W 293 20 besonders niedrigen Preis, weil die englischen Spinnereien für das chinesische Produkt nur eine eschränkte Verwendung haben und bei höheren eisen nicht auf ihre Rechnung kommen. Außer- em sind die Vereinigten Staaten von Amerika und Japan Abnehmer. Die Tientsiner Baumwolle wird bei der Ver- arbeitung in den meisten Fällen mit besseren odukten anderer Herkunft vermischt. Einige Fabrikanten, die sich mit ihren Spindeln darauf eingerichtet haben, verwenden sie auch ohne Bei- Müschung. Im allgemeinen ist es nur eine Frage es Preises, ob diese Baumwolle bei dem durch urzen Stapel bedingten Mehrabfall gegenüber enderen langstapeligen Produkten konkurrenzfähig bleibte hierbei spielt auch die rationelle Verwertung ser Abfälle eine große Rolle. Verschiedene Fabri- anten, besonders in Amerika, vermischen die Tientsiner Baumwolle auch mit Wolle, wozu sie ich wegen des kurzen, rauhen Stapels gut eignet. lei Die Chinesen, teils Bauern, teils Händler, eils Frachtführer, haben es leider in jüngerer eit häufiger unternommen, die Baumwolle kräftig mit Wasser zu vermischen, um sich das dadurch erzielte höhere Gewicht zunutze zu machen. Bei dem trockenen Klima ist es indessen meist möglich, die Baumwolle durch Trocknen an der Sonne mnerhalb ein bis zwei Tagen exportfähig (d. h. mit 5 bis 6 v. H. Wassergehalt) zu machen. Amt- liche Verbote gegen den Mißbrauch des Wässerns werden hierin kaum Wandlung schaffen, besonders weil sich die Japaner wenig an den Wassergehalt kehren und die an den Markt kommende Ware ohne eingehendere Prüfung annehmen. Der euro- päische Exporteur muß hier also besonders auf- passen und die feuchte Ware eventuell vor der Ausfuhr trocknen. Das Baumwollgeschäft nach Europa und Amerika liegt vornehmlich in den Händen von deutschen und englischen Firmen. (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Tientsin.) Kvassaland. Vorschriften für die Verteilung von Baum- wollsaat und den Ankauf von Baumwolle. Auf Grund der „Cotton Ordinance, 1910) hat der Gouverneur unterm 20. Dezember 1910 Vorschriften erlassen, wonach u. a. Baumwollsaat nur mit Genehmigung des Direktors für Land- wirtschaft an Eingeborene abgegeben werden darf. Für den Anbau von Baumwolle auf Kronland arf nur eine vom Gouverneur dazu ermächtigte erson Baumwollsaat an Eingeborene verteilen. lemand darf von Eingeborenen gewonnene *) Val. „D. Kol. Bl.= 1911, S. 175. Baumwolle, die aus der zum Anbau auf Kron- land innerhalb des Schutzgebiets verteilten Saat gezogen ist, erwerben, wenn er nicht zuvor eine Erlaubnis hierfür erwirkt hat. Zolltarif. Durch eine in der „Nyasaland Government Gazette“ vom 31.Dezember 1910 veröffentlichte Be- kanntmachung vom 20. Dez. 1910 (Nr. 191/1910) sind die verschiedenen Tabellen der „Consolidating Customs Ordinance, 1906, betreffend Zölle und sonstige Abgaben für die Wareneinfuhr und -ausfuhr in Nyassaland, aufgehoben und durch neue ersetzt worden. Das Verzeichnis derjenigen Waren, die zollfrei in das Schutzgebiet eingeführt werden können, ist etwas erweitert worden und umfaßt jetzt folgende Waren: Waren für den Gebrauch der Regierung; Münzen; landwirtschaftliche und gewerbliche Ma- schinen und landwirtschaftliche Geräte; Materialien für Wege, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Tele- graphen und Brücken; Bäume, Pflanzen und Sämereien; Dünger und Insektenvertilgungsmittel; Tabak in Blättern für die Ausfuhr; Fahrräder und andere Fahrzeuge; lebendes Vieh; Druck- sachen; Muster; Gepäck; Feldmöbel usw.; Preis- becher und Denkzeichen (Trophäen); Jutesäcke und Juteleinwand; Waren für Konsularbeamte; Grab- steine usw.; Boote; Nahrungsmittel für Ein- geborene; Marine-Uniformen usw. . ·-DieSützederzollpflichtigenWarensindgleich geblieben. Als Wert, der der Zollerhebung bei der Einfuhr zugrunde zu legen ist, soll derjenige angesehen werden, welchen die Waren im Ver- ladungshafen haben, ausschließlich der handels- üblichen Diskontsätze sowie der Fracht, Versicherung und sonstigen Kosten. Der Ausfuhrzoll von 1 sh für Schafe und Ziegen ist aufgehoben worden. Die übrigen Ausfuhrzölle sind gleich geblieben. Ferner sind Bestimmungen getroffen hinsichtlich der Wege-, Fluß-, Werft= und Einschreibegebühren, der Bescheinigungen über die Wiedereinfuhr, der Erlaubnisscheine für die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und alkoholhaltigen Getränken sowie hinsichtlich der Durchfuhrwaren. (The Board of Trade Journal.) Südnigeria. Zolltarif. Durch eine „Customs Tariff (Amendment) Ordinance, 1911“ betitelte Verordnung Nr. 1 vom Jahre 1911 ist die bisher in der Kolonie und dem Schutzgebiete Südnigeria geltende Zoll- tarifverordnung mit Wirkung vom 27. Jannar