W 374 20 Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Sicherung der Diamantfelder im Bezirk Lüderitzbucht. Vom 14. März 1911. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt: § 1. Zum Betreten des Diamantgebietes bedürfen Nichteingeborene, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, eines auf den Namen lautenden Erlaubnisscheines des Bezirksamts Lüderitzbucht. Der Erlaubnisschein ist im Diamantgebiet dauernd mitzuführen. Er kann für einzelne Teile des Diamantgebietes und auf Zeit ausgestellt werden. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Diamantgebiet vor Ablauf des Erlaubnisscheines beendigt ist, haben den Erlaubnisschein unverzüglich an das Bezirksamt Lüderitzbucht zurückzugeben oder die Gründe der Unmöglichkeit der Rückgabe anzuzeigen. Die Arbeitgeber haben die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der von ihnen im Diamant- gebiet beschäftigten Nichteingeborenen unverzüglich dem Bezirksamt Lüdderitzbucht anzuzeigen. Der Umfang des Diamantgebietes wird durch Bekanntmachung des Bezirksamts Lüderitz- bucht bestimmt. 2. Im Diamantgebiet ist das Betreten eines Schürffeldes, eines Bergbaufeldes, eines Abbaufeldes auf Diamanten, des fiskalischen Bergbaublocks I oder des Bahnstreifens außerhalb der öffentlichen Wege nur dem Schürfer, dem Bergwerkseigentümer, Pächter oder sonst Berechtigten sowie demjenigen gestattet, der einen schriftlichen Ausweis des Berechtigten bei sich führt oder sich in Be- gleitung des Berechtigten befsindet. Welche Wege öffentlich sind, wird durch Bekanntmachung des Bezirksamts Lüderitzbucht bestimmt. 3. Eingeborene dürfen sich im Diamantgebiet nur aufhalten, solange sie dort von einem nichteingeborenen Arbeitgeber beschäftigt werden, oder wenn sie im Besitze eines Erlaubnisscheines (§ 1) sind. Sie dürfen das Abbaugebiet ihres Arbeitgebers nur mit dessen oder mit polizeilicher Erlanbnis verlassen und müssen, falls sie sich nicht in Begleitung eines Nichteingeborenen befinden, eine von dem Arbeitgeber oder von der Polizei ausgestellte Bescheinigung bei sich führen, die dem für Reise- pässe Eingeborener vorgeschriebenen Muster entspricht. Die Arbeitgeber haben dem Bezirksamt Lüderitzbucht vor der Einführung von Einge- borenen in das Diamantgebiet Anzeige zu machen. Auf Eingeborene, denen ein Erlaubnisschein ausgestellt ist, finden die Bestimmungen der §§8 1 und 2 entsprechende Anwendung. §* 4. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beendigung des Dienstverhältnisses ihrer Ein- geborenen der nächsten Polizeistation anzuzeigen, bevor diese das Diamantgebiet verlassen. Das Bezirksamt kann Ausnahme von dieser Bestimmung zulassen. Die im Diamantgebiet beschäftigten Eingeborenen können jederzeit durch die Polizei einer körperlichen Durchsuchung unterzogen werden. Sie können ferner für drei Tage nach Beendigung ihres Arbeitsverhällnisses unter polizeiliche Aufsicht gestellt werden. 86. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf in Ausübung ihres Dienstes befindliche öffentliche Beamten und nichteingeborene Angestellte des Gouvernements und der Eisenbahn sowie auf Reisende der Bahn Lhderitzbucht—Keetmanshoop, soweit letztere das Diamant- gebiet behufs Ausführung ihrer Reise betreten müssen. 8 6. Eingeborene, die auf einer der in § 2 bezeichneten Flächen unbefugt betroffen werden, können von jedem Nichteingeborenen festgenommen und der Polizei übergeben werden. Die Polizeibeamten sind berechtigt, Eingeborene, die unbefugt im Diamantgebiet angetroffen werden, einer körperlichen Durchsuchung zu unterziehen. Z · 8 7. Wer das Diamantgebiet oder eine der im § 2 bezeichneten Flächen unbefugt betritt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 7 bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.