässig. § 13. Eine Erhöhung des Grundkapitals bleibt der Hauptversammlung vorbehalten. Jedem Mitglied muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil an dem die Erhöhung bildenden Kapital gewährt werden, soweit nicht in dem Beschluß über die Erhöhung ein anderes bestimmt ist. Die Geltendmachung des Bezugsrechts der bisherigen Mitglieder hat innerhalb einer öffentlich bekannt zu machenden Frist von mindestens zwei Wochen zu geschehen. " Bei jeder Kapitalserhöhung sind dem deutsch-südwestafrikanischen Landesfiskus als vollbezahlt geltende Anteile im Nennwerte von ein Fünftel des Betrages, um den das Grundkapital erhöht kird ohne weitere Gegenleistung zuzuweisen. Die Bildung von Anteilscheinen findet hierüber nicht statt. - · .. § 14. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteile zu einem höheren als dem Neunwert, indessen nicht unter dem Neunwert ausgegeben werden. Der Mindestbetrag, unter dem die Ausgabe der Anteile nicht erfolgen darf, wird von der Hauptversammlung festgesetzt- s50