G 409 20 d) bei der Beförderung von Stücken im Einzelgewicht von über 4,5 bis 20 t und Massen- gütern, die auf der Brücke übernommen oder übergeben werden, durch: Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und Übergabe in den von den Empfängern rechtzeitig und in genügendem Umfange zu stellenden geeigneten Eisenbahnwagen unter den Kränen auf der Brücke nach erfolgter Stapelung in diese Eisenbahnwagen durch die Woerman-Linie; e) bei der Beförderung von Gütern im Einzelgewicht von über 20 t durch Empfang- nahme in den Leichterfahrzeugen längsseit des Schiffes und Übergabe am hochwasser- freien Strande an den Empfänger. Die Leistungen bei der Beförderung vom Lande an das Schiff (Verschiffung) werden in sinn- gemäß umgekehrter Folge begrenzt. 2. Die Leistungen der Woermann-Linie bei der Beförderung von Schiff zu Schiff beginnen mit Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Leichterfahrzeugen und endigen mit Einlegen in die schiffsseitig zu stellenden Schlingen oder sonstigen Ubernahmevorrichtungen des übernehmenden Schiffes. 3. Die Woermanns-Linie ist nicht verpflichtet, Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4,6t bei der Landung im Zollhof abzuliefern oder bei der Verschiffung daselbst zu übernehmen. Solche Stücke sind, falls sie nicht über 20 t wiegen, bei der Landung auf der Brücke in die von den Empkfängern rechtzeitig zu stellenden Eisenbahnwagen zu stapeln und dort zu übergeben, bzw. bei der Verschiffung aus den von den Verschiffern unter die Kräne gestellten Eisenbahnwagen in Empfang zu nehmen. 4. Massengüter hat die Woermann-Linie auf der Brücke unter den Kränen in die von den Empfängern rechtzeitig zu stellenden geeigneten Eisenbahnwagen zu stapeln und dort zu übergeben bzw. bei der Verschiffung aus den von den Verschiffern unter die Kräne auf den Brückenkopf gestellten Wagen in Empfang zu nehmen, wenn es sich um Güter gleicher Art handelt, die in Mengen von nicht weniger als 100 Tons mit einem Schiff und auf ein Konnossement verladen, ein= bzw. aus- geführt werden und schiffsseitig in ununterbrochener Folge in Mengen von mindestens 20 t stündlich gelöscht bzw. übergenommen werden können. 5. Die Woermann-Linie ist verpflichtet, auf Ansuchen der Empfänger bzw. der Verschiffer die Beförderung der zur Beladung mit Stücken im Einzelgewicht von über 4,5 bis 20 t oder mit Massengütern bestimmten bzw. der mit solchen Stücken oder Massengütern beladenen Güterwagen der Empfänger oder Verschiffer mit ihren Lokomotiven zwischen dem Brückenkopf und der Brückenwurzel in beiden Richtungen zu Übernehmen. Für diese Leistung steht ihr die im Tarif besonders vorgesehene Vergütung zu. · « 6. Die Woermann-Linie ist verpflichtet, auch solche Teilleistungen, für die im Tarif besondere Sätze vorgesehen sind, auszuführen. § 8. 1. Die Woermann-Linie ist, unbeschadet der Bestimmungen im § 6,2, berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit vorher eingeholter Erlaubnis der Zollbehörde Personen, Gepäck, Tiere und Güter an der Alten Landestelle zu landen und zu verschiffen. Erfolgt eine solche Landung oder Verschiffung an der Alten Landestelle auf Wunsch der Woermann-Linie, so stehen ihr hierfür nur die vollen Sätze des angehefteten Tarifes zu, wobei eine Landung oder Verschiffung über die Alte Lande- stelle als gleichwertig mit der Landung oder Verschiffung über die Brücke erachtet wird. 2. Erfolgt eine Landung oder Verschiffung an der Alten Landestelle auf Wunsch des Kaiser- lichen Gouvernements, so ist die Woermann-Linie berechtigt, falls sie zu einer solchen Landung oder Verschiffung an der Alten Landestelle in der Lage und bereit ist, für die an dieser Stelle gelandeten oder verschifften Gepäckstücke, Tiere und Güter eine erhöhte, gegebenenfalls neu festzusetzende Gebühr zu erheben, deren Höhe indes die in 8 6 Absatz 2 festgesetzte Ziffer nicht übersteigen soll. § 9. 1. Soweit die Woermann-Linie bei der Personen-, Gepäck-, Tier= und Güterbeförde- rung zwischen Schiff und Land mitwirkt, ist sie verpflichtet, die Hafengebühren einzuziehen und an zwei vom Zollamt ein für allemal zu bestimmenden Tagen im Monat an die Zollkasse in Swakopmund abzuführen; die Abführung braucht keinesfalls früher als 14 Tage nach beendeter Entlöschung und Beladung des betreffenden Schiffes zu erfolgen. 2. Der Landesfiskus verspricht, die Woermann-Linie von der Verpflichtung zur Einziehung der Hafenabgaben und zu deren Abführung an die Zollkasse in Swakopmund zu entbinden, wenn diese Arbeitsleistung ohne Vermehrung des Personals vom Zollamt selbst ausgeführt werden kann. § 10. 1. Die Frage, ob der Betrieb den Vorschriften des § 1 entsprechend eingerichtet ist, gegebenenfalls welche Anderungen dazu notwendig sind, entscheidet eine Kommission, die aus einem 2