G 294 20 1911 ab aufgehoben worden. Die in der neuen Verordnung vorgesehenen Einfuhrzölle entsprechen zumeist den früheren; bemerkenswerte Abweichungen sind folgende: Waren Branntwein, Whisky, Wacholder- branntwein, anderer als solcher, auf den Trade Spirits (Re- gulation - Receptacles) Ordi- nance Anwendung findet, von einer Stärke, die 50 v. H. nach Tralles Hydrometer nicht über- steigt für 2 Imperialgallone Zollsätze nach dem alten Tarif — 5 sh. Rum, Liköre, parfümiert, mit Heilmittelstoffen versetzt, und ver- schiedene Spirituosen oder starke Getränke und gemäß den Be- stinmmungen von Abschnitt 29a fi# Zollverordnung jedes alko- Lerhe#al flüssige Gemisch oder jedes sonstige alkoholhaltige Ge- wuich, das flüssig gemacht werden kann, das versüßt oder mit einem anderen Stoffe so vermischt ist. daß der Stärkegrad, wie oben erwähnt, nicht festgestelt werden kann für die perialgallone Tabak, unrrbeitet r 1 olslund Zigarr en. . für 50 Stück aretten für 100 Ferlen. außer echten Korallen für 1 5 sh 1— · 4 d 6 6 4 1 *t 6 10 v. H. I des 1 Wertes , 6 d 9 d Korallen, echte Schießpulver Zündhölzer fir 1 Gros Schachtelu)] zu je höchstens 80 Zündhölzern Und als Zuschlag für 1 Gros Schachteln von je 40 Zünd- 10 v. bölbern oder einen Teil E des me Anmerkung: Die Einkr Wertes von Zündhölzern, die weißen Phosphor enthalten, ist ver- (The Board of Trade Journal.) Uganda-Schutggeblet. Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen. Durch Verordnung vom 11. Januar d. Is. (Nr. 11911) — The Importation of Plants Ordinance, 1911 — ist der Gouverneur des Schutzgebiets ermächtigt worden, durch Bekannt- machung gänzlich oder bedingungsweise zu ver- bieten die aus einem in der Bekanntmachung benannten Lande oder Orte unmittelbar oder mittelbar erfolgende Einfuhr von Pflanzen, Erde oder Boden oder von damit verpackten Gegen- ständen oder von Packstücken oder anderen Gegen- ständen oder Sachen, die nach Ansicht des Gou- verneurs geeignet sind, Pflanzenkrankheiten in das Schutzgebiet einzuschleppen. In gleicher Weise kann er gänzlich oder bedingungsweise die Be- förderung von Pflanzen von einem Teile des Schutzgebiets nach einem anderen Teile des Schutzgebiets verbieten. Wo nach Aniicht der botanischen Behörde eine Desinfektion nicht aus- reicht, eine Insektenpest oder Pilzkrankheit auf einer ihr zur Desinfektion übersandten Pflanze zu beseitigen, kann sie die Pflanze vernichten lassen. (The Official Gazeltc of the Uganda Protectoratc.) Frankreich. Zollbegünstigte Einfuhr von Kakao in Bohnen und Schalen aus Dahomey. Laut Verordnung der Französischen Regierung vom 26. Februar d. Is. ist für Kakao in Bohnen und Schalen dahomeyischen Ursprungs die Menge, die während des Jahres 1911 unter den in der Verordnung vom 17. August 1907 angegebenen Bedingungen nach Frankreich eingeführt werden darf, auf 10 000 kg festgesetzt. (Journal officiel de la République Prunenise.) Vermischtes. Budget von Belgisch-Kongo für das Rechnungs- r 1911. Die gewöhnlichen Einnahmen des Kongostaats sind für das Rechnungsjahr 1911 auf 40869700 Franken gegen 39 745 305 Franken im Vorjahr veranschlagt worden. Im einzelnen sind die Einnahmeposten die folgenden: Ertrag aus den Grundbucheintragungen und Vermessungskosten 101 250 Fr., aus dem Verkauf und der Verpachtung von Domanial- ländereien und Immobilien 335000 Fr., aus Ab- gaben für Kautschuk und Plantagen 2650000 Fr., aus Erteilung des Erlaubnisscheins zum Einernten der vegetabilischen Erzeugnisse 50 000 Fr., aus dem Elfenbeinverkauf 3 033 000 Fr., aus der Erteilung des Erlaubnisscheins zur Elefantenjagd und zum Waffentragen 6000 Fr., aus dem Holz- schlag in den Domanialwäldern 125 000 Fr., aus den Zöllen 7 069 000 Fr., aus den direkten und persönlichen Steuern 4 716 000 Fr., aus den Post= und Telegraphengebühren 318 600 Fr., aus Schiffahrtsabgaben 50 000 Fr., aus Gerichts-