213 20 Sei der Zeichnung muß mindestens der vierte Teil des Neunwertes, und wenn der Anteil zu einem höheren als dem Neunwert ausgegeben wird, auch der den Nennwert übersteigende Betrag sofort bar eingezahlt werden. bestim Alle sonstigen Bestimmungen über Kapitalserhöhung, soweit sie nicht durch die Satzung mt oder von der Hauptversammlung beschlossen sild, hat der Aufsichtsrat zu treffen. Kaui 5 5 . Für vor der vollen Entrichtung der Beträge geleistete Teilzahlungen bei einer Pditalserhöhung können auf Namen lautende Zwischenscheine ausgegeben werden; hierauf finden die estimmungen des § 10 entsprechende Anwendung. zur Verpflichtete, welche fällige Leistungen oder Teilleistungen nicht entrichten, sind dazu und * Zeblung von Zinsen zu vier vom Hundert des geschuldeten Betrages durch den Vorstand auf- ordern. Dabei ist ihnen eine Frist von mindestens vier Wochen zu bestimmen. sälli Wer diese Frist verstreichen läßt, verfällt in eine Vertragsstrafe von 10 vom Hundert des igen Betrages und haftet auch außerdem für allen durch seine Säumnis entstehenden Schaden. der V Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Aufsichtsrat oder mit seiner Genehmigung ren orstand befugt, den Säumigen seiner Anrechte aus der Zeichnung und den bereits darauf be- r. en Leistungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig zu erklären, jedoch nur nach vorheriger rohung unter Stellung einer zweiten Erfüllungsfrist von mindestens vier Wochen. zu machenit Erklärung ist öffentlich und außerdem dem davon Betroffenen persönlich bekannt #m#- ist die Kraftloserklärung des über den Anteil ausgegebenen Zwischenscheins zu An Stelle des I i i ischens ausgeferti etzteren wird ein neuer Zwischens · Für einen Ausfall, den di i ä ischenschei erleidet, Fleibt der Säun neen ö6 Gesellschaft bei der Veräußerung des neuen Zwischenscheins Die auf den für kr ä i i -' i Reservesonds (2. bho l* erklärten Zwischenschein bereits geleisteten Zahlungen werden dem · Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur au G i i Summenmebrnen 16 Siae 3 gefaßten. Beschlusses der Soakuast ai r crines nit erhöhter stattfindet, insbesondere, ob sie zur #gleich bentgelete werden, # welchem Zwecke die Herabsetzung folgt, und in welcher Weise die Maßregel auszuführen ist. undapitals an die Mütglieder er- 3 17. Sowohl der Beschluß über di " - kapitals ist öffentlich bekannt zu henn und ]idGe’¾“.W %3 ““*““*7“ , Hinzufügung einer Aufforderung an die Gläubiger, ihre Ansprüche nienlbt dreimal unter snd,i Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderu b sind, ist Ssriedigung zu Hewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu diesem Zec — hlungen an itglieder auf Grund der Herabsetzung des Gr i Foisent nachdem seit dem Tage, an dem die in Absatz 1 neung s sea nhbrn waer ritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist und, nachdem die Gläubi serderung um meldet baben, befriedigt oder sichergestellt worden sind. v ie Gläubiger, die sich ge-— » ine durch die Herab iu -«- Leistung von Einlagen 8 abe n we nniiek b dvr Bersüichtung zur 6 ichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit. 8 18. Ist zur Herabsetzung des Grundkapi i i gebenen Anteilscheine vorgesehen, so kann die wnbstels aiue Verminderung der Zahl der ausge- gemachter dreimaliger Aufforderung binnen einer dabei zu besti r hero öfentüch bekanne Wochen nicht bei ihr eingehen, für kraftlos erklären di n immenden drin rer Anneten uer der Auforderung angedroht sein. - ieser Nachteil muß bei den Bekauntmachungen chein zur Verfügung der Gesellschaft III. Allgemeine Verwaltungsgrundsätze. § 19. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. D - J eze b „ Heschäftejahr, erstmalig am 31. Dezember 1910, hat der Vorstand lene Tiuchür etabdelnur erinlwechnung ziubln #und cinen,en Vermaensstn und die Verhältnisse der Gesellschaft ent- . richt zun eem Aufsichtsrat vorzulegen. Die Bil - . d sätzen, den Vorschriften der 88 40 und 261 des Hand anz ist nach kaufmännischen Erunt s· . elsgesetzbuches e d tellen. Diese Schriftstücke sind demnächst mit den Bemerkungen des Augehbbuche ttähß erae de 2