W 428 20 lich Aufstellung eines Kostenanschlages für die gesamte, etwa 162 km lange Strecke Lome — Atakpame und über den Bau der etwa 72 km langen Teilstrecke Lome — Game. Für die Auf- stellung des Kostenanschlages für die Gesamtstrecke waren die beim Bau dieser ersten Teilstrecke ge- machten Erfahrungen von wertvoller Bedeutung, wenn auch die bei dem früheren Bau der In- landbahn gesammelten Erfahrungen und gemachten Beobachtungen schon wichtige Anhaltspunkte gaben. Dem Abkommen waren ein Vertragsentwurf und die Bauvorschriften zugrunde gelegt, die für die Aufstellung der Vorarbeiten und für den Bau der Bahn maßgebend sein sollten. Nach Fertigstellung der Vorarbeiten bzw. Ein- reichung des Kostenanschlages für die Gesami- strecke im August 1909 seitens der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebsgesellschaft an das Reichs-Kolonialamt waren für den Abschluß des die Ausführung der übrigen Baustrecke und die Abwicklung der Baukostenfrage regelnden Vertrages lange Verhandlungen notwendig. Der endgültige Bauvertrag wurde erst unter dem 6. Februar?. März 1911 von der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebsgesellschaft bzw. vom Kaiserlichen Gonvernement in Togo vollzogen. Die dem fröheren Abkommen bei- gegebenen Anlagen, Vertragsentwurf und Bau- vorschriften, blieben in wenig veränderter Form bestehen. Als Fertigstellungstermin der gesamten Strecke wurde der 31. März 1911 festgesetzt. Die neue Bahnlinie zweigt bei km 2,7 der Inlandbahn von dieser ab und folgt von km 6 ab in südnördlicher Richtung im allgemeinen dem Zuge der bestehenden Landstraße Lome —Atak- pame. Unter Rücksicht auf die zu erhoffenden Massentransporte zur Küste ist seewärts eine Höchstneigung von nur 1:100, landwärts eine solche von 1:60 zugelassen. Als kleinster Krümmungshalbmesser wurde für die freie Strecke 300 m festgesetzt, unter der Voraussetzung be- sonderer Genehmigung jedoch ein solcher bis zu 150 m zugelassen. Als Oberbau wurde der gleiche verwendet, wie er auch auf der Inlandbahn Lome—Palime vorhanden ist, und zwar eine solcher mit einem Schienengewicht von 20 kg/lfd. m und mit einem Gesamtgewicht des Oberbaues von 81,8 kg/(fd. m. Auf eine Schienenlänge von 10 m kommen 12 eiserne Querschwellen in der Graden und 13 in Krümmungen von weniger als 300 m Halb- messer. Für die Leitung des Baues wurde seitens der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau-= und Betriebsgesellschaft eine Bauleitung eingerichtet, deren Sitz in Lome war. it der von seiten des Gouvernements auszuübenden Bauaufsicht war ein Eisenbahn-Kommissar beauftragt, dem als Hilfe auf dem Bureau und als örtliche Bau- aufsichtsbeamte dauernd mehrere Techniker bei- gegeben waren. Mit dem eigentlichen Bau wurde im Sep- tember 1908 begonnen. Um einen gleichmäßigen Fortgang der Arbeiten zu sichern, erklärte sich das Gonvernement bereit, der Bauleitung dauernd 2000 Pflichtarbeiter aus den Bezirken des Hinter- landes zur Verfügung zu stellen. Diese Zahl wurde zur Ermöglichung größter Beschleunigung des Baufortganges regelmäßig weit überschritten. Die Pflichtarbeiter wurden in der Hauptsache den Nordbezirken Mangu und Sokode, in geringerer Anzahl dem Bezirke Atakpame entzogen. Die Südbezirke wurden zur Stellung von Pflicht- arbeitern nicht herangezogen, weil einerseits eine rege freiwillige Beteiligung ihrer Bewohner beim Bahnbau zu erwarten war, anderseits sie ihre Einwohner während der Zeit des Bahnbaues zu regerem Anbau von Lebensmitteln für die Ver- sorgung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter anhalten sollten. Die Lebensmittelversorgung er- ledigte sich so ohne besondere Schwierigkeiten. Zum Schutze der seitens des Gouvernements zu stellenden Pflichtarbeiter gegen Übergriffe der Angestellten der Bauleitung wurde vom Gouverne= ment mit der letzteren eine Vereinbarung ge- troffen, die vor allem die Arbeitszeit und -dauer, die Lohnbezüge, die Fürsorge für Verpflegung und ärztliche Behandlung der Arbeiter regelte. Die vertragliche Arbeitsdauer der Pflichtarbeiter betrug 6 Monate. Für jeden Arbeitstag erhielten sie 0,75, sonst 0,25 “ Verpflegungsgeld. Die seitens der Bezirksleitungen ausgehobenen Arbeiter wurden in Gruppen dem Arbeiterkommissar zu- gesandt, der sie mit Nummern versah und den in Frage kommenden Erdschächten zuteilte. Zur ständigen Überwachung der Durchführung der in obiger Vereinbarung enthaltenen Anordnungen und zur Überwachung rechtzeitiger Ablösungen der zur Entlassung gekommenen Pfflichtarbeiter wurde ein Arbeiterkommissar bestellt, der seinen dauernden Wohnsitz an der Baustrecke, nach Möglichkeit im Schwerpunkt der Bauarbeiten hatte. Die Tätigkeit des Arbeiterkommissars wirkte günstig auf die gesamten Arbeiterverhältnisse und hatte zur Folge, daß Ungehorsam und Faulheit der Arbeiter einerseits, Zuwiderhandlungen der Schachtmeister gegen die bestehenden Arbeiter- vertragsbestimmungen anderseits auf ein Mindest- maß eingeschränkt wurden. Wenu gleichwohl hier und da Mißhandlungen der Arbeiter durch die Schachtmeister vorkamen, so wurden nach genauester Untersuchung in solchen Fällen, zur Vermeidung von Wiederholungen, verschiedenen Schachtmeistern die Pflichtarbeiter entzogen. Sie