G 296 20 Literatur-Beriebt. Wörterbuch des Deutschen Stants- und Verwaltungs- rechts. Begründet von Professor Dr. Karl Freiherrn v. Stengel. 2. Auflage, herausgegeben von Dr. Max Fleischmann, Universitätsprofessor in Halle a. S. Tübingen, Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). Lieferung 1 bis 9. Preis der Lieferung ¼ 2,—. Das Werk, das scit Juni 1910 in Lieferungen von fünf Druckbogen erscheint, stellt sich als eine von Grund auf neu bearbeitete und erweiterte Ausgabe des in den Jahren 1890 bis 189 buchs des deutschen Verwaltungsrechts“ dar. Auch die neue Ausgabe verfolgt, wic die crste, hauptsächlich as Zicl, das Verwaltungsrecht in den deutschen Staaten mit scinen zahllosen Einzelheiten zu einem abgerundeten Bilde zusammenzufassen. Durch wissen- schaftliche Durchdringung des vielgestaltigen Stoffes soll der Disziplin des. Verwaltungsrechts ein festes Gefüge geschakfen werden. Um das Werk mit dem derzeitigen Stande der Gesetzgebung des Reichs und der Bundesstaaten sowie mit den Ergebnissen der Rechtsprechung und der Wissenschaft des Verwaltungs- rechts in Einklang zu bringen, hat sich der Heraus- geber genötigt geschen, den Text günzlich umzunrbeiten und teilweise auch den Grundri6ß des Werkes zu ündern. Autßer#lem ist dicscs nach verschiedener Richtung hin erweitert worden. So wird in der neuen Auflage auch das Verfassungsrecht und die allgemeine Staatslehre behandelt, ein Usnsana, der auch zur Er- weiterung des— jetet das Staatsrecht mitumfassenden — Titels Veranlassung beteben hat. Weiter sind in der neuen Auflage neben den größeren auch die kleineren Bundesstaaten berücksichtigt worden, und es gelangt außer dem Recht der inneren Verwaltung und Finanz-- verwaltung auch das der Militürverwaltung, der Justiz- verwaltung, der kirchlichen Verwaltung und der aus- würtigen Verwaltung mit den anschlielzenden Gebieten es kirchlichen Rechts und Völkerrechts zur Dar- stellung. Schließlich st auch, was dem Werk ein besonderes Geprüge gibt, das Verfassungs- und Verwalt ht der dent Kolonien in umfassender Weise mitberücksichtigt. Teils ist cs in selbständigen Artikeln, teils in Zusatzartikeln zu den enbepcchenden, das heimische Recht darstellenden Artikeln, behandelt. Ein großer Teil der Artikel (vgl. z. B. die Stichworte Apothekenwesen, Armee- wesen, Arzt, Bauwesen, Bergwesen, Eisenbahnen, Ent- eignung) stammt aus der Feder höherer Beamter des Belbsclcnlalamee die sich unter Genehmigung des Staatssckretürs zur Mitarbeit an dem Werke bereit- erklärt haben. as Werk gewinnt durch diese Erweiterung des TProgramms gerade nuch für die Kolonialverwal- tung besondere Bedeutung. Vicic Materien des kolo- 7 erschienenen „Wörter- nialen Verwaltungsrechts sind darin zum ersten Male systematisch und im Zusammenhange dargestellt. Die rt und Weise, vie die Dawtellung mit derjenigen des heimischen Rechts in Verbindung gebracht ist, ermöglicht nicht nur wissenschaftlich interessante Vergleiche, sondern ist auch geeignet, auf die Prusxis der koloninlen Verwaltungsbehörden anregend zu wirken. Jedenfalls wird das Werk dazu beitragen, diesen die Anwendung des jetzt in vielen Gesetzen und. Verordnungen zerstreuten Rechtsstoffes zu erleichtern. Die einzelnen Materien sind nicht nur vom Rechts- standpunkt aus, sondern nuch nach der wirtschuft- lichen Scite hin behandelt und durch statistische Mittcilungen ergünzt. Vielfach ist für die Darstellung, um diese übersichtlicher zu machen, die Tabellenform eangewendet. Dem Wörterbuch sollen, um die Brauch- barkeit zu erhöhen, ein ausführliches systematisches Inhaltsverzeichnis sowie zwei alphabetische Sachregister angefügt werden. Um einem Veralten des Werkes vorzubeugen, sind Ergünzungshefte von zwei zu zwel Jahren in Aussicht genommen. Der erste Band des Werkes wird voraussichtlich zu Ostern d. Js. fertiggestellt sein. Schon die vor- liegenden Lieferungen — die letzte endet mit dem Artikcl „Enteignung- — lassen erkennen, daß der Herausgeber das gesteckte Ziel voll crreichen wirll. Das Werk, dessen erster Ausgube die Kritik nach- gerühmt hat, duß es gerndezu eine Fachbibliothek ersetze, wird jedem, der am politischen Leben Antcil nimmt, durch Ermöglichung einer zuverlässigen un ersschöpfenden Information über die fortschreitende Gesctzgebung und Praxis auf dem Gebicte des Stants- und Verwaltungsrechts nützen, namentlich uber den Behörden cinschließlich der Kolonialbehörden vor- treffliche Dienste leisten. Dem Erscheinen der weiteren Lieferungen durf man mit InterCsse entgegensehen. Karte von Deutsch-Ostufrika 1: 1000000. Bearbeitet von Paul Sprigade und Max Moisel. Berlin: Dietrich Reimer (Ernst Vobsen). Die Karte, wird als Wandkarte in Schulen, Bureaus usw. gute Dienste leisten. Der gewählte Masstab fstatter. bei verhältnismähßig geringem Um- fang der Blätter die Wiederrabe aller wichtigen Einzel- heiten. Ein wirksames Hervorheben der Oberflächen- formen ist dadurch erzielt, dafz das Gelände in brauner Schummerung mit Formenlinien, das Flußnetz in starken blaucn Linien dargcstellt ist. Bei dem raschen Fortschritt in der Entwicklung des Schutzgebietes wird die Karte augenblicklich für manche zeitgemüße Fruge (z. B. Stand des Eisenbahnbaus, Telegraphen- linien, Verwaltungsgrenzen usw.) die beste Auskunft geben. — Koloniale Literatur.) I. Kolonialwesen und Kolonialpolitik im allgemeinen. Ein Appell an das Recichs-Kolonialamt. Kolz. 12 183. Heunings, C. R.: Die britische Reichskonferenz. DKolz. 28 171—175. #l ) In dleser Rubrik werden die neuesten Erscheinungen s#FiStematisch geordnot mitgetellt. Mit elnem " sind die Titel V. II. Geschichte der Kolonien und der Kolonialpolitik. Brandeis, A.: Häuptling Kabua. DKolz. 28 159. 1#. le#r Werke bezelchnet, welche bei der Redaktion des Kolonjal- blattes elngingen; mit einom = dlejenlgen, welche käurlich er- worben wurden. Der Verlag erklürt sich gern zur Anunahme und Weiterbeförderung derjenlgen Werke berelt, welche als Rezenslonserempläre oder zur Aufnahme In dies Verzelchufs Iihm zugeschickt werden.